03.08.2010 · IWW-Abrufnummer 167330
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 12.05.2010 – 7 Sa 774/09
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor: I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.11.2009, Az.: 2 Ca 1334/09 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 537,18 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 230,22 EUR brutto seit 01.04.2009, aus 76,74 EUR brutto seit 01.05.2009, aus weiteren 76,74 EUR brutto seit 01.06.2009, aus weiteren 76,74 EUR brutto seit 01.07.2009 und aus weiteren 76,74 EUR brutto seit 01.08.2009 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die persönliche Zulage in Höhe von 106,59 EUR ab dem 01.01.2009 in die Berechnung der Ausgleichszahlung nach § 6 TV UmBw vom 18.07.2001 einzubeziehen hat. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Der Kläger hat 11/20 und die Beklagte hat 9/20 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Höhe einer tariflichen Einkommenssicherung nach einer Umgestaltungsmaßnahme im Bereich der Bundeswehr. Der Kläger war seit dem 01.10.1990 bei der Beklagten zunächst als Munitionshelfer sowie später als Munitionsfacharbeiter und Vorarbeiter zuletzt in dem Munitionsdepot der Bundeswehr in Z beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVÖD) Anwendung. Vom 01.10.2005 bis 31.12.2008 wurden dem Kläger die Tätigkeiten auf dem Dienstposten Lagerverwaltung B, TE/ZE 016/001 zur Vertretung einer Beamtin, der Sonderurlaub gewährt worden war, übertragen. Als Munitionsfacharbeiter bezog der Kläger ein tarifliches Tabellenentgelt nach der Entgeltgruppe V, Stufe 6. Da die seit dem 01.10.2005 ausgeübte Tätigkeit in der Lagerverwaltung vergütungsrechtlich höherwertig war, erhielt er hierfür zunächst eine Zulage in Höhe von 10 % seines Tabellenentgeltes; diese Zulage wurde sodann für die Zeit ab dem 01.01.2006 in eine persönliche Zulage in gleicher Höhe umgewandelt. Diese Zulage bezog der Kläger in der genannten Höhe bis zum 31.12.2008. Da das Munitionsdepot in Z zum 31.12.2010, aufgrund einer Umgestaltungsmaßnahme im Bereich der Bundeswehr geschlossen wird, verzichtete die Beklagte im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2009 - zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das 55. Lebensjahr vollendet - auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Anschließend nahm der Kläger die Härtefallregelung aus § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 in der Fassung des zweiten Änderungstarifvertrages vom 04.12.2007 (im Folgenden: TVUmBw) in Anspruch. Diese Tarifregelung lautet wie folgt: "§ 11 Härtefallregelung 1) Kann einer/einem Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 9, bzw. die Entgeltgruppen KR 3a bis 9b der im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 1) a) das 55. Lebensjahr vollendet hat und b) eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund (§ 34 Absatz 3 Satz 2 und 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat, kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach § 10 vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. Dies gilt nicht, wenn sie/er einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 8 abgelehnt hat oder der Arbeitsgeber zu einer nicht betriebsbedingten Kündigung berechtigt wäre. 2) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 v.H. verminderten Einkommens gezahlt. Als Ausgleichszahlung wird auch eine entsprechend verminderte Jahressonderzahlung gezahlt. Sie nimmt an allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil. Einkommen sind die Entgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 sowie ggf. § 7 Abschn. A Abs. 1 und Abschn. B Abs. 2, Besitzstandszulagen nach § 11 TVÜ-Bund und Strukturausgleichszahlungen nach § 12 TVÜ-Bund jeweils für die Dauer der Anspruchsberechtigung." Die Beklagte teilte dem Kläger in ihrem Schreiben vom 11.03.2009 (vgl. Bl. 70 d. A.) sodann mit, dass die ihm nach § 6 Abs. 1 TVUmBw zustehende persönliche Zulage in Höhe von monatlich 343,44 € ab dem 01.01.2009 gezahlt werde. § 6 TVUmBw lautet auszugsweise wie folgt: "§ 6 Einkommenssicherung (1) Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt: a) das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD), b) in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden und c) der monatliche Durchschnitt der Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD einschließlich entsprechender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD-BV-V (Bund) der letzten zwölf Monate, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens in 48 Kalendermonaten solche Zuschläge gezahlt wurden. ..." (2) (aufgehoben) (3) ... Ungeachtet der Sätze 1 bis 4 verringert sich die persönliche Zulage um die Summe der Entgeltsteigerungen aus Höhergruppierungen nach § 17 Abs. 4 TVöD, aus Maßnahmen nach § 8 und 9 TVÜ-Bund, aus persönlichen Zulagen nach § 14 TVöD, § 10 und § 18 TVÜ-Bund. Entgelt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchst. b und c aus der neuen Tätigkeit wird jeweils in einem Monat, in dem es gezahlt wird, auf die persönliche Zulage angerechnet. Protokollerklärungen zu Abs. 1: 1. ... 2. ... 3. Als in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen gelten auch ständige Lohnzulagen i. S. d. ehemaligen § 21 Abs. 4 MTArb, sofern die ihnen zugrundeliegenden tariflichen Bestimmungen noch Gültigkeit haben. 4. ..." Bei der Berechnung der persönlichen Zulage des Klägers nach § 6 Abs. 1 TVUmBw bezog die Beklagte dessen persönliche Zulage aus der vertretungsweise verrichteten Lagerverwaltung, die im Dezember 2008 noch in Höhe von 236,88 € brutto (= 10 % des letzten Tabellenentgelts des Klägers) an ihn geleistet wurde, nicht ein. Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Zahlungs- und Feststellungsklage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereicht. Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrages wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.11.2009 (dort Seite 3 bis 5 = Bl. 70 - 72 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.326,51 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 170,55 Euro brutto seit dem 01.04.2009 aus 170,55 Euro brutto seit dem 01.04.2009 aus 170,55 Euro brutto seit dem 01.04.2009 aus 170,55 Euro brutto seit dem 01.05.2009 aus 170,55 Euro brutto seit dem 01.06.2009 aus 170,55 Euro brutto seit dem 01.07.2009 aus 170,55 Euro brutto seit dem 01.08.2009 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte die persönliche Zulage in Höhe von 236,88 Euro ab 01.01.2009 in die Ausgleichszahlung mit einzubeziehen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 26.11.2009 (Bl. 68 ff. d. A.) der Klage vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei vollumfänglich zulässig, für den Klageantrag zu 2 ergebe sich die Zulässigkeit als Zwischenfeststellungsklage aus § 256 Abs. 2 ZPO. Darüber hinaus sei die Klage auch begründet, da es sich bei der zuletzt vom Kläger bezogenen persönlichen Zulage in Höhe von 10 % um eine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage im Sinne von § 6 Abs. 1 Buchst. b TVUmBw handele. Der insoweit von der Beklagten geleistete Betrag sei monatlich gleich geblieben. Wie sich aus einem Vergleich mit § 6 Abs. 1 Buchst. c TVUmBw ergebe reiche dies aus. Für die dort erwähnten Erschwerniszuschläge müsse nämlich ein Durchschnitt gebildet werden; wo ein solcher Durchschnitt nicht notwendig sei, müsse von einem festen Monatsbetrag ausgegangen werden. Darüber hinaus komme es nach dem Wortlaut der Tarifregelung auch nicht darauf an, ob der Kläger die Zulage im gesamten Zeitraum der letzten drei Jahre der Höhe nach zu Recht bezogen habe; entscheidend sei vielmehr, in welcher Höhe die Zulage tatsächlich gezahlt worden sei. Auch habe die Beklagte nicht dargelegt, inwieweit die Zahlung überhaupt irrtümlich erfolgt sei. Nach den auch im vorliegenden Fall anwendbaren Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung trage die Beklagte hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 ff. des Urteils vom 26.11.2009 (= Bl. 72 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes, die ihr am 15.12.2009 zugestellt worden ist, am 28.12.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 15.03.2010 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 15.03.2010 verlängert worden war. Die Beklagte macht geltend, die dem Kläger bis zum 31.12.2008 gezahlte persönliche Zulage sei in die Berechnung der Zulage nach § 6 Abs. 1 TVUmBw nicht einzubeziehen gewesen. Die rein am Wortlaut orientierte Auslegung dieser Tarifvorschrift durch das Arbeitsgericht berücksichtige nicht hinreichend Sinn und Zweck der Regelung. Aus § 11 Abs. 2 Satz 3 TVUmBw ergebe sich, dass die Tarifparteien die Absicht gehabt hätten, als Einkommenssicherung das Entgelt nachzuzeichnen, das sich ohne die "Umbaumaßnahme" hypothetisch ergeben hätte. Dort sei nämlich geregelt, dass das als Ausgleichszahlung zu leistende Bezugseinkommen an allgemeinen zukünftigen Einkommenserhöhungen teilnehme. Soweit in § 11 TVUmBw auf § 6 TVUmBw verwiesen werde, liege dem die Annahme zugrunde, dass bei Bezug des entsprechenden Einkommens in dem dreijährigen Referenzzeitraum die Prognose des auch zukünftigen Bezuges eines entsprechenden Einkommens gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall sei diese Prognose aber offensichtlich ungerechtfertigt, da dem Kläger die höherwertige Tätigkeit in der Lagerverwaltung nicht auf Dauer, sondern lediglich befristet für den Zeitraum der Vertretung der Beamtin übertragen worden sei. Da im Falle der hypothetischen Fortführung des Arbeitsverhältnisses ohne die "Umbaumaßnahme" diese persönliche Zulage später entfallen wäre, stehe sie dem Kläger auch nicht im Rahmen der Ausgleichszahlung zu. Unabhängig hiervon sei dem Kläger über den 30.09.2007 hinaus irrtümlich die persönliche Zulage wegen der höherwertigen Tätigkeit in Höhe von 10 % weiter gezahlt worden. Tatsächlich habe ihm jedoch ab dem 01.10.2007 nur ein Zulagenbetrag in Höhe von 4,5 % zugestanden. Mithin stehe dem Kläger die geltend gemachte Einkommenssicherung, selbst wenn man den Anspruchsgrund bejahen würde, nicht in der geforderten Höhe zu. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.03.2010 (= Bl. 101 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger führt aus, die Auslegung von § 6 TVUmBw durch die Beklagte sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte stelle nämlich eine Zukunftsprognose dahingehend an, wie sich die Arbeitsplatzsituation entwickelt haben könnte, wenn der Arbeitsplatz nicht wegrationalisiert worden wäre. Diese Auslegung widerspreche §§ 6, 11 TVUmBw wonach allein darauf abzustellen sei, ob die persönliche Zulage in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen worden sei; dies sei aber vorliegend der Fall. Die Absicht der Tarifparteien, einen zurückliegenden Leistungszeitraum dafür entscheidend sein zu lassen, ob eine persönliche Zulage als Einkommenssicherung weiter zu zahlen sei, ergebe sich auch aus § 6 Abs. 2 Buchst. b TVUmBw, zumal auch dort bei der Bemessung der Höhe ein Zeitraum in der Vergangenheit herangezogen werde und nicht etwa auf eine ungewisse Zukunftsprognose abgestellt werde. Bei der Berechnung der Ausgleichsleistung an den Kläger sei die zuvor über drei Jahre hinweg geleistete 10 %ige Zulage in voller Höhe einzustellen, da maßgeblich sei, was in der Vergangenheit tatsächlich gezahlt worden sei. Im Übrigen habe die Beklagte nach wie vor nicht dargelegt, dass diese angebliche Überzahlung nicht bewusst weiter gewährt worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 19.04.2010 (vgl. Bl. 119 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zulässig. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch teilweise begründet. A. Die Klageanträge sind allerdings vollumfänglich zulässig. Neben dem gemäß § 253 Abs. 2 ZPO statthaften Zahlungsantrag ist auch die Feststellungsklage - wie bereits vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt - als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO statthaft. Hierdurch kann nämlich geklärt werden, ob zwischen den Parteien ein Zahlungsrechtsverhältnis besteht, bei dem die persönliche Zulage des Klägers wegen vorübergehender Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit in die Berechnung der Ausgleichszahlung einfließen muss oder nicht. Von dem generellen Bestand eines solchen Zahlungsrechtsverhältnisses hängt auch der Erfolg der vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche ab. Darüber hinaus kann durch die begehrte Feststellung auch die Berechnungsweise für die Zukunft rechtskräftig geklärt werden. B. Beide Klageanträge sind jedoch nur teilweise begründet. I. Der Zahlungsantrag ist dem Grunde, jedoch nicht der Höhe nach begründet. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu. Gemäß §§ 11 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 des anwendbaren TVUmBw kann er eine Ausgleichszahlung verlangen, in deren Berechnung die persönliche Zulage im Sinne von § 14 TVöD (vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit), welche er während der Zeit vom 01.03.2005 bis 21.12.2008 erhalten hat, einzubeziehen ist. Der Kläger erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen der Härtefallregelung nach § 11 Abs. 1 TVUmBw, so dass ihm ab dem 01.01.2009 eine monatliche Ausgleichszahlung zusteht. Deren Höhe beläuft sich gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 TVUmBw auf sein um 28 v.H. vermindertes Einkommen, wobei nach § 11 Abs. 2 Satz 4 TVUmBw als Einkommen unter anderem auch die Entgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 TVUmBw zu berücksichtigen sind. Mithin sind unter Beachtung von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVUmBw als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit auch die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen aufzufassen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung gezahlt worden sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Zulage, die der Kläger seit dem März 2005 für die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit in der Lagerverwaltung bezogen hat, um eine Zulage im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVUmBw. 2. Unstreitig hat der Kläger diese Zulage in den letzten drei Jahren seiner Tätigkeit ohne Unterbrechung bezogen, zumal diese vom März 2005 bis 31.12.2008 durchgehend geleistet wurde. 3. Darüber hinaus ist die Zulage für die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, die in § 14 TVöD geregelt ist, eine "in Monatsbeträgen festgelegte Zulage". Dieser tariflich verwendete Begriff ist, da er nicht eindeutig ist, auszulegen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebende Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen (vgl. BAG, Urteil vom 28.10.2008 - 3 AZR 189/07 - = AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 43). Zieht man den Wortlaut der unklaren Tarifregelung heran, so deutet dieser darauf hin, dass er jene Zulagenleistungen erfassen wollte, die von vornherein als monatliche Größe feststehen und nicht z. B. entsprechend dem Arbeitsumfang des Arbeitnehmers von Monat zu Monat neu zu errechnen sind und dementsprechend variieren. Die monatliche Zulage für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit beträgt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TVUmBw für die Entgeltgruppen 1 bis 8 - hierzu gehört auch der Kläger - 4,5 % des individuellen Tabellenentgeltes der oder des Beschäftigten. Mithin handelt es sich um eine monatlich von vornherein feststehende Größe, die grundsätzlich nicht variabel ist. Sinn und Zweck der Regelung in §§ 11, 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVUmBw ist es, solche wiederkehrenden Lohnbestandteile der letzten drei Jahre zu sichern, welche der Arbeiter in der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit erzielt hatte (vgl. BAG, Urteil vom 13.08.2009 - 6 AZR 307/08 = NZA 2009, 1304). Zu diesen Lohnbestandteilen gehört auch eine Zulage im Sinne von § 14 TVöD. Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht für die Einbeziehung der Zulage im Sinne von § 14 TVöD in die Ausgleichszahlungen. So haben die Tarifparteien in der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 6 Abs. 1 TVUmBw ausdrücklich geregelt, dass als in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen auch ständige Lohnzulagen im Sinne des § 21 Abs. 4 MTArb gelten, sofern die ihnen zugrundeliegenden tariflichen Bestimmungen noch Gültigkeit haben. Nach § 21 Abs. 4 Satz 1 MTArb war der Monatsregellohn der Monatstabellenlohn zuzüglich etwaiger ständiger Lohnzulagen. Lohnzulagen sind Vergütungsbestandteile, die aus besonderem Anlass zu einer bestimmten Grundleistung hinzutreten. Sie sind an die Person des Arbeiters gebunden und berücksichtigen eine besondere Arbeitsschwierigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 23.11.2006 - 6 AZR 317/06 = BAGE 120, 239). Eine ständige Lohnzulage im Sinne des MTArb ist gegeben, wenn sie - wie beispielsweise eine Vorhandwerkerzulage - mindestens für die Stunden zusteht, für die der Tabellenlohn gezahlt wird (vgl. BAG, Urteil vom 24.06.2003 - 9 AZR 353/02 = BAGE 106, 353; Urteil vom 13.08.2009 aaO.). Die Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit existierte rechtlich nicht nur zu Zeiten der Geltung von § 21 Abs. 4 MTArb, sondern es gibt sie - wie § 14 TVöD zeigt - auch heute noch. Darüber hinaus ist die Zulage für eine höherwertige Tätigkeit, ausgehend von § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD, an die Person des Arbeitnehmers gebunden, sie wird für die besondere Arbeitsschwierigkeit, die mit der höherwertigen Tätigkeit verbunden ist, gezahlt und sie wird darüber hinaus für jene Stunden gezahlt, für die das Tabellenentgelt geleistet wird. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Höhe der Zulage sich nach einem bestimmten Prozentsatz, der vom Tabellenentgelt berechnet wird (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD), bestimmt. Zudem würde die Tarifregelung in § 6 TVUmBw einen Wertungswiderspruch enthalten, wenn die Zulage im Sinne von § 14 TVöD nicht als in Monatsbeträgen festgelegte Zulage behandelt würde. Denn dann würde sie sich auf die als Einkommenssicherung geschuldete persönliche Zulage im Sinne des § 6 Abs. 1 TVUmBw nicht wertsteigernd auswirken, andererseits - im Falle der anderweitigen Zahlung einer solchen Zulage - nach § 6 Abs. 3 Satz 5 TVUmBw deren Wert aber verringern. Soweit demgegenüber die Beklagte aus § 11 Abs. 2 Satz 3 TVUmBw - hiernach nimmt die Ausgleichszahlung an allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil - ableitet, dass es für die Eigenschaft als "in Monatsbeträgen festgelegte Zulage" zukunftsbezogen ankomme, ob die Zulage auch künftig bei hypothetischem Fortbestand des Arbeitsplatzes gewährt worden wäre, folgt dem die Berufungskammer nicht. Vielmehr wird der Umstand, dass in Monatsbeträgen feststehende Zulagen unter Umständen nur vorübergehend gewährt werden, bereits durch das tarifliche Kriterium des dreijährigen Referenzzeitraumes abgedeckt. Die Notwendigkeit einer Prognose hinsichtlich der hypothetischen Entwicklung des Arbeitsplatzes findet zudem keinerlei Anklang im Wortlaut der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVUmBw; darüber hinaus wäre eine solche Prognose auch kaum in praktikabler Weise zu stellen. Dies gilt erst Recht für den Bereich der Bundeswehr, innerhalb dessen es, aufgrund des herrschenden Personalmangels, keine Seltenheit sein dürfte, dass eine vorübergehende Übertragung einer anderweitigen Tätigkeit faktisch kaum noch von einer dauerhaften Übertragung zu unterscheiden ist. Die Anknüpfung in § 11 Abs. 2 Satz 3 TVUmBw an die zukünftige Entgeltentwicklung ist daher als singuläre Regelung aufzufassen, der nicht eine Notwendigkeit für eine Zukunftsprognose für andere Tarifzusammenhänge verallgemeinernd entnommen werden kann. 4. Soweit der Kläger allerdings monatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von 170,55 € brutto geltend macht, ist seine Klage insoweit unbegründet und dementsprechend die Berufung begründet, als er monatlich mehr als 76,74 € brutto verlangt. Dementsprechend war ihm für die Zeit vom März bis Juni 2009 unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteiles lediglich eine Gesamtforderung in Höhe von 537,18 € brutto zuzüglich Zinsen zuzusprechen. Der Kläger kann die Einbeziehung der Zulage im Sinne des § 14 TVöD in die Berechnung seiner Ausgleichszahlung nämlich nur in jener Höhe verlangen, in welcher sie ihm zuletzt zugestanden hat. Aufgrund der Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 4 TVUmBw auf § 6 Abs. 1 Satz 2 TVUmBw wird nach dem Tarifwortlaut zwar als Entgelt berücksichtigt, was als Zulage "bezogen" wurde. Diese Formulierung muss aber im Tarifzusammenhang gelesen werden, wobei sich ergibt, dass der Begriff "bezogen" eng verknüpft ist mit dem ohne schädliche Unterbrechung erfolgten Bezug während des Referenzzeitraumes. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die neben jener, dass dem Arbeitnehmer die in Monatsbeträgen festgelegte Zulage überhaupt zusteht, zu verstehen ist. Dies ergibt sich insbesondere, wenn man den Zusammenhang zwischen den Sätzen 1 und 2 von § 6 Abs. 1 TVUmBw berücksichtigt. Nach Satz 1 wird nämlich eine persönliche Zulage gewährt in Höhe der Differenz zwischen dem (aktuellen) Entgelt des Beschäftigten und jenem Entgelt, das ihm in seiner bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. In Satz 2 wird dann dieses Entgelt näher definiert, ohne dass das Erfordernis der Anspruchsberechtigung aufgehoben wird. § 6 Abs. 1 Satz 1 TVUmBw ist auf den vorliegend Fall zwar nicht unmittelbar anwendbar, jedoch darf insgesamt keine Auslegung erfolgen, die mit anderen Teilen des Tarifvertrages nicht vereinbar wäre. Außerdem wäre es ein Wertungswiderspruch, wenn es im Zusammenhang mit dem Tabellenentgelt, das in § 6 Abs. 1 Satz 2 a TVUmBw ohne einen Hinweis auf den tatsächlichen Bezug erwähnt wird, auf den rechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers ankäme, während bei den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausschließlich der tatsächliche Bezug ausschlaggebend wäre. Dann könnte nämlich der weit h öhere und wichtigere Entgeltbetrag, aufgrund der vorzunehmenden Anspruchsprüfung, geringer sein, während diese Anspruchsprüfung bei dem geringeren, unwesentlicheren Betrag nicht durchzuführen wäre. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes geht die Berufungskammer auch nicht davon aus, dass die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.10.2007 eine 10%ige Zulage im Sinne des § 14 TVöD individuell zugesagt haben könnte. Vielmehr will die Beklagte als Teil der öffentlichen Hand in der Regel ihre Beschäftigten tarifgerecht vergüten und keine übertariflichen Leistungen, ohne besonderen Grund, erbringen. Für übertarifliche, individuell ausgehandelte Vertragsleistungen fehlt es vorliegend an jeglichem Anhaltspunkt. Darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Darlