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  • 03.12.2014 · IWW-Abrufnummer 173376

    Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 22.10.2014 – 12 Sa 617/14

    1. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Unfallschaden an dessen Fahrzeug ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wird. Anders ist dies dann, wenn der Arbeitnehmer hierfür eine besondere Vergütung erhält.

    2. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 23 Abs. 3.1 TVöD-V i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 LKRG NW eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer erhält. Diese Wegstreckenentschädigung deckt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG NW die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit ab. Darin ist die Abrede zu sehen, dass der Arbeitnehmer im Schadensfall auf die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung verwiesen werden kann. Nimmt der Arbeitnehmer diese nicht in Anspruch, muss er die Reparaturkosten tragen, die nach Abzug des Selbstbehalts und des prognostizierten Rückstufungsschaden verbleiben, welche die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer erstattet hatte.

    3. Die landesrechtliche Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG NW , wonach die Wegstreckenpauschale von 0,30 Euro auch die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung abdeckt, ist wirksam (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen 31.07.2008 - 6 A 4922/05, [...] ). 4.Die Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes führte im konkreten Fall zu keinem anderen Ergebnis.


    Tenor:
    1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 21.05.2014 - 6 Ca 404/14 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 180,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2014 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die materiellen zukünftigen Schäden aus dem Schadensereignis vom 22.11.2013 in der B. straße, F., welche durch eine Rückstufung in der Kaskoversicherung noch entstehen, zu ersetzen.


    2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.


    3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.


    4. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, soweit sie mit dem Zahlungsantrag zu den Reparaturkosten (877,29 €) unterlegen ist.


    Für die Beklagte wird die Revision zugelassen, soweit sie auf den Hilfsantrag verurteilt worden ist (künftige Schadensfeststellung). Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz für Schäden an ihrem eigenen Kraftfahrzeug zu leisten.



    Die Klägerin war aufgrund des Arbeitsvertrags vom 17.08.2000 seit dem 22.06.2000 bei der Beklagten als vollbeschäftigte Angestellte im technischen Dienst beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrags lautete:



    "Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags vom 23.02.1961 (BAT), sowie der an ihre Stelle tretenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung."



    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bezug genommen. Die Klägerin war bei der Beklagten u.a. mit der Überwachung städtischer Bauvorhaben betraut. Bei dieser Tätigkeit nutzte sie auf Anweisung der Beklagten und mit deren Wissen und Zustimmung ihr privates Kraftfahrzeug, einen am 23.09.2010 auf sie zugelassenen Honda Civic 1.4 mit dem amtlichen Kennzeichen H.-D. 1129. Für jeden gefahrenen Kilometer erhielt die Klägerin eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro. Für ihr Fahrzeug hatte sie eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 Euro abgeschlossen. Der monatliche Versicherungsbeitrag hierfür betrug im Jahr 2013 18,31 Euro in der Beitragsklasse SF 11 mit einem Beitragssatz von 45 %.



    Die Dienstanweisung der Beklagten über die dienstliche Benutzung privateigener und anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge vom 03.08.2012, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, verwies in Ziffer 10 für Schadensfälle auf Dienstfahrten, die zu Schäden an dem Privatfahrzeug führen, auf die Dienstanweisung des Rechtsamtes über den Ersatz von Sachschäden. In der Dienstanweisung zum Ersatz von Sachschäden, die an anerkannt privateigenen und privateigenen Kraftfahrzeugen entstanden sind vom 29.08.1990 (DA Sachschaden) hieß es u.a.:



    "1.



    Dienstgänge



    1.1



    Anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge



    1.1.1



    Sachschäden an anerkannt privateigenen Kraftfahrzeugen, die bei Dienstgängen im Rahmen der Anerkennung durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis entstanden sind, werden auf Antrag grundsätzlich - ohne Beschränkung auf 650,-- DM - bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes (s. Tz 1.1.2 bis 1.1.5) ersetzt.



    1.1.2....



    Hat das Kraftfahrzeug trotz Instandsetzung eine nicht unerhebliche Minderung an Wert erfahren, kann dafür Ersatz nach den zu § 251 BGB entwickelten Grundsätzen zum merkantilen Minderwert gewährt werden. Ein merkantiler Minderwert kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn die Erstzulassung des Kraftfahrzeuges 5 und mehr Jahre zurückliegt oder die Gesamtfahrleistung 100.000 km nicht übersteigt.



    1.1.3...



    1.1.4



    Liegt ein Drittverschulden nicht vor oder kann der Schädiger nicht festgestellt werden, ist eine bestehende Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, wenn der Schaden größer ist als der Gesamtbetrag, der sich aus dem Betrag des Verlustes an Schadensfreiheitsrabatt zuzüglich des Betrages der Selbstbeteiligung des Beschäftigten ergäbe.



    1.1.5



    Ist nach Tz. 1.1.4 eine bestehende Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, wird der sich aus dem Verlust des Schadensfreiheitsrabatts resultierende Rückstufungsschaden zuzüglich des evtl. Selbstbeteiligungsbetrages in der nachgewiesenen Höhe ersetzt."



    Wegen der weiteren Einzelheiten auf die zur Akte gereichte DA Sachschaden wird Bezug genommen. Diese wurde nachträglich dahingehend erweitert, dass bei der Rückstufung in der Kaskoversicherung auch anteilige Kosten für eine Rückstufung erstattet wurden, wenn sie erst bei einem wiederholten Schaden - der auch privat verursacht sein kann - entstehen.



