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  • 04.02.2020 · IWW-Abrufnummer 213935

    Oberlandesgericht Stuttgart: Urteil vom 17.09.2019 – 6 U 110/18

    Die dem Darlehensnehmer von einer Bank (gegen einen "Bereitstellungszins") vertraglich eingeräumte Möglichkeit, von dieser jederzeit die Auszahlung der Darlehensmittel zu den vereinbarten Konditionen zu verlangen, stellt eine Leistung im Sinne von § 346 Abs. 1 S. 1 BGB dar.


    Oberlandesgericht Stuttgart

    Urteil vom 17.09.2019


    Tenor:

    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.04.2018, Az. 12 O 335/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Der Kläger hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu tragen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    4. Die Revision wird zugelassen.

    Streitwert der Berufung: 48.925,00 €

    Gründe

    I.

    Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs.

    Der Kläger schloss mit der Beklagten im Februar 2007 einen Darlehensvertrag mit der Kontonummer ... über 170.000,00 €. Im Darlehensvertrag wurde ein Bereitstellungszins von 3 % p. a. ab 01.08.2007 vereinbart. Nach dem Vertrag sollte die Abnahme des Darlehens spätestens zum 08.02.2008 erfolgen. In der Folge wurde der Abnahmezeitpunkt mehrmals einvernehmlich in die Zukunft verschoben. Der Kläger rief das Darlehen nicht ab und bezahlte zwischen Februar 2007 und 2017 insgesamt 48.925,00 € an Bereitstellungszinsen.

    Der Kläger widerrief mit Schreiben vom 20.05.2016 seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte akzeptierte zwischenzeitlich (nachdem eine von der Beklagten gegen den Kläger vor dem LG Frankfurt/Main, Az. 2-05 O 232/16, Anl. K10, Bl. 82, erhobene negative Feststellungsklage rechtskräftig abgewiesen wurde) den Widerruf als wirksam und bezahlte den Nutzungsersatz aus den Bereitstellungszinsen an den Kläger. Im Übrigen rechnet die Beklagte mit ihrem Wertersatzanspruch auf.

    Der Kläger trägt vor, die Bereitstellungszinsen von 3 % p.a. seien sittenwidrig überhöht, es seien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur 1,5 % p.a. üblich gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe keinen Wertersatzanspruch im Hinblick auf die Bereitstellung des Darlehens, weil ein solcher erst dann entstehe, wenn ihm das Darlehen tatsächlich überlassen werde. Daher könne die Beklagte nicht gegen seinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm bezahlten Bereitstellungszinsen aufrechnen.

    Mit seiner Klage hat der Kläger in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 48.925,00 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

    Die Beklagte trägt vor, der Bereitstellungszins sei marktüblich. Auch habe die Beklagte sich insoweit refinanziert und das Darlehen tatsächlich für den Kläger bereitgestellt. Der Kläger sei zum Wertersatz verpflichtet, insoweit werde die Aufrechnung erklärt. Die Bereitstellung stelle eine geldwerte Leistung dar. Insoweit habe der Kläger einen Vorteil erlangt. Daher sei er zum Wertersatz in Höhe der Bereitstellungszinsen verpflichtet.

    Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache vollumfänglich stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung der für die Bereitstellung des Darlehens von 2007 bis 2017 an die Beklagte bezahlten 48.925,00 € gemäß § 346 Abs. 1 BGB. Die Beklagte könne für die Bereitstellung des Darlehens und die damit verbundene zeitweise Nichtgeltendmachung des Anspruchs auf Abnahme der Darlehensvaluta nicht mit einem Wertersatzanspruch in gleicher Höhe gemäß § 346 Abs. 2 BGB aufrechnen, weil der Kläger insoweit nichts erlangt habe, was ihn zum Wertersatz verpflichte. Zwar stelle die Bereitstellung für den Kläger einen geldwerten Vorteil dar. Davon zu unterscheiden sei aber die Frage, für welche Leistungen der Kläger im Fall des Widerrufs und der damit verbundenen Rückabwicklung Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 BGB zu leisten habe. Nach der Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm sei dies nur der tatsächlich überlassene Teil der Darlehensvaluta. Nur insoweit liege danach eine empfangene Leistung i.S.v. § 346 Abs. 1 BGB vor. Denn mit der Überlassung der Darlehensvaluta habe der Kläger das Kapitalnutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zeitraum empfangen. Dies sei der Zweck des Darlehensvertrages aus Sicht des Klägers. Allein mit der Bereitstellung des Darlehens durch die Beklagte erhalte der Kläger dagegen noch nichts aus dem Darlehensvertrag. Die Beklagte mache nur für bestimmte Zeit ihren Anspruch auf Abnahme des Darlehens durch den Kläger nicht geltend. Hierfür verlange und erhalte sie das Bereitstellungsentgelt. Der Kläger behalte dagegen den ihm schon mit dem Vertragsschluss zustehenden Anspruch auf jederzeitigen Abruf des Darlehens. Aus seiner Sicht ändere sich an seiner vertraglichen Situation durch das Hinausschieben des Abnahmezeitpunkts nichts. Folglich erlange er dadurch auch nichts im Hinblick auf den Darlehensvertrag und sei daher nicht zum Wertersatz verpflichtet.

    Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen möchte. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus erster Instanz.

    Die Beklagte beantragt:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Stuttgart vom 12.04.2018 (12 O 335/17) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

    Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

    Mit Beweisbeschluss vom 09.04.2019 ordnete das Berufungsgericht auf Antrag des Klägers die Einholung eines Sachverständigengutachtens an zu der Behauptung des Klägers, im Februar 2007 sei die Vereinbarung eines Bereitstellungszinses für die Nichtabnahme eines Verbraucherimmobiliardarlehens in Höhe von 3 % p.a. nicht marktüblich gewesen, marktüblich sei damals vielmehr ein Bereitstellungszins in Höhe von lediglich 1,5 % p.a. gewesen. Dem Kläger wurde aufgegeben, bis 02.05.2019 einen Auslagenvorschuss von 1.500 € zu bezahlen. Die Frist wurde bis 23.05.2019 verlängert. Eine Zahlung ging nicht ein. Am 07.06.2019 ließ der Kläger mitteilen, dass der Vorschuss nicht beglichen werde.

    Mit Beschluss vom 01.07.2019 hat das Berufungsgericht mit Zustimmung der Parteiendas schriftliche Verfahren angeordnet und eine Schriftsatzfrist bis zum 27.08.2019bestimmt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

    II.

    Die zulässige Berufung hat Erfolg, die Klage ist nicht begründet.

    1.

    Die rechtliche Beurteilung des Darlehensvertrages richtet sich gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Bestimmungen des BGB und EGBGB, mithin nach den zum Zeitpunkt Februar 2007 gültigen Bestimmungen. Maßgeblich sind die bei Abschluss des Vertrages geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung (Art. 229 § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 22 Abs. 1 EGBGB).

    2.

    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgewähr der gezahlten Bereitstellungszinsen aus §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB in Höhe von 48.925,00 €.

    Zwar besteht an sich ein Anspruch in dieser Höhe, denn der Kläger hat sein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB wirksam ausgeübt. Dies steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.06.2017 (Az. 2-05 O 232/16) fest, mit dem die negative Feststellungsklage der Beklagten - gerichtet auf die Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf des Klägers nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde - abgewiesen wurde. Die Beklagte hat aber ihrerseits einen Anspruch auf Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB in gleicher Höhe, mit dem sie gegen diesen Anspruch gemäß §§ 387, 389 BGB aufgerechnet hat.

    a)

    Die durch die Beklagte vertraglich eingeräumte Möglichkeit des Klägers, von der Beklagten jederzeit die Auszahlung der Darlehensmittel zu den vereinbarten Konditionen zu verlangen, stellt eine Leistung im Sinne von § 346 Abs. 1 S. 1 BGB dar (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17 -, Rn. 91ff. juris, Urteil vom 22.02.2019 - 4 U 8/17, juris; Lühmann, BKR 2018, 254; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2017 - I-17 U 144/16 -, Rn. 62, juris; OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015 - I-31 U 56/15 -, Rn. 68f., juris).

