Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 20.01.2022 · IWW-Abrufnummer 227027

    Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 21.10.2021 – L 1 U 779/21

    1.

    Überlässt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten im Rahmen einer Barlohnumwandlung von ihm geleaste Fahrräder zur uneingeschränkten Nutzung, so ist die Nutzung solcher Räder außer für den Arbeitsweg und zu dienstlichen Zwecken grundsätzlich eine privatnützige Tätigkeit.
    2.

    Überbürdet der Arbeitgeber im Rahmen eines solchen JobRad-Modells eine spezifische Pflicht zur alljährlichen Wartung des von ihm geleasten Rades, die er dem Leasinggeber gegenüber übernommen hat, durch vorformulierte Vertragsklauseln seinen Beschäftigten und macht er diesen konkrete Vorgaben zur Durchführung (Vertragswerkstatt, Bezahlungsmodalitäten), so ist die Wartung eine versicherte dienstliche Tätigkeit.
    3.

    Verunglückt der Beschäftigte auf dem Weg von einer solchen Jahreswartung seines Fahrrades nach Hause, liegt ein versicherter Wegeunfall vor.




    Der 1. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2021 für Recht erkannt:
    Tenor:

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Januar 2021 aufgehoben.

    Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2018 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis der Klägerin am 21. März 2018 ein versicherter Arbeitsunfall war.

    Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen.

    Die Revision wird zugelassen.
    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt die (gerichtliche) Feststellung eines Arbeitsunfalls.

    Die Klägerin ist 1970 geboren und wohnt im Inland. Sie ist als Küchenhilfe bei der U GmbH (im Folgenden: Arbeitgeber) in S beschäftigt und insoweit bei der beklagten gewerblichen Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Sie wohnt in einer Gemeinde etwa vier Kilometer südlich ihrer Arbeitsstätte.

    Der Arbeitgeber schloss mit der J GmbH (Sitz F.), einem Anbieter eines Programms für Leasing-Dienst-Fahrräder, einen Dienstleistungsvertrag. Dieses Unternehmen firmierte bei Vertragsschluss noch als L GmbH (Sitz bis Ende 2016 in G, vgl. Handelsregister HRB 703073 des AG F, abgerufen am 1. Oktober 2021). Im Rahmen ihrer Dienstleistungen vermittelt die J GmbH Leasingverträge zwischen den Arbeitgebern und Unternehmen, die als Leasinggeber auftreten und mit der J GmbH verbunden sind. Zu diesen gehört die MGmbH & Co. Finanz-KG (Sitz im Jahre 2016 in S1). Die Arbeitgeber stellen die geleasten Fahrräder - oft auf der Grundlage einer "Entgelt-" oder "Barlohnumwandlung" - ihren Mitarbeitern zur Verfügung, durchgängig auch bzw. ausschließlich zur privaten Nutzung (vgl. zu den Einzelheiten dieses Geschäftsmodells und den Unternehmen im Umfeld der J GmbH https://www.jobrad.org, abgerufen am 1. Oktober 2021).

    Der Arbeitgeber als "Leasingnehmer" schloss am 3. November 2016 einen "Leasing-Rahmenvertrag zum JobRad" mit der MGmbH & Co. KG als "Leasinggeberin" (im Folgenden: "M"). Darin war vorgesehen, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Möglichkeit für ein Jobrad anbietet, für die interessierten Mitarbeiter das Leasingobjekt aus dem Angebot eines der Vertragshändler der J GmbH auswählt und dann dieses Fahrrad dem jeweiligen Mitarbeiter zur Verfügung stellt. Die Leasingraten sollte der Arbeitgeber zahlen. Die Nebenabreden ergaben sich aus den "Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zum Leasing-Rahmenvertrag" (Stand 11/2015), die dem Vertrag beigefügt waren. Darin war unter anderem geregelt (§ 6 Abs. 2 AVB): "Der LN [Leasingnehmer] ist auf seine Kosten verpflichtet, das LO [Leasingobjekt] vertragsgemäß zu gebrauchen, zu unterhalten und in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten; (...) Wartungs- und Inspektionsarbeiten unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers muss der LN auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen lassen". Ergänzend hierzu vereinbarten die Parteien (§ 7 des Vertrags), dass der Arbeitgeber die "Einbeziehung der JobRad-Inspektion" wünsche, deren Einzelheiten sich aus dem "Merkblatt JobRad" ergäben. In diesem Merkblatt war unter anderem ausgeführt, mit der "JobRad-Inspektion" erhalte der Arbeitgeber als Leasingnehmer eine einfache, sichere und kostengünstige Möglichkeit, eine regelmäßige Inspektion in den Einzelleasingvertrag (...) einzuschließen und seinen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen". Geregelt war, dass der Dienstleister, die J GmbH, im Auftrag des Leasinggebers (hier der M) jährlich € 70,00 für diese Inspektion bereitstellt.

    Am 30. April 2017 schlossen der Arbeitgeber und der Betriebsrat der Ser Betriebsstätte eine "Betriebsvereinbarung zu einem Dienstleasingfahrrad". Sie kamen überein, dass der Arbeitgeber im Rahmen von "Entgeltumwandlungen" den Arbeitnehmern geleaste Fahrräder zur Verfügung stellen könne. Dabei sollten die Mitarbeiter selbst zu einem von der J GmbH autorisierten Händler gehen und sich dort außerhalb der Arbeitszeit ein Angebot erstellen lassen. Nach Genehmigung durch den Arbeitgeber und Bestätigung der J GmbH sollte der Mitarbeiter das Rad selbst abholen. Ferner war vorgesehen, dass der Arbeitgeber die Kosten der Versicherungen für das Rad trage, während "Service/Wartung und Reparaturen (...) von JobRad mittels eines Wertgutscheins (...) von jährlich maximal € 70,00 übernommen" würden (Nr. 4 Punkt 4 der BV).

    Am 6. Juli 2017 schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber einen "Vertrag zur Überlassung eines Fahrzeugs". Darin war geregelt, welches Fahrrad gestellt werden sollte (ein Specialized WMN Turbo Levo E-Bike für € 4.256,95 brutto), welchen Fachhändler (N. GmbH in S) der Arbeitgeber mit der Beschaffung beauftragen sollte, welche Nutzungsrate deshalb vom Lohn umgewandelt werden sollte (€ 117,33) und welchen Nutzungswert die Klägerin im Rahmen der (damaligen) 1-%-Regelung versteuern musste (€ 42,00 monatlich). In den weiteren Vertragsklauseln, die nach Inhalt, Duktus und Layout von der J GmbH (nicht dem Arbeitgeber) vorformuliert worden waren, verpflichtete sich die Klägerin unter anderem zu regelmäßiger Pflege und Wartung auf eigene Kosten (Ziffer 2.2 Sätze 1 und 2), ferner dazu, die jährliche Inspektion gemäß dem Merkblatt "JobRad-Inspektion" durchzuführen (ebd., Satz 3).

    Danach schloss der Arbeitgeber mit der M einen Einzelleasingvertrag und bestellte über den Fachhändler N. GmbH das ausgewählte Fahrrad. Die Klägerin übernahm das Rad dort am 14. August 2017 (Übernahmebestätigung von diesem Tage).

    Am 13. November 2017 erhielt die Klägerin eine E-Mail von dem bei dem Arbeitgeber für das JobRad-Programm zuständigen Mitarbeiter B. mit dem Betreff "Inspektion JobRad". Sie wurde daran erinnert, dass sie jährlich eine Inspektion durchführen "sollte", wofür sich die aktuellen Wintermonate anböten. Es ständen dafür jährlich € 70,00 zur Verfügung, jedoch werde entgegen den Ankündigungen kein Gutschein versandt, sondern der Mitarbeiter begleiche zunächst die Rechnung selbst und der Arbeitgeber erstatte die Kosten. Ferner war in der E-Mail unter anderem vorgegeben: "Der Mitarbeiter vereinbart zunächst einen Termin ,mit Ihrem Händler', (...) nach der Inspektion begleicht er ,die Rechnung vor Ort'".

    Die Klägerin ließ das ihr zur Verfügung gestellte E-Bike am 21. März 2018 bei der N. GmbH warten. Zur Abholung ging sie nach der Arbeit gegen 15.00 Uhr zu Fuß von ihrer Arbeitsstätte am südlichen Stadtrand nach Nordwesten zur der Werkstatt in der Ser Altstadt. Dort kam sie gegen 15.30 Uhr an und übernahm das Rad kurz vor 16.00 Uhr. Sie fuhr damit los, nach ihren späteren Angaben in Richtung ihrer Wohnung. Zwischen 16.00 Uhr und 16.10 Uhr, noch in derselben Straße, an der auch die Werkstatt liegt, öffnete der Fahrer eines am Straßenrand parkenden Pkw die Autotür, ohne auf den Verkehr zu achten, woraufhin die Klägerin gegen die Tür stieß und stürzte. Sie wurde mit dem Rettungswagen in die O-Kliniken M1 verbracht und dort drei Tage stationär behandelt. Der D-Arzt-Bericht vom Unfalltage diagnostizierte eine Trümmerfraktur der Tibia. In der Klinik wurde ein knöcherner Ausriss des vorderen Kreuzbandes (VKB) festgestellt. In dem Zwischenbericht der Klinik vom 22. März 2018 ist vermerkt, das Abholen des "Dienstfahrrades" sei im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt. Nach der operativen Sanierung von Bruch und Bänderriss am 29. März 2018 entwickelte sich ein Kompartmentsyndrom im linken Unterschenkel, weswegen sich weitere Operationen anschlossen. Der weitere Heilungsverlauf gestaltete sich schwierig. Die Klägerin absolvierte ab Mitte Mai 2018 eine mehrfach verlängerte stationäre Rehabilitation in B. Ihre unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte mindestens bis November 2018 an. Nach dem letzten aktenkundigen medizinischen Befundbericht (von der ZAR G1 vom 15. August 2018) war die Klägerin weiterhin nur mit Unterarmgehstützen mobil, die Streckung und Beugung des linken Knies waren erheblich verringert (0/10/70° Neutral-Null), auch die Beweglichkeit des linken (oberen) Sprunggelenks war eingeschränkt.