    Am 22.11.2013 suchte die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beklagte den Friedhof in F.-L. (B. straße, F.) auf, um die Sanierung der dortigen WC-Anlagen zu beaufsichtigen. Während die Klägerin sich auf dem Friedhofsgelände für diese Tätigkeit aufhielt, wurde ihr Kraftfahrzeug von einem unbekannten Dritten dergestalt beschädigt, dass der Lack auf der Beifahrerseite auf einer Länge von einem halben Meter zerkratzt wurde. Da die Person des Schädigers nicht ermittelt werden konnte, forderte die Klägerin die Beklagte zur Übernahme der Reparaturkosten unter Vorlage einer Reparaturkostenkalkulation in Höhe von 1.892,28 Euro brutto auf. Die Laufleistung ihres Wagens betrug ausweislich der Kalkulation 24.000 km. Die Beklagte lehnte die vollständige Übernahme der Reparaturkosten ab und verwies die Klägerin auf die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung. Sie erstattete lediglich einen Beitragsschaden, der sich aufgrund der Rückstufung der Klägerin nach der von der Beklagten veranlassten Berechnung in Höhe von 722,40 Euro belief. Die Beklagte ersetzte der Klägerin zudem den Selbstbehalt in der Vollkaskoversicherung von 300,00 Euro.



    Anderen Mitarbeitern, die ebenfalls ihr privates Fahrzeug mit Wissen und Zustimmung der Beklagten dienstlich einsetzten, ebenfalls die Wegstreckenentschädigung von 0,30 je Kilometer erhielten und die - anders als die Klägerin - keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatten, bezahlte die Beklagte die vollen Reparaturkosten.



    Im Gütetermin am 28.02.2014 erklärte die Beklagte ihr Einverständnis mit der Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin. Diese ließ den Wagen daraufhin für 1.899,69 Euro brutto instandsetzen. Wegen der Einzelheiten der Reparatur wird auf die zur Akte gereichte Rechnung vom 12.03.2014 Bezug genommen. Den Rechnungsbetrag von 1.899,69 Euro beglich die Klägerin selbst. Ihre Vollkaskoversicherung nahm sie dafür nicht in Anspruch. Die Erstattung des merkantilen Minderwerts deckte die von der Klägerin abgeschlossene Vollkaskoversicherung nicht ab.



    Die Klägerin hat mit ihrer Klage zuletzt die Zahlung der Reparaturkosten von 1.899,69 Euro abzüglich der bereits gezahlten 722,40 Euro und 300,00 Euro, d.h. von noch 877,29 Euro verlangt. Sie hat gemeint, die Beklagte hafte als Arbeitgeberin voll für ihre Eigenschäden an dem dienstlich eingesetzten Privatfahrzeug. Die Kosten in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer deckten nicht einmal die tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs und damit auch nicht die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung ab. Sie könne nicht verpflichtet werden, die Leistungen aus einer freiwillig privat abgeschlossenen Versicherung zu Gunsten der Beklagten als Arbeitgeberin in Anspruch zu nehmen. Die DA Schaden komme schon deshalb nicht zur Anwendung, weil diese nicht einseitig von der Beklagten geregelt werden könne. § 6 Abs. 1 Satz 3 des Landesreisekostengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LRKG) komme auf ihr Arbeitsverhältnis nicht über § 23 Abs. 3.1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) zur Anwendung. § 23 Abs. 3.1 regele nur die Frage der Erstattung von Fahrtkosten, nicht aber die Frage der Schadenshaftung bei Eigenschäden der Arbeitnehmerin, was § 3 Abs. 6 TVöD-V belege. Es fehle mithin an einer adäquaten Risikoabgeltung, die bei der Zahlung von 0,30 Euro je Kilometer gerade nicht gegeben sei. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beziehe sich im Übrigen nur auf die Haftpflichtversicherung, nicht aber auf die Vollkaskoversicherung. Sie habe zumindest aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf die Erstattung der vollen Reparaturkosten. Jedenfalls sei der Rückstufungsschaden zu niedrig kalkuliert.



    Sie hat behauptet, durch den Unfall sei an ihrem Wagen ein merkantiler Minderwert von 385,49 Euro verblieben. Sie hat gemeint, die Beklagte sei verpflichtet, diesen zu ersetzen.



    Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

    1.die Beklagte zu verurteilen, 877,29 Euro Reparaturkosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen;2.die Beklagte zu verurteilen, weitere 385,49 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Ausgleich des merkantilen Minderwerts an sie zu zahlen.



    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Sie hat gemeint, die Klägerin könne darauf verwiesen werden, ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, weil der Schaden größer sei als die Summe aus Selbstbehalt und Rückstufungsschaden. Die Klägerin könne nicht einwenden, dass die Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je Kilometer die Kosten des Fahrzeugs und einer Vollkaskoversicherung nicht abdecke, weil sich letzteres ausdrücklich aus § 6 Abs. 1 Satz 3 des Landesreisekostengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LRKG) ergebe. Dieses finde gemäß § 23 Abs. 3.1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) auch für die Klägerin Anwendung. Zahle der Arbeitgeber eine Kilometerpauschale, so sei im Übrigen im Zweifel anzunehmen, dass damit auch die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten seien. Den Rückstufungsschaden habe sie bereits überobligatorisch übernommen.



    Die Beklagte hat behauptet, ein merkantiler Minderwert sei an dem Fahrzeug der Klägerin nicht verblieben. Allenfalls verbliebe eine Wertminderung von 57,50 Euro, die als unerheblich anzusehen sei.



    Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei die Beklagte im Grundsatz gemäß § 670 BGB analog zum Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet. Sie sei aber aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht wegen der Regelungen in § 23 Abs. 3.1 TVöD i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG berechtigt gewesen, die Klägerin auf die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung zu verweisen. Das gesetzgeberische Ermessen, dass mit der Wegstreckenentschädigung auch die Fahrzeugvollversicherung abgedeckt sei, sei rechtlich nicht angreifbar. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, weil die Klägerin sich nicht mit Mitarbeitern vergleichen könne, welche keine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen haben. Einen weiteren Rückstufungsschaden, welcher über den bereits Gezahlten hinausgeht, habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Für den Ausgleich eines etwaigen merkantilen Minderwerts müsse die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Gegen das ihr am 30.05.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.06.2014 Berufung eingelegt und diese am 28.07.2014 begründet.



    Die Klägerin meint, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Verweis in § 23 Abs. 3.1 TVöD-V lasse sich nicht dahingehen auslegen, dass damit ein Ausschluss der Erstattung von Eigenschäden gemeint sei. Es handele sich um eine reine Erstattungsregelung, was sich bereits aus der Überschrift "Besondere Zahlungen" ergebe. Es spreche nichts dafür, dass die Tarifvertragsparteien über einen bloßen Rechtsreflex die Haftung des Arbeitgebers hätten einschränken wollen. Die Wertung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG für die Beamten könne auf die Arbeitnehmer nicht übertragen werden, weil das Arbeitsverhältnis nicht der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliege. Das Arbeitsgericht habe zudem die arbeitsvertragliche Treuepflicht überdehnt, denn der Arbeitgeber habe die Arbeitsmittel zu stellen. Zudem werde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Es sei nicht nachvollziehbar, anderen Mitarbeitern die Wegstreckenentschädigung zu gewähren und die Reparaturkosten zu erstatten, ihr aber nicht. Im Hinblick auf den merkantilen Minderwert habe keine Partei vorgetragen hatte, dass die Vollkaskoversicherung diesen erstattet.



    Die Klägerin beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 21.05.2014 - 6 Ca 404/14 abzuändern und 1.die Beklagte zu verurteilen, 877,29 Euro Reparaturkosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an sie zu zahlen;2.die Beklagte zu verurteilen, weitere 385,49 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Ausgleich des merkantilen Minderwerts an sie zu zahlen;3.hilfsweise zu 1.: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Schadensereignis vom 22.11.2013 in der B. straße, F. zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.



    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.



    Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Insbesondere sei eine Verweisung in Tarifverträgen auf beamtenrechtliche Regelungen wirksam. Die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung ergebe sich zudem aus der DA Schaden. Diese fände seit Jahren Anwendung und gelte jedenfalls kraft betrieblicher Übung für das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Die Klägerin dürfe zudem durch die Nutzung eigener Sachmittel nicht besser gestellt werden. Dies sei aber der Fall, wenn sie die Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen könne und einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten habe. Sie habe auch den kompletten Höherstufungsschaden erstattet.



    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    Die zulässige Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Mit dem Hauptantrag zu 1) betreffend die Reparaturkosten ist die Berufung unbegründet, weil die Klage unbegründet ist. Auf den diesbezüglichen Hilfsantrag war indes festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen künftigen möglichen, weiteren Rückstufungsschaden zu erstatten. Die Beklagte ist zudem verpflichtet, der Klägerin den in der Berufungsinstanz unstrittigen merkantilen Minderwert von 180,00 Euro zu erstatten.



    A.



    Die Klage ist mit dem Hauptantrag zu 1) unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die Zahlung der noch verbliebenen Reparaturkosten in Höhe von 877, 29 Euro zu. Die Beklagte war aufgrund von § 23 Abs. 3.1 TVöD-V i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG i.V.m. dem Arbeitsvertrag berechtigt, die Klägerin auf die Inanspruchnahme ihrer Fahrzeugvollversicherung zu verweisen.



    I.



    Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch steht nicht bereits die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin entgegen. Sie hat ihre Vollkaskoversicherung nicht in Anspruch genommen, so dass ein Anspruchsübergang gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ausscheidet.



    II.



    Richtig ist allerdings zunächst, dass der Beauftragte nach § 670 BGB gegen den Auftraggeber Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrags tätigte und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, hat. Ein Arbeitnehmer hat in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen. Voraussetzung der Ersatzfähigkeit eines Eigenschadens ist, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 647/09, NZA 2011, 406 Rn. 26; BAG 22.11.2011 - 8 AZR 102/10, ZTR 2011, 691 Rn. 20). Sachschäden des Arbeitnehmers, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder der Arbeit zu rechnen ist, insbesondere Schäden, die notwendig oder regelmäßig entstehen, sind arbeitsadäquat und im Arbeitsverhältnis keine Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB. Handelt es sich dagegen um außergewöhnliche Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat, so liegt eine Aufwendung nach § 670 BGB vor (BAG 22.11.2011 a.a.O. Rn. 21). In entsprechender Anwendung des § 670 BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich ua., wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen (BAG 23.11.2006 - 8 AZR 701/05, NJW 2007, 1486 Rn. 13; BAG 28.10.2010 a.a.O. Rn. 27; BAG 22.11.2011 a.a.O. Rn. 22). So liegt es hier. Die Klägerin hat ihren privaten Personenkraftwagen auf Aufforderung und mit Wissen und Zustimmung der Beklagten dienstlich genutzt. Die Beschädigung des abgestellten Kraftfahrzeugs während der dienstlichen Tätigkeit der Klägerin war auch nicht arbeitsadäquat.



    III.



    Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Schaden zu tragen, besteht aber dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ihn selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (BAG 28.10.2010 - 8 AZR 647/09, NZA 2011, 406 Rn. 26; BAG 22.11.2011 - 8 AZR 102/10, ZTR 2011, 691 Rn. 20 jeweils m.w.N.). Eine solche Vereinbarung kann auch darin liegen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die dienstlichen Fahrten ein Kilometergeld zahlt (so ausdrücklich BAG 08.05.1980 - 3 AZR 82/79, DB 1981, 115 Rn. 11). Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass nach den Regeln der Erfahrung davon auszugehen ist, dass ein Kilometergeld von 0,25 DM im Jahr 1976 das Unfallrisiko nicht deckte (BAG 08.05.1980 a.a.O. Rn. 13). Bezogen auf die Haftpflichtversicherung hat das Bundesarbeitsgericht indes entschieden, dass durch die Vereinbarung einer Kilometerpauschale von 0,42 DM je gefahrenem Kilometer im Jahre 1990 pauschal die laufenden Betriebskosten des Wagens des Arbeitnehmers abgegolten waren. Zu diesen Kosten gehörten auch die Prämien für die Haftpflichtversicherung (BAG 30.04.1992 - 8 AZR 409/91, BB 1992, 2363 Rn. 15). Zutreffend ist es - worauf die Klägerin hingewiesen hat -, dass im Streit nicht der Verweis auf eine Haftpflichtversicherung, sondern auf eine Vollkaskoversicherung steht und beide Versicherungen zu unterscheiden sind. So handelt es sich bei der Haftpflichtversicherung (vgl. § 1 Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter) anders als bei der Vollkaskoversichrung um eine Pflichtversicherung. Dies ändert aber nichts daran, dass es den Parteien eines Arbeitsverhältnisses frei steht, zu vereinbaren, dass ein Kilometergeld auch die Aufwendungen für eine Fahrzeugvollversicherung einschließt und der Arbeitnehmer verpflichtet ist, diese bei einem Kaskoschaden in Anspruch zu nehmen. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass es möglich ist, eine Vereinbarung zu treffen, welche im Schadensfalle die Folge hat, dass die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen ist (vgl. BGH 18.03.1986 - VI ZR 213/84, NJW 1986, 1813 Rn. 7).



    IV.



    Eine solche Abrede liegt entgegen der Ansicht der Klägerin vor. Sie ergibt sich aus § 23 Abs. 3.1 TVöD-V i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG i.V.m. dem Arbeitsvertrag.



    1.



    Zwar verweist der Arbeitsvertrag in § 2 zunächst auf den BAT. Aufgrund der Ausgestaltung der Verweisungsklausel, welche auch die "an ihre Stelle tretenden Tarifverträge nennt", wird jedoch nunmehr der TVöD-V als Nachfolgeregelung des BAT in Bezug genommen (vgl. z.B. BAG 22.04.2009 - 4 ABR 14/08, NZA 2009, 1286 Rn. 25). Darüber besteht letztlich zwischen den Parteien auch kein Streit. Durch den Arbeitsvertrag ist mithin auch § 23 Abs. 3.1 TVöD-V in Bezug genommen. Streitig ist zwischen den Parteien vielmehr, ob dadurch auch auf § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG verwiesen wird und dies zur Folge hat, dass die Klägerin die von ihr abgeschlossene Fahrzeugvollversicherung in Anspruch nehmen muss. Dies ist zur Überzeugung der Kammer entgegen der Ansicht der Klägerin der Fall. Dies ergibt die Auslegung der Verweisung in § 23 Abs. 3.1 TVöD-V.



    2.



    Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Auf dieser Grundlage ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu ermitteln, soweit er sich in den tariflichen Regelungen niedergeschlagen hat. Der tarifliche Zusammenhang kann Aufschlüsse über den von den Tarifvertragsparteien verfolgten Zweck geben. Auch auf die Entstehungsgeschichte und die Tarifpraxis kann zurückgegriffen werden. Praktikabilität und Sinn des Auslegungsergebnisses sind im Auge zu behalten. Im Zweifel ist die Auslegung vorzugswürdig, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 21.01.2011 - 9 AZR 565/08, NZA-RR 2011, 439 Rn. 39).



    3.



    Legt man dies zu Grunde, verweist die Regelung in § 23 Abs. 3.1 TVöD-V umfassend auf § 6 Abs. 1 LRKG, d.h. auch auf § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG und stellt über diese Verweisung eine Erstattungsregelung dar, welche eine Beteiligung an der Fahrzeugvollversicherung einschließt, die dazu führt, dass diese vom Arbeitnehmer im Schadensfall in Anspruch zu nehmen ist.



    a)



    Der Wortlaut der Verweisung ist umfassend. Es wird für die Frage der Erstattung von Reisekosten auf die für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen verwiesen. Diese sollen entsprechende Anwendung finden. Eine derartige Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse) in einer Tarifnorm ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig (vgl. nur BAG 11.09.2003 - 6 AZR 323/02, AP Nr. 24 zu § 4 TVG Rn. 15 f.; BAG 19.02.2004 - 6 AZR 111/03, ZTR 2004, 443 Rn. 13 jeweils m.w.N.). Eine solche Verweisung betreffend die Erstattung der Reisekosten hat zur Folge, dass das Reisekostenrecht des jeweiligen Bundeslandes, d.h. das Reisekostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen und Erlasse Anwendung findet. Ein darauf gerichteter Normsetzungswille der Tarifvertragsparteien kommt schon dadurch zum Ausdruck, dass die beamtenrechtlichen Reisekostenvorschriften ohne die Übernahme in der tariflichen Regelung für die Tarifbeschäftigten nicht gelten würden (BAG 11.09.2003 a.a.O. Rn. 17). Richtig ist zwar, dass es sich bei § 23 Abs. 3.1 TVöD-V um eine Regelung handelt, welche die Erstattung von Reisekosten betrifft und in § 23 TVöD-V als Vorschrift über besondere Zahlungen eingeordnet ist. Gleichwohl ist die Verweisung auf das Reisekostenrecht umfassend zu verstehen. Es soll dem Arbeitnehmer insoweit dieselbe Rechtsstellung wie dem Beamten eingeräumt werden. § 23 Abs. 3.1 TVöD-V dient der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Erstattung von Reisekosten. Die Übernahme der für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen soll gewährleisten, dass der Angestellte hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und der Dauer der zu gewährenden Leistungen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt wird als der vergleichbare Beamte. Ein Gefälle sozialer Leistungen zwischen Beamten und Angestellten soll vermieden werden. Die tarifliche Verweisung will zudem die Erstattung von Reisekosten vereinfachen. Der Arbeitgeber soll in den Stand versetzt werden, seine in den verschiedenen Behörden und Dienststellen zusammenarbeitenden Beamten und Tarifbeschäftigten nach denselben Rechtsnormen zu behandeln (BAG 11.09.2003 a.a.O. Rn. 26).



    b)



    Nach den oben genannten Grundsätzen wird mithin für die der Klägerin gewährte Wegstreckenentschädigung auch auf § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG verwiesen. Die Vorschrift enthält keine von der Wegstreckenentschädigung losgelöste Regelung. Vielmehr wird durch diese ausdrücklich festgelegt, für welchen Zweck die Wegstreckenentschädigung gezahlt wird. Es wird ausdrücklich angeordnet, dass mit der Wegstreckenentschädigung, d.h. mit den gewährten Pauschalbeträgen, die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgedeckt sind. § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG legt mithin einen Inhalt bzw. Zweck der gezahlten Wegstreckenentschädigung fest und gehört damit unmittelbar zum Recht der Erstattung von Reisekosten. Es ist auch kein Grund ersichtlich, dass in diesem Fall die Arbeitnehmer, auf welche die Vorschrift kraft Verweisung in § 23 Abs. 3.1 TVöD-V zur Anwendung kommt, anders behandelt werden sollen als die Beamten. Es würde dem Ziel der von den Tarifpartnern beabsichtigten Gleichstellung der beiden Personengruppen im Reisekostenrecht zuwiderlaufen, wenn für beide Gruppen die gleiche Wegstreckenentschädigung gezahlt wird, diese aber einmal die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung pauschal abdeckt, einmal hingegen nicht.



    c)



    Richtig ist aber auch, dass die Verweisung in § 23 Abs. 3.1 TVöD-V sich nicht auf sonstige beamtenrechtliche Vorschriften außerhalb des Reisekostenrechts erstreckt. Sie fingiert auch nicht, dass der Tarifbeschäftigte im Reisekostenrecht als Beamter gilt. Damit deckt sie einen Rückgriff auf allgemeine ungeschriebene beamtenrechtliche Grundsätze nicht ab (BAG 11.09.2003 a.a.O. Rn. 25). Darum geht es indes vorliegend auch nicht (im Grundsatz wohl anders LAG Rheinland-Pfalz 23.04.2013 - 6 Sa 559/12, ZTR 20013, 463 Rn. 45). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht ein bloßer Rechtsreflex der Verweisung in § 23 Abs. 3.1 TVöD-V auf § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG, dass sie im Schadensfall verpflichtet ist, ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies ist der Regelung, dass die Wegstreckenentschädigung pauschaliert auch die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung abdeckt, immanent. Genau zu diesem Zweck erfolgt die pauschalierte Beteiligung an den Kosten dieser Versicherung. Andernfalls würde der öffentliche Arbeitgeber sich an den Kosten der privaten Vollkaskoversicherung seines Arbeitnehmers beteiligen, ohne dass hierfür ein Grund bestehen würde. Dies würde dem auch im Reiskostenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Gebot einer sparsamen Verwendung öffentlicher Gelder (vgl. § 3 Abs. 1 LRKG und BAG 19.02.2004 a.a.O. Rn. 27) widersprechen. Die Systematik des TVöD-V steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin auf § 3 Abs. 6 TVöD-V verweist. Diese Regelung betrifft schon nicht die Frage der Haftung des Arbeitgebers, sondern die der Haftung des Arbeitnehmers. Eine Aussage zum Haftungsumfang des Arbeitgebers bei Eigenschäden des Arbeitnehmers durch Dritte enthält sie nicht. Die Regelung zur Frage der Erstattung von Reisekosten in § 23 Abs. 3.1 TVöD-V i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG ist zudem eine speziellere Norm, welche den Fall der Inanspruchnahme einer Kaskoversicherung bei einem Eigenschaden des Arbeitnehmers bei dienstlicher Tätigkeit mit dem eigenen Kraftfahrzeug abdeckt.



    4.



    Die Verweisung auf § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG in § 23 Abs. 3.1 TVöD-V ist wirksam. Dass die Verweisung auf die beamtenrechtlichen Regelungen grundsätzlich wirksam ist, wurde bereits ausgeführt. Als tarifliche Regelung unterliegt sie auch keiner Inhaltskontrolle (§ 310 Abs. 4 Satz 3 BGB). Wirksam ist auch die Regelung in § 6 Abs. 1 LRKG. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin behauptet, die gezahlte Wegstreckenentschädigung decke schon nicht die tatsächlichen Betriebskosten ihres Wagens für die dienstlich gefahren Kilometer ab und erst recht nicht die Kosten für eine Fahrzeugvollversicherung. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 31.07.2008 (- 6 A 4922/05, [...]), auf den die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, u.a. Folgendes ausgeführt:



    "Mit der Neuregelung des Landesreisekostenrechts mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW S. 738) beteiligt sich das beklagte Land mit einem anteiligen Betrag an den Kosten der Fahrzeugvollversicherung. Nach § 6 Abs. 1 LRKG sind - bei Vorliegen triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs - die Kosten der Fahrzeugvollversicherung mit den Pauschalsätzen der Wegstreckenentschädigung abgegolten. In diesem Zusammenhang wurde die Wegstreckenentschädigung von 0,38 DM auf 0,48 DM je Kilometer angehoben. Seit dem 1. Juli 2002 wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je Kilometer gewährt.



    Die Ermessensgerechtigkeit der auf diese Weise beschränkten Ersatzleistung steht nicht deswegen in Frage, weil der eingetretene Schaden - hier die erhöhte Versicherungsprämie durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts - im Einzelfall nicht vollständig durch die erhöhte Wegstreckenentschädigung ausgeglichen wird. Das beklagte Land hat für den Schadensausgleich an privaten Kraftfahrzeugen mit dem grundsätzlich sachgerechten Ziel der Verwaltungsvereinfachung ein pauschalierendes System eingeführt. Mit der Abgeltung über die Wegstreckenentschädigung werden die für die Kraftfahrzeugvollversicherung benötigten Aufwendungen entsprechend der aus dienstlichen Gründen zurückgelegten Strecke berücksichtigt. Darin liegt ein sachgerechter Anknüpfungspunkt, denn der Umfang der Fahrleistung hat maßgeblichen Einfluss auf das Schadensrisiko. Zugleich beteiligt sich der Dienstherr auf diese Weise bezogen auf das Gesamtsystem angemessen am Schadensrisiko der für den Dienstbetrieb eingesetzten Fahrzeuge. Dass es dadurch im Einzelfall zu nicht vollständig abdeckten Schäden kommen kann, führt nicht zu einer unangemessenen einseitigen Besserstellung des Dienstherrn und ist als systemgerecht hinzunehmen. Die anteilig über die Wegstreckenentschädigung gewährten Kosten der Kraftfahrzeugvollversicherung werden stets gewährt, das heißt auch dann, wenn es überhaupt nicht zum Eintritt eines Schadensfalles am Fahrzeug des Beamten gekommen ist. Ebenso ist nicht etwa eine Herabsetzung der Wegstreckenentschädigung vorgesehen, wenn der erlittene Sachschaden beziehungsweise der dadurch verursachte Verlust des Schadensfreiheitsrabatts geringer als die gewährte Wegstreckenentschädigung ist."



    Diesen zutreffenden Ausführungen schließt die erkennende Kammer sich auch für das Jahr 2013 an. Dies entspricht im Grundsatz auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach ist es unerheblich, inwieweit die gewährte Wegstreckenentschädigung die Fahrkosten deckt. Als pauschalierter Auslagenersatz soll die Wegstreckenentschädigung nicht alle auf den Fahrkilometer entfallenden durchschnittlichen Aufwendungen des Kraftfahrzeughalters abgelten, weil das private Kraftfahrzeug des Beschäftigten auch und gerade dessen privaten Zwecken dient (BAG 19.02.2004 a.a.O. Rn. 32).



    5.



    Es kann offen bleiben, ob die Verweisung in § 23 Abs. 3.1 TVöD auf § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG dahingehend zu verstehen ist, dass die Verweisung auf die Vollkaskoversicherung nur in dem Umfang gilt, wie diese auch Leistungen erbringt. Es spricht einiges dafür, dass ein vereinbarter Selbstbehalt zu erstatten ist (so LAG Rheinland-Pfalz 23.04.2013 a.a.O.). Hierauf kommt es indes nicht an. Den etwaigen Selbstbehalt von 300,00 Euro hat die Beklagte der Klägerin erstattet. Es kann ebenfalls offen bleiben, ob mit der pauschalierten Wegstreckenentschädigung auch ein etwaiger Verlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Fahrzeugvollversicherung ausgeglichen wird (so OVG Nordrhein-Westfalen 31.07.2008 a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte diesen ausgeglichen. Der konkreten Berechnung, welche die Beklagte seitens der Versicherung eingeholt hat, hat die Klägerin keine konkrete eigene Berechnung entgegengesetzt. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht hingewiesen. Weiterer konkreter Sachvortrag ist dazu nicht erfolgt. Im Übrigen ist mit der Zahlung von 722,40 Euro der Klägerin ein Schaden ausgeglichen worden, der sich erst in den nächsten 18 Jahren und nicht bereits jetzt verwirklicht. Der merkantile Minderwert ist nicht Streitgegenstand dieses Antrags. Die Klägerin hat für ihren Dienstgang (vgl. § 2 Abs. 2 LRKG) in Essen (vgl. § 2 Abs. 2 LRKG) auch unstreitig die Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je Kilometer erhalten.



    6.



    Aus der DA Schaden ergeben sich keine weiteren Ansprüche der Klägerin. Vielmehr verweisen Ziffer 1.1.4 und 1.1.5 DA Schaden die Klägerin genau wie die § 23 Abs. 3.1 TVöD-V i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG i.V.m. dem Arbeitsvertrag auf die vorrangige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung und gewähren der Klägerin außerdem einen Anspruch auf Übernahme der Selbstbeteiligung und des Rückstufungsschadens, welchen die Beklagte erfüllt hat. Die weitere Voraussetzung, dass der Schaden größer ist als der Gesamtbetrag aus Rückstufungsschaden und Selbstbeteiligung, ist erfüllt. Auf die Frage des Geltungsgrundes der DA Schaden kam es insoweit nicht an.



    V.Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der vollen Reparaturkosten aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu.



    1.



    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen werden. Dann verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen. Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen (BAG 17.06.2014 - 3 AZR 529/12, [...] Rn. 48). Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung mit anderen Worten für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtung willkürlich ist (BAG 19.12.2013 - 6 AZR 145/12, ZTR 2014, 276 Rn. 42; BAG 03.07.2014 - 6 AZR 753/12, [...] Rn. 51). Der Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat zur Folge, dass die gleichheitswidrig benachteiligten Arbeitnehmer die vorenthaltene Leistung verlangen können, von der sie ohne sachlichen Grund ausgeschlossen wurden (BAG 19.12.2013 a.a.O. Rn. 42; BAG 03.07.2014 a.a.O. Rn. 51).



    2.



    In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vor. Es ist nicht willkürlich, wenn die Beklagte Arbeitnehmern ohne Vollkaskoversicherung die vollen Reparaturkosten ersetzt, wie es auch Ziffer 1.1.1 DA Schaden vorsieht, Arbeitnehmer mit abgeschlossener Vollkaskoversicherung hingegen auf die Inanspruchnahme dieser Versicherung verweist, zugleich aber den Selbstbehalt und einen etwaigen Rückstufungsschaden ausgleicht. Es ist fraglich, ob insoweit - wie es das Arbeitsgericht angenommen hat - vergleichbare Sachverhalte vorliegen, weil die betroffenen Arbeitnehmer sich dadurch unterscheiden, ob sie jeweils eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Es spricht nach Ansicht der Kammer mehr dafür, dass vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Letztlich kam es darauf nicht an. Die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt. Beide Arbeitnehmergruppen erfüllen zunächst die gleichen Voraussetzungen. Sie benutzen beide mit Zustimmung und Wissen des Arbeitgebers ihren privaten Kraftwagen. Es kommt in beiden Fällen zu einem unverschuldeten Sachschaden. Beide Arbeitnehmergruppen erhalten die gleiche Wegstreckenentschädigung, welche in beiden Fällen pauschaliert die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung abdeckt. Insoweit liegen vollständig vergleichbare Sachverhalte vor. Der Zweck der Wegstreckenentschädigung ist in beiden Fällen, pauschaliert auch die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung abzudecken, mit der Folge, dass diese im Schadensfall in Anspruch genommen werden muss. Die eine Arbeitnehmergruppe verzichtet auf den Abschluss dieser Versicherung, während die andere Arbeitnehmergruppe eine Vollkaskoversicherung abschließt oder aber bereits abgeschlossen hat. Es ist aber nicht willkürlich, wenn die Beklagte den Arbeitnehmern, welche keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, den vollen Schaden ersetzt, obwohl auch sie die Wegstreckenentschädigung erhalten haben. Bezogen auf den Schaden sind nämlich beide Arbeitnehmergruppen wieder gleichgestellt. Ihnen wird der volle Schaden im Ergebnis erstattet. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass bei der Klägerin, d.h. bei den Arbeitnehmern mit Versicherung ein Teil über die Vollkaskoversicherung abzuwickeln ist. Im Ergebnis hatte auch sie die Möglichkeit, den gesamten Schaden erstattet zu bekommen, was lediglich deshalb nicht der Fall ist, weil sie ihre Vollkaskoversicherung nicht in Anspruch genommen hat. Da der aktuelle Rückstufungsschaden bereits jetzt ausgeglichen wird, wird ihr zudem bereits jetzt ein erst künftig entstehender Schaden erstattet. Die Beklagte erstattet weiter sogar Rückstufungsschäden, die durch weitere private Unfälle entstehen. Insoweit ist es für die hier streitige Frage des Schadensausgleichs sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich an die Frage des Bestehens einer Vollkaskoversicherung abzustellen. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil kein Zwang besteht, eine solche abzuschließen und es erhebliche Gründe geben kann, dies nicht zu tun. So kann es bei älteren Fahrzeugen und hoher Schadensklasse wirtschaftlich unsinnig sein, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Auch diese Entscheidung zu treffen, liegt indes alleine in der Sphäre des Arbeitnehmers. Zu berücksichtigen ist weiter, dass diese Versicherung nicht ausschließlich für die dienstliche Nutzung abgeschlossen wird, sondern auch für die privaten Fahrten des Arbeitnehmers Versicherungsschutz gewährt. Richtig ist zwar, dass derjenige Arbeitnehmer, welcher keine Vollkaskoversicherung abschließt, den Anteil der Wegstreckenentschädigung, der pauschal die Fahrzeugvollversicherung abdeckt, erhält, ohne Aufwendungen für eine solche Versicherung zu haben. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass derjenige Arbeitnehmer, welcher eine Vollkaskoversicherung abschließt, den Anteil der Wegstreckenentschädigung für eine Versicherung einsetzt, die ihm auch privat einen Vorteil erbringt, welchen der Arbeitnehmer, der eine solche Versicherung nicht abschließt, nicht hat. Es ist deshalb aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Hinblick auf die Erstattung darauf abstellt, ob eine Vollkaskoversicherung besteht oder nicht.



    B.



    Die Klage ist mit dem zu dem Antrag zu 1) gestellten Hilfsantrag zu 3) zulässig und begründet.



    I.



    Der Antrag bedarf zunächst der Auslegung. Zunächst hat die Klägerin klargestellt, dass der Antrag dahingehend zu verstehen ist, dass er als Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) gestellt ist. Da diese Bedingung eingetreten ist, war über ihn zu entscheiden. Der Antrag bedarf indes der Auslegung. Gerichte haben Prozessanträge soweit als möglich rechtsschutzgewährend auszulegen. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist davon auszugehen, dass die Vorschriften des Verfahrensrechts nicht Selbstzweck sind. Auch bei der Auslegung von Anträgen ist zwar zunächst auf deren Wortlaut abzustellen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen darf eine Partei jedoch nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind allerdings auch die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 18.07.2013 - 6 AZR 47/12, DB 2013, 2395 Rn. 32 m.w.N.). Der Antrag ist zwar dem Wortlaut nach umfassend auf den Ersatz materieller Schäden gerichtet. Aus der Verknüpfung als Hilfsantrag mit dem Antrag zu 1) wird indes deutlich, dass damit nur der künftige Rückstufungsschaden gemeint sein kann. Für den Fall, dass die Klägerin mit dem Antrag betreffend die Reparaturkosten unterliegt, möchte sie festgestellt wissen, dass ein etwaiger künftiger noch eintretender Rückstufungsschaden zu erstatten ist. In der mündlichen Verhandlung ist auch erörtert worden, dass die Verknüpfung als Haupt- und Hilfsantrag genau so Sinn macht und die Verknüpfung ist von der Klägerin bestätigt worden. Im Übrigen ist weder aus dem Parteivorbringen noch sonst ersichtlich, welche anderen materiellen Schäden als der Rückstufungsschaden sonst noch eintreten könnten. Ein diesbezüglicher Schadensverlauf, der noch in der Entwicklung wäre, ist nicht ersichtlich. Dies alles führt dazu, dass der Antrag auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite dahingehend auszulegen ist, dass nur der mögliche, weitere künftige Rückstufungsschaden gemeint ist. Den lediglich klarstellenden Halbsatz, dass die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen, hat die Kammer nicht in den Tenor aufgenommen, weil er überflüssig ist. Es ist klar, dass sich der Feststellungsantrag nur auf künftige Rückstufungsschäden bezieht, die der Klägerin selbst entstehen (vgl. zum Tenor ohne den von der Klägerin gemachten Zusatz BGH 25.04.2006 - VI ZR 36/05, [...]). Gemeint sind dabei diejenigen Rückstufungsschäden, die ihre Ursache in dem Schadensfall vom 22.11.2013 in der B. straße in F. haben, wobei auch eine Erhöhung des dadurch verursachten Schadens solche erfasst, welche erst durch einen erneutem, auch privaten Schadensfall entsteht.



    II.



    In dieser Auslegung ist der Antrag zulässig. Die Klägerin konnte als Berufungsführerin den Hilfsantrag klageerweiternd im Berufungsrechtszug neu stellen. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO sind gegeben. Die Klageerweiterung ist sachdienlich und sie kann auf Tatsachen gemäß § 533 Nr. 2 ZPO gestützt werden. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Die Feststellung, zum Ausgleich eines noch in der Entwicklung befindlichen Rückstufungsschadens verpflichtet zu sein, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, an dessen Feststellung ein rechtliches Interesse besteht (vgl. BGH 25.04.2006 a.a.O. Rn. 7). Dieses Rechtsverhältnis wird von der Beklagten zudem in Abrede gestellt, denn sie hat auch insoweit die Zurückweisung der Berufung beantragt, auch nachdem erörtert worden ist, dass der Rückstufungsschaden nach der ergänzten DA Schaden auch künftige noch entstehende Rückstufungsschäden erfasst.



    III.



    Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte bestreitet dem Grunde nach nicht, zur Erstattung des Rückstufungsschadens verpflichtet zu sein. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus Ziffer 1.1.5 der DA Schaden einschließlich der Ergänzung. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die DA Schaden Anwendung findet. Entweder folgt der Anspruch unmittelbar aus dieser oder aber aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung in Folge der Selbstbindung der Beklagten. Der Rückstufungsschaden ist auch nicht bereits jetzt vollständig ersetzt. Zwar erfasst die Zahlung der Beklagten auch den derzeit absehbaren künftigen Rückstufungsschaden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass dieser in Zukunft und sei es durch Beitragssteigerungen oder einen weiteren Eigenschaden der Klägerin weiter ansteigt.



    C.



    Auf den Antrag zu 2) war die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 180,00 Euro zu zahlen. Ausweislich Ziffer 1.1.2 der DA Schaden erstattet die Beklagte auch den merkantilen Minderwert. Eine Ausnahme gemäß Ziffer 1.1.4 liegt in diesem Fall nicht vor, weil die Beklagte an die Inanspruchnahme der bestehenden Kaskoversicherung anknüpft. Bezogen auf den merkantilen Minderwert besteht für die Klägerin keine Vollkaskoversicherung. Der Anspruch auf Erstattung des merkantilen Minderwerts folgt aus der DA Schaden selbst oder aber aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Wagen der Klägerin war weniger als fünf Jahre alt und hatte weniger als 1000.000 km zurückgelegt (Ziffer 1.1.2 DA Schaden). Der merkantile Minderwert an ihrem Fahrzeug in Folge des hier in reden stehenden Unfallereignisses betrug nach der Erörterung in der Kammerverhandlung unstreitig 180,00 Euro. Zum Ersatz dieses Betrages ist die Beklagte verpflichtet. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Zinsbeginn war der 07.04.2014, weil die Klageerweiterung am 04.04.2014 zugestellt worden ist und der 05.04.2014 und 06.04.104 auf ein Wochenende fielen.



    D.



    Die Kostenentscheidung folgt betreffend das Berufungsverfahren aus § 92 Abs. 1 ZPO. Betreffend die erste Instanz verblieb es trotz des teilweisen Obsiegens gemäß §§ 92 Abs. 2, 91a, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bei der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts. Den Hilfsantrag, mit welchem die Klägerin in der Berufungsinstanz obsiegt hat, hatte sie in erster Instanz nicht mehr gestellt und konkludent zurückgenommen. Für die Kostenfolge muss es in erster Instanz deshalb bei § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO bleiben. Das Obsiegen betreffend den bereits in erster Instanz eingeklagten merkantilen Minderwert in Höhe von 180,00 Euro unterfällt § 92 Abs. 2 ZPO.



    E.



    Die Kammer hat die Revision teilweise zugelassen und zwar für die Klägerin, soweit sie mit ihrem Hauptantrag unterlegen ist und für die Beklagte, soweit sie bezogen auf den Hilfsantrag unterlegen ist. Dies beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Im Übrigen bestanden keine Gründe, die Revision zuzulassen.

    Dr. Gotthardt
    Jacobs
    Jatzkowski

    Vorschriften§ 251 BGB, § 6 Abs. 1 Satz 3 des Landesreisekostengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, § 23 Abs. 3.1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, § 670 BGB, § 23 Abs. 3.1 TVöD, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 1 Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter, § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, Art. 3 Abs. 1 GG, § 533 ZPO, § 533 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 291 BGB, § 92 Abs. 1 ZPO, §§ 92 Abs. 2, 91a, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 92 Abs. 2 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

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