    Nach § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Mit Leistungen im Sinne des § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB sind, wie sich schon aus § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ergibt, wonach Wertersatz zu leisten ist, wenn die Rückgewähr oder Herausgabe nach Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, nicht nur in Gegenständen verkörperte Leistungen gemeint, sondern auch unkörperliche Leistungen, zum Beispiel Dienstleistungen und Gebrauchsmöglichkeiten (Gaier in MüKoBGB/, 8. Aufl. 2019, BGB § 346 Rn. 25).

    Bereitstellungszinsen (auch Bereitstellungsprovision genannt) stellen keine echten "Zinsen" im Sinne eines Entgelts für die Überlassung eines Kapitals dar (BGH, Urteil vom 16.03.1978 - III ZR 112/76 -, Rn. 17, 24, juris). Bereitstellungszinsen sind vielmehr die Gegenleistung für die von der Bank übernommene Verpflichtung, dem Kunden die versprochenen Darlehensmittel während der vereinbarten Zeit auf Abruf zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 12.12.1985 - III ZR 184/84 -, Rn. 11, juris). Die Bank muss sich bereits zum Zeitpunkt der Darlehenszusage refinanzieren bzw. das Risiko einer Zinserhöhung für die Refinanzierung bis zur Valutierung übernehmen, da der Darlehensnehmer unter Umständen von seinem Abrufrecht, mit dem mangels anderweitiger Vereinbarung keine entsprechende Abrufpflicht des Darlehensnehmers korrespondiert, keinen Gebrauch macht. Die Pflicht zur Zahlung der Bereitstellungsprovision ist eine Hauptpflicht des Kreditnehmers und steht mit der Pflicht der Bank zur Bereitstellung des Kredits im Gegenseitigkeitsverhältnis (Berger in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 488 Rn. 219).

    Der Kläger hat diese Leistung im Sinne von § 346 Abs. 1 BGB empfangen. Schon die Einräumung eines jederzeit abzurufenden Darlehenskapitals zu den im Vertrag fest vereinbarten Zins- und Rückzahlungsbedingungen stellt eine nach Marktgrundsätzen geldwerte Option für den Darlehensnehmer und damit eine vertraglich vereinbarte Leistung der Beklagten dar, für die eine Gegenleistung vereinbart wurde. Diese besteht in der Zahlung der jeweiligen zeitabhängigen Bereitstellungsprovisionen, die in der Regel niedriger sind als die nach Valutierung fälligen Zinsen; denn anders als in dem von § 488 BGB Abs. 1 BGB vorausgesetzten Regelfall verzichtet ein Kreditinstitut bei der Bereitstellungeines Darlehens gegen Provision auf die nach § 271 Abs. 1 BGB sofort verlangbare Abnahme des Nettodarlehensbetrages zum vereinbarten Vertragszins(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.02.2019 - 4 U 8/17 -, Rn. 31f.,juris).

    Für die Frage, ob der Kläger eine Leistung im Sinne von § 346 Abs. 1 BGB empfangen hat, ist es unerheblich, ob und wie die Beklagte sich refinanziert hat. Wie die Bank die Verpflichtung erfüllt, dem Kunden die versprochenen Darlehensmittel während der vereinbarten Zeit auf Abruf zur Verfügung zu stellen, ist ihre Sache; sie hat dem Kunden für ihre Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Abrufs in jedem Fall einzustehen (BGH, Urteil vom 12.12.1985 - III ZR 184/84 -, Rn. 11, juris).

    Schließlich lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Aussage dahingehend entnehmen, Wertersatz werde - ausschließlich - auf die Darlehensvaluta geschuldet. Nach der Rechtsprechung des XI. Senats schuldet im Falle des Widerrufs der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-) Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta (BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 -, Rn. 7, juris). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass nach dem dort entschiedenen Sachverhalt Wertersatz für andere Leistungen als die Überlassung der Darlehensvaluta zu diskutieren gewesen wäre.

    b)

    Für die Bewertung der Leistung verweist § 346 Abs. 2 Satz 2 1. Hs. BGB auf die vertraglichen Vereinbarungen zur Gegenleistung. Eine derartige Vereinbarung liegt hier in der Vereinbarung der Bereitstellungsprovision in Höhe von 3% p.a.

    Die Ausnahmeregel des § 346 Abs. 2 Satz 2 2. Hs. BGB, wonach dann, wenn Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten ist, nachgewiesen werden kann, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war, ist hier nicht unmittelbar einschlägig. Denn gegenständlich ist nicht der Wertersatz für Gebrauchsvorteile eines Darlehens, sondern für die vertraglich vereinbarte Leistung, das Darlehen auf Abruf bereitzustellen (so schon Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17 -, Rn. 91ff. juris).

    Selbst wenn man die Vorschrift für entsprechend anwendbar halten würde, änderte dies nichts am Ergebnis, weil der Kläger jedenfalls keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass der vereinbarte Wert dieser Leistung niedriger war. Der Kläger hat zwar behauptet, es seien lediglich 1,5% p.a. marktüblich gewesen. Der insoweit beweisbelastete Kläger ist damit beweisfällig geblieben. Auf den Beweisbeschluss des Senats vom 09.04.2019, mit dem zur Klärung dieser Frage auf Antrag des Klägers die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet wurde, hat der Kläger aber den angeforderten Auslagenvorschuss innerhalb der bis 23.05.2019 verlängerten Frist nicht bezahlt, sondern am 07.06.2019 mitteilen lassen, dass der Vorschuss nicht beglichen werde.

    Aus diesem Grund ist die Vereinbarung von Bereitstellungszinsen in Höhe von 3% p.a. auch nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Auch insoweit ist der für die tatsächlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit beweisbelastete Kläger (vgl. zur Beweislast BGH, Urteil vom 13.12.2018 - IX ZR 216/17, NJW 2019, 676, Rn. 11) beweisfällig geblieben.

    c)

    Schließlich ist entgegen der Ansicht des Klägers eine Klausel, welche dem Kunden Bereitstellungszinsen auferlegt, nicht an § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, §§ 308 und 309 BGB zu messen. Eine Preisvereinbarung unterliegt - in Abgrenzung zu einer bloßen Preisnebenabrede - gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15, NJW 2017, 2986). Wie bereits ausgeführt, sind Bereitstellungszinsen die Gegenleistung für die von der Bank übernommene Verpflichtung, dem Kunden die versprochenen Darlehensmittel während der vereinbarten Zeit auf Abruf zur Verfügung zu stellen. Sie können grundsätzlich auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden (BGH, Urteil vom 12.12.1985 - III ZR 184/84 -, Rn. 11, juris). Bereitstellungszinsen sind dabei als kontrollfreie Preishauptabreden für eine zusätzliche vertragliche Leistung zu qualifizieren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2013 - I-14 U 116/13 -, juris; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 307 Rn. 46).

    Selbst wenn man die Vereinbarung einer Inhaltskontrolle unterziehen würde, würde die Vereinbarung keine unangemessene Benachteiligung des Klägers darstellen. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass Banken sich regelmäßig im Zeitpunkt der Darlehenszusage bereits endgültig refinanzieren müssen bzw. bei einer späteren Refinanzierung das Risiko von möglicherweise verschlechterten Konditionen tragen müssten (BGH, Urteil vom 06.03.1986 - III ZR 234/84 -, Rn. 40, juris). Insbesondere findet auf eine solche Abrede § 309 Nr. 5 BGB, anders als auf eine formularvertraglich vereinbarte Nichtabnahmeentschädigung, keine Anwendung, weil es sich bei Bereitstellungszinsen nicht um Schadenersatz für die (endgültige) Nichtabnahme eines Darlehens handelt, sondern um ein Entgelt für die Bereithaltung der Darlehensmittel auf Abruf (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 6).

    d)

    Dass die vom Kläger geleisteten Zahlungen der Höhe nach den vereinbarten Bereitstellungszinsen entsprachen, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die dem Kläger eingeräumte Option, dass Darlehen abzurufen, galt zwar zunächst lediglich bis 08.02.2008. Allerdings wurde dieser Zeitpunkt mehrfach einvernehmlich verlängert.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2 ZPO.

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung der OLG Hamm und Düsseldorf a.a.O. zuzulassen.

    RechtsgebietDarlehensrechtVorschriften§ 346 Abs. 1 S. 1 BGB; § 357 Abs. 1 S. 1 BGB