    Der Arbeitgeber erstattete am 3. April 2018 Unfallanzeige. Darin waren die Arbeitszeiten am Unfalltag mit 09.49 Uhr bis 14.54 Uhr angegeben. Die Klägerin selbst gab in dem Unfallfragebogen am 17. April 2018 an, ihre Arbeitszeit habe gegen 15.00 Uhr geendet. Durch den Fußweg zu der Werkstatt habe sich ihr Arbeitsweg, den sie üblicherweise mit Jobrad oder Auto zurücklege, um etwa 1 km verlängert. Der Arbeitgeber teilte der Beklagten am 28. Juni 2018 ergänzend mit, er stelle die geleasten Fahrräder den Mitarbeitern ähnlich wie Dienstwagen zur Verfügung. Das Rad gehöre nicht der Klägerin und der Inspektionsbesuch sei auf Veranlassung des Arbeitgebers bzw. des Leasinggebers geschehen.

    Mit Bescheid vom 5. Juli 2018 lehnte die Beklagte die Feststellung eines Arbeitsunfalles ab. Die Klägerin habe am 21. März 2018 nicht den üblichen, versicherten, direkten Weg von der Arbeitsstätte zu ihrer Wohnung angetreten, sondern bewusst einen Abweg in Kauf genommen, um das Jobrad nach der Inspektion abzuholen. Dieses Rad habe der Arbeitgeber als Barlohnumwandlung angeboten und zu dienstlichen und privaten Zwecken überlassen. Die Mitarbeiter hätten sich freiwillig entschieden, dieses Angebot anzunehmen. Sie hätten das Rad jederzeit ordnungsgemäß pflegen und warten müssen. Die Kosten "hierfür" trage grundsätzlich der Mitarbeiter. Danach habe die Inspektion nicht mit einer betrieblichen Tätigkeit zusammengehangen. Sie sei vielmehr eigenwirtschaftlich und aus privaten Motiven erfolgt. Zur Zeit des Unfalls sei die Klägerin auch noch nicht auf den versicherten Weg zurückgekehrt.

    Am 10. Juli meldete sich der zuständige Mitarbeiter des Arbeitgebers, B., telefonisch bei der Klägerin und protestierte gegen den Ablehnungsbescheid. Es liege keine Entgeltumwandlung vor (gemeint wohl: nur eine Barlohnumwandlung). Er gehe von Versicherungsschutz aus.

    Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, sie habe die Inspektion auf Veranlassung des Arbeitgebers durchgeführt. Sie sei dazu "im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verpflichtet". Auch der Arbeitgeber sei gegenüber dem Leasinggeber zu regelmäßigen Wartungen verpflichtet. Deswegen trage er sämtliche Kosten des Fahrrades einschließlich der Wartungen.

    Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 15. November 2018). Sie führte ergänzend aus, ein Jobrad sei grundsätzlich kein dienstlich benötigtes Fahrrad, auch wenn es zu dienstlichen Zwecken genutzt werden könne. Auch die Inspektion habe primär eigenwirtschaftlichen Interessen gedient, nämlich eine sichere und ordnungsgemäße private Nutzung zu ermöglichen und das Risiko selber zu bezahlender Reparaturen zu verringern.

    Hiergegen hat die Klägerin am 4. Dezember 2018 zum Sozialgericht (SG) Ulm Klage erhoben. Sie hat ihren Vortrag zum Ablauf während der Abholung des Fahrrads konkretisiert.

    Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nachdem das SG darauf hingewiesen hatte, dass sich die Klägerin zur Zeit des Unfalls schon wieder auf dem Heimweg von der - streitigen - Verrichtung befunden habe, hat sie ergänzend vorgetragen, der Fußgang zum Fahrradgeschäft habe einen Abweg dargestellt, weil die Werkstatt in entgegengesetzter Richtung gelegen habe. Die Klägerin sei bis zum Unfall auch nicht auf den versicherten direkten Weg zurückgekehrt. Auch lägen die Voraussetzungen eines Heimwegs von einem dritten Orte nicht vor, weil der Unfall früher als zwei Stunden nach dem Verlassen der Betriebsstätte geschehen sei.

    Mit Urteil vom 19. Januar 2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Es liege kein Wegeunfall vor, weil sich die Klägerin auf einem Abweg befunden habe. Es liege auch kein Arbeitsunfall vor, weil die Inspektion nicht dem Arbeitgeber gedient habe, sondern in erster Linie der Erhaltung des Verkehrsmittels, mit dem die Klägerin den Weg zu ihrer Arbeitsstätte zurücklege. Selbst bei Annahme einer gemischten Motivationslage habe die private Motivation im Vordergrund gestanden.

    Gegen dieses Urteil, das ihren Prozessbevollmächtigten am 5. Februar 2021 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 25. Februar 2021 Berufung zum Landessozialgericht erhoben. Sie rückt die vertraglichen Verpflichtungen zwischen ihr und ihrem Arbeitgeber und zwischen diesem und der Leasinggeberin in den Vordergrund.

    Sie beantragt,

    das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Januar 2021 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2018 festzustellen, dass das Unfallereignis vom 21. März 2018 ein Arbeitsunfall war.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verweist - im Nachgang zu den Hinweisen des Senats vom 16. April 2021 - vor allem darauf, dass der Gang der Klägerin zur Abholung ihres Leasing-Fahrrads außerhalb ihrer Arbeitszeit gelegen habe.

    Hierzu erwidert die Klägerin, die Wartung habe außerhalb der Arbeitszeiten liegen müssen, da viele andere Mitarbeiter außerhalb Ss wohnten und daher Verträge auch mit weiter entfernt liegenden Fachhändlern geschlossen worden seien. Sie meint, trotzdem sei die Wartung Bestandteil des Leasingvertrages.

    Die Klägerin hat die Stellungnahme des Betriebsrats des Arbeitgebers vom 22. September 2021 vorgelegt. Darin teilt dieser mit, die Anschaffung der Leasingräder erfolge im Rahmen des Gesundheitsmanagements von Geschäftsleitung und Betriebsrat, sie solle einen Beitrag zur Verbesserung und Förderung der Gesundheit der "Mitarbeiter*innen" leisten. Der Betriebsrat erhoffe sich auch eine Verbesserung der Parkplatzsituation. Ferner leiste der Arbeitgeber durch den vermehrten Umstieg vom Auto zum Fahrrad einen Beitrag zum Umweltschutz und zur "Fahrrad-Stadt S".

    Der Senat hat den zuvor nicht aktenkundigen "Leasing-Rahmenvertrag" zwischen Arbeitgeber und Leasinggeberin nebst Merkblatt "JobRad-Inspektion" beigezogen und in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2021 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

    Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Abreden zwischen Arbeitgeber, Leasinggeberin, Betriebsrat und Klägerin wird auf die jeweiligen Vertragsurkunden bei der Verwaltungs- und bei der Senatsakte Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe

    Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143 SGG), insbesondere war sie nicht zulassungsbedürftig, da keine Leistung, sondern eine Feststellung begehrt wird (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie ist auch im Übrigen zulässig, vor allem form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG). Ferner ist sie begründet.

    Der Antrag der Klägerin ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft. Die gerichtliche Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung ist nach § 55 Abs. 1 Halbs. 1 Nr. 1 SGG möglich (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 55 Rn. 13b). Die Klägerin ist nicht darauf verwiesen, eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel einer behördlichen Feststellung (Anerkennung) zu erheben. Ausnahmsweise ist hier eine gerichtliche Feststellung nicht subsidiär zu einer Leistungsklage, vielmehr steht einem Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung ein Wahlrecht zu (Keller, a.a.O., Rn. 13c).

    Auch im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere hat die Beklagte durch Bescheid (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) und Widerspruchsbescheid (§ 78 Abs. 1 SGG) die (behördliche) Feststellung eines Arbeitsunfalls abgelehnt.

    Die Klage ist auch begründet. Das Unfallereignis der Klägerin am 21. März 2018 war ein Versicherungsfall zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung.

    Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Versichert ist dabei auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Dabei muss eine sachliche Verbindung mit der versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG, Urteil vom 31. August 2017 - B 2 U 11/16 R -, Juris). Bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausübte, stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgebend ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, ob also sein Handeln zum Zurücklegen des Weges zu oder von der Arbeitsstätte gehörte (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2019 - L 10 U 891/19 -, Juris, Rn. 16).

    Der Unfall der Klägerin stellt sich vor diesem Hintergrund als versicherter Wegeunfall dar. Es greift hier zwar nicht die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII, wonach unter anderem das Instandhalten von Arbeitsgerät (auf dem Weg von oder zur Arbeit) unter Versicherungsschutz steht. Das Jobrad der Klägerin war kein Arbeitsgerät, es handelte sich nicht im engeren Sinne um ein Dienstfahrrad, weil es nicht für dienstliche Fahrten eingesetzt wurde, sondern nur für private Zwecke und für die Fahrt von und zur Arbeit. Jedoch greift hier der Versicherungsschutz aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Die Klägerin war zur Zeit des Unfalls auf dem versicherten unmittelbaren Weg von dem Ort der (versicherten) Tätigkeit nach Hause.

    Das maßgebliche Kriterium zur Abgrenzung der nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Wege von anderen Wegen, die der Versicherte zurücklegt, ist der Ort der Tätigkeit. Dies ist der Ort, an dem der Versicherte seine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit tatsächlich verrichtet. Hierbei handelt es sich im Regelfall die Betriebsstätte seines Arbeitgebers. Der Ort der Tätigkeit kann aber je nach den Umständen des Einzelfalls auch außerhalb der Betriebsstätte liegen, nämlich dann, wenn eine betriebsdienliche Verrichtung an einem solchen auswärtigen Ort ausgeführt wird. Anerkannte Fälle dieser Art sind z.B. Einsätze eines Versicherten auf einer Baustelle, eine auswärtige Unterrichtsveranstaltung oder der Einsatz im Haushalt - oder auf der fremden Betriebsstätte - eines Kunden (G. Wagner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 8 SGB VII [Stand: 31. Mai 2021], Rn. 180).

    Eine im Einzelnen versicherte Tätigkeit als Beschäftigter liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines mit ihm begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit für das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse der Verrichtung dem Unternehmen und nicht dem Verletzten selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Hierbei ist nicht nur die objektive Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen des anderen relevant, sondern auch die subjektive Willensausrichtung des Verletzten, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, in der Regel aus dem Arbeitsvertrag (vgl. § 611 BGB), zu erfüllen, oder der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus diesem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 2 U 5/14 R -, Juris, Rn. 14). In beiden Fallgruppen stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handels mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (etwa BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 35/03 R -, Juris, Rn. 14). Zu fordern ist dabei in aller Regel mindestens ein objektiv arbeitgebernütziger Inhalt der Verrichtung. Dieser muss allerdings auch dann vorliegen, wenn die Verrichtung auf Anordnung oder Veranlassung des Arbeitgebers durchgeführt wird. Denn es steht nicht im Belieben des Arbeitgebers, den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf objektiv nicht versicherte Verrichtungen zu erweitern (vgl. zu allem im Einzelnen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2018 - L 6 U 441/18 -, Juris, Rn. 45 ff.).

    Eine betriebliche Verrichtung in diesem Sinne - und damit Versicherungsschutz - kann auch vorliegen, wenn die Handlungstendenz eines Versicherten auf mehrere Zwecke gerichtet ist und nur einer davon oder jedenfalls nicht alle Zwecke betriebsbezogen sind. Dies sind die Fälle eines "Handelns mit gemischter Motivationslage". Bei diesem wird nur eine einzige Verrichtung ausgeübt, die gleichzeitig sowohl privatwirtschaftliche (bzw. unversicherten) als auch betriebliche (auf die Erfüllung eines Versicherungstatbestandes gerichteten) Zwecke verfolgt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 - B 2 U 7/12 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 48, Juris, Rn. 14). Daher wird auch von Tätigkeiten mit einer gespaltenen Handlungstendenz gesprochen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2020 - L 1 U 1664/20 -, Juris, Rn. 62). In diesen Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung betrieblichen Zwecken wesentlich zu dienen bestimmt war, ein Überwiegen des dienstlichen Nutzens ist nicht erforderlich. Die Abgrenzung ist danach vorzunehmen, ob der Versicherte die Verrichtung auch dann vorgenommen hätte, wenn der private Zweck weggefallen wäre (G. Wagner, a.a.O., Rn. 49)

    Wenn in diesem Sinne eine betriebsbezogene Tätigkeit außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte ausgeübt wird, dann handelt es sich auf dem Weg dorthin - jedenfalls, wenn dieser von der Betriebsstätte ausgeht - um einen versicherten Betriebsweg. Dies gilt auch dann, wenn die Verrichtung, die außerhalb der Betriebsstätte ausgeübt werden soll, ihrerseits einer gemischten Motivation unterliegt, aber der Betriebsbezug wesentlich sein wird. Kehrt der Versicherte nach dem Ende einer solchen betrieblichen Verrichtung außerhalb der Betriebsstätte nicht dorthin zurück, sondern begibt er sich auf den Heimweg, dann endet die betriebliche Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt und es greifen die Grundsätze des versicherten Arbeitswegs ein.

    Ob eine derartige betriebsdienliche Verrichtung außerhalb der Betriebsstätte bzw. der Weg dorthin noch unter Versicherungsschutz stehen, hängt nicht vom Ende der Arbeitszeit (Schichtende) ab (G. Wagner, a.a.O., Rn. 59). Der Versicherungsschutz ist nicht nach formellen Gesichtspunkten zu bestimmen, sondern nach der materiellen Beurteilung der fraglichen Verrichtung.

    Nach diesen rechtlichen Grundsätzen stuft der Senat zwar nicht den gesamten Umgang der Klägerin mit dem Jobrad als betriebsbezogene Verrichtungen ein. Zwar hatte das Jobrad-Modell insgesamt einen starken Bezug zum Arbeitsverhältnis. Wie aus der Stellungnahme des Betriebsrats vom 22. September 2021 - ebenso wie schon aus der BV vom 30. April 2017 - hervorgeht, lagen die wesentlichen Gründe für die Einführung dieses Modells auf Arbeitgeberseite (Verringerung der Fehlzeiten der Mitarbeiter durch Gesundheitsförderung, Entspannung der Parkplatzsituation auf dem Betriebsgelände, Verbesserung des Ansehens des Unternehmens in der Standortgemeinde) und die Einführung dieses Modells stellt eine unternehmerische Entscheidung dar. Auf Seiten des Mitarbeiters besteht zwar einerseits die Möglichkeit zur verbilligten Nutzung eines - ggfs. teuren - Rades, andererseits fällt aber z.B. die Steuerlast der umgewandelten Lohnbestandteile nicht weg. Gleichwohl besteht bei den allermeisten Nutzungen eines Jobrades, gerade bei privaten Fahrten außerhalb der Arbeitszeit, kein ausreichender betrieblicher Bezug. Selbst bei einer "normalen" Wartung außerhalb des vertraglich vorgegebenen Jahresrhythmus, also in den Fällen von Nr. 2.2 Satz 1 der Vertragsklauseln in dem Überlassungsvertrag, steht die Privatnützigkeit im Vordergrund, weil der Versicherte in diesen Fällen in erster Linie sicherstellen will, dass er das Rad weiterhin nutzen und ggfs. am Ende der Mietdauer schadensfrei zurückgeben kann. In diesen Fällen trägt auch der Mitarbeiter die Kosten der Wartung (Satz 2 der Klausel).

    Nach Ansicht des Senats stellt aber die jährliche, besondere "JobRad-Inspektion" und damit auch die Abholung aus der Werkstatt nach dieser Inspektion eine betriebliche Verrichtung dar. Ob diese Verrichtung auch eine privatnützige Motivation hatte, etwa ebenfalls das allgemeine Interesse der Klägerin am Erhalt der Funktionsfähigkeit des Rades, ob also eine gemischte Motivationslage bestand, lässt der Senat dabei offen. Selbst wenn dies so war, stand bei dieser besonderen Verrichtung "Jahreswartung" der betriebliche Zweckt im Vordergrund, er war wesentlich.

    Ausgehend hiervon stellte der Weg von der (eigentlichen) Arbeitsstätte der Klägerin in die Werkstatt des Fahrradhändlers einen Betriebsgang dar. Und ihr versicherter Heimweg, auf dem der Unfall geschah, begann ausnahmsweise erst, als sie die Werkstatt in der Ser Altstadt verließ und sich mit dem Fahrrad auf den Weg in ihre Wohnung machte.

    Ausgangspunkt der Bewertungen ist, dass die Klägerin mit den Wartungen des Fahrrades - dies gilt jedenfalls für die Jahresinspektion auf Kosten der J GmbH - eine vertragliche Verpflichtung mit Bezug zu ihrem Arbeitsverhältnis erfüllte. Sie war nach dem "Vertrag zur Überlassung eines Fahrzeugs" vom 6. Juli 2017 (Ziffer 2.2 der Vertragsklauseln, Sätze 1 und 2) zu "Pflege und Wartung" auf eigene Kosten verpflichtet. Daneben war - in Satz 3 dieser Klausel - die Jahreswartung nach dem Merkblatt "JobRad-Inspektion" gesondert geregelt. Beide Wartungspflichten bestanden gegenüber dem Arbeitgeber, der anderen Vertragspartei. Ob sie unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag stammten oder aus einem gesonderten, weiteren Vertrag, ist dabei nicht entscheidend. Notwendig ist nur ein Bezug zu einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Dieser liegt vor. Zwar ist der Überlassungsvertrag zumindest in den Hauptleistungspflichten als Mietvertrag (§ 535 BGB) einzustufen: der Arbeitgeber überließ der Klägerin eine bewegliche Sache zu unmittelbarem Besitz und Nutzung, die Klägerin zahlte dafür einen Mietzins in Form von Abzügen vom Lohn (€ 117,33 im Monat). Aber schon die Abrede zu dieser "Barlohnumwandlung" stellt - so steht es auch ausdrücklich in Ziffer 1 der Vertragsklauseln - eine "Abänderung des bestehenden Arbeitsvertrags" dar. Eine weitere unmittelbare Verknüpfung zum Arbeitsverhältnis findet sich in Ziffer 2.6, wonach der Überlassungsvertrag - wohl auflösend bedingt (§ 158 Abs. 2 BGB) - auch dann enden sollte und die Klägerin das Rad zurückgeben musste, wenn sie aus dem "inländischen Unternehmen des Arbeitgebers ausscheidet". Eine weitere, globale Verknüpfung besteht letztlich darin, dass die Jobrad-Vereinbarungen des Arbeitgebers insgesamt auf die Betriebsvereinbarung vom 30. April 2017 zurückzuführen waren. Es bestand also sogar ein Zusammenhang zwischen den individuellen Vereinbarungen mit den Mitarbeitern und der kollektiv-arbeitsrechtlichen Lage in der Betriebsstätte. Diese Einbettung in das Arbeitsverhältnis - für alle Mitarbeiter des Arbeitgebers - bestand auch nicht nur bei objektiver Auslegung des Vertrags, sondern auch aus Sicht aller Beteiligter. Dies zeigt sich in der telefonischen Stellungnahme des Arbeitgebers im Widerspruchsverfahren und der schriftlichen des Betriebsrats im Berufungsverfahren.

    Indem die Klägerin diese - eigene, dem Arbeitsverhältnis geschuldete - Pflicht zur Wartung erfüllte, wurde gleichzeitig die entsprechende Pflicht des Arbeitgebers gegenüber der Leasinggeberin bzw. der J GmbH erfüllt. Insoweit lässt sich sogar sagen, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) eingesetzt hat, indem er ihnen seine Wartungspflicht überbürdete. Zwar war der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmern die gesonderte Jahreswartung auf Kosten der J GmbH zu übertragen. Vielmehr hatte er nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Leasing-Rahmenvertrags mit der M die Wahl, diese - zusätzliche - Inspektion zu buchen. Aber gerade auch diese gesonderte Jahres-Inspektion diente primär dem Arbeitgeber. Mit ihr konnte er seine Wartungspflicht aus § 6 Abs. 2 der AVB zu dem Rahmen-Leasingvertrag erfüllen, musste dies aber selbst nicht tun und erhielt außerdem noch den Wartungsgutschein der J GmbH. In diese Richtung weist auch das Merkblatt "JobRad-Inspektion", das nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Vertragsbestandteil war: Dort ist (S. 4) ausgeführt, dass "der Arbeitgeber" mit der JobRad-Inspektion eine einfache, sichere und kostengünstige Möglichkeit erhalte, eine regelmäßige Inspektion (...) einzuschließen und seinen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen".

    Dass die Erfüllung der Pflicht zur jährlichen "JobRad-Inspektion" vor allem Interessen des Arbeitgebers diente, zeigt sich auch in der Ausgestaltung der Verpflichtung dazu in dem Überlassungsvertrag. Diese Pflicht wurde der Klägerin dort einseitig durch vorformulierte Vertragsbedingungen (vgl. § 305 Abs. 1 BGB, zur Anwendbarkeit dieser Regelung im Individualarbeitsrecht vgl. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) auferlegt. Eine Möglichkeit zu einer abweichenden Ausgestaltung bestand nicht, zumal die Klauseln letztlich von der J GmbH vorformuliert worden waren. Nachdem der Arbeitgeber gegenüber der J GmbH die Einbeziehung der jährlichen JobRad-Inspektion gewünscht hatte, konnte die Klägerin diese Pflicht nicht mehr umgehen, ohne insgesamt auf ein Jobrad zu verzichten.

    Bei der hier relevanten Wartung im JobRad-Modell, wie sie die Klägerin hat durchführen lassen, kommen zwei weitere Umstände hinzu, die auf den betrieblichen Charakter dieser Verrichtung hindeuten: Zum einen trug die Kosten dieser Jahreswartung - anders als grundsätzlich - nicht die Klägerin, sondern die J GmbH im Auftrag der Leasinggeberin. Und zum anderen hatte der Arbeitgeber der Klägerin mit der E-Mail vom 13. November 2017 Vorgaben gemacht. Lediglich der konkrete Zeitpunkt der Jahreswartung war nicht angegeben, sondern ihrer Planung überlassen. Aber es gab die Vorgaben, dass nunmehr, möglichst in der laufenden Winterzeit, zu warten sei, dass der Mitarbeiter den Termin vereinbaren müsse und dass er selbst verpflichtet sei, die Rechnung für die Wartung "vor Ort selbst" zu bezahlen (und danach zur Erstattung einzureichen). Aus der Sicht eines Mitarbeiters kam diese E-Mail einer Arbeitgeberweisung (§ 106 GewO) bzw. allgemein einer einseitigen Vertragsbestimmung im Rahmen des Überlassungsvertrags (§ 315 BGB) nahe, zumal sie von dem JobRad-Modell verantwortlichen Mitarbeiter des Arbeitgebers, B., stammte, der aus ihrer Sicht in diesem Bereich als Vorgesetzter auftrat (vgl. zu Arbeitgeberweisungen durch Nicht-Vorgesetzte LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2018 - L 6 U 441/18 -, Juris, Rn. 59).

    Ausgehend von diesen besonderen Umständen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass bei der streitigen Wartung die betriebsbezogene Motivation der Klägerin wesentlich war. Zwar ist nicht auszuschließen, dass daneben auch eine private Motivation vorlag, also eine gemischte Motivationslage bestand. Immerhin diente die Wartung auch der Funktionstüchtigkeit des Rades, das die Klägerin regelmäßig benutze. Und sie konnte die Kosten hierfür bei ihrem Arbeitgeber geltend machen. Aber es ist nicht davon auszugehen, dass sie gerade diese Inspektion zu dem fraglichen Zeitpunkt hätte durchführen lassen, wenn sie dazu nicht aus dem Überlassungsvertrag verpflichtet gewesen wäre und sie der Arbeitgeber nicht mit der E-Mail vom 13. November 2017 an diese Verpflichtung erinnert hätte.

    Dass der Betriebsgang zu der Werkstatt und dort die Abholung des Rades als betriebliche Verrichtung außerhalb der - formellen - Arbeitszeit geschahen, hat - wie ausgeführt - auf die Beurteilung keinen Einfluss.

    Dem Senat ist bewusst, dass mit dieser Einordnung der Unfallversicherungsschutz eines Beschäftigten auf Grund einer vom Arbeitgeber ausgehenden vertraglichen Gestaltung über die eigentliche Betriebstätigkeit hinaus ausgeweitet wird. Aber der dafür nötige, objektive arbeitgebernützige Inhalt der fraglichen Verrichtung bestand auch hier. Die Einführung und auch die konkrete Abwicklung nach dem Modell JobRad erfolgte ganz vorrangig im Interesse des Arbeitgebers der Klägerin. Wie bereits erwähnt sollte das Jobrad-Modell die Parkplatzsituation auf dem Betriebsgelände entspannen, was zu Kosteneinsparungen des Unternehmens führt, ferner sollte es dem betrieblichen Gesundheitsmanagement dienen, zu dem der Arbeitgeber im Grundsatz verpflichtet ist (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz), letztlich sollte es das Image des Arbeitgebers in der Region verbessern, was zum Beispiel zu Vorteilen bei der Suche nach Kunden/innen sowie neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern führen kann Diese Arbeitgebervorteile betreffen zwar nicht unmittelbar den Produktionsprozess bzw. die unmittelbar betriebsbezogenen Verrichtungen der Beschäftigten. Dies wäre im Falle der Klägerin nur ihre Arbeit in der Küche gewesen. Dennoch handelt es sich bei der Einführung des Modells "JobRad" um eine unternehmerische Entscheidung, die strategisch im Unternehmensinteresse getroffen wird, um beispielsweise ein bestimmtes Bild des Unternehmens bei Kunden/innen, Mitarbeitern/innen und Vertragspartnern/innen in der Region zu etablieren oder zu festigen. Strukturell handelt es sich daher um eine arbeitgebernützige Marketingmaßnahme. Letztere umfassen nämlich nach modernem wirtschaftswissenschaftlichem Verständnis die Gestaltung sämtlicher Austauschprozesse des Unternehmens, z.B. mit Mitarbeitern, Anteilseignern, Staat, Umwelt (vgl. zu dieser Definition: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/marketing-39435/version-262843, abgerufen am 25. Oktober 2021). Wenn demnach die betrieblichen Verrichtungen der Klägerin am Unfalltag erst beim Verlassen der Werkstatt mit dem Fahrrad beendet waren, dann begann ihr versicherter Heimweg im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nicht wie üblich am Werkstor im Süden S, sondern ausnahmsweise erst beim Verlassen der Fahrradwerkstatt in der Ser Altstadt. Dabei ist der Senat davon überzeugt, dass sie sich von dort auf den direkten Weg nach Hause begab. Insbesondere die Lage des Unfallorts in unmittelbarer Nähe der Werkstatt spricht für diese Feststellung.

    Dass die Klägerin auf diesem Weg einen Unfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII erlitt, bedarf keiner Erörterung.

    Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

    Der Senat lässt von Amts wegen nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zu. Die Entscheidung über die Klage hängt von einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab. Zwar spielen viele Umstände des Einzelfalls eine Rolle, etwa die besondere Ausgestaltung des speziellen Jobrad-Modells und die E-Mail des Arbeitgebers vom 13. November 2017. Aber relevant ist auch die Rechtsfrage, ob ein Arbeitgeber durch die Gestaltung von Neben- oder Zusatzabreden zu einem Arbeitsvertrag in einer Situation wie hier Unfallversicherungsschutz für bestimmte Verrichtungen des Beschäftigten bei der Erfüllung dieser Nebenpflichten begründen kann bzw. ob der mittelbare Nutzen eines Arbeitgebers aus einem JobRad-Modell ausreicht, um die Erfüllung einer arbeitsvertragsbezogenen Pflicht zur jährlichen Inspektion des geleasten Fahrrads durch den Beschäftigten auf Kosten des Arbeitgebers bzw. der Leasinggeberin als betriebsbezogen bzw. arbeitgebernützig einzustufen.

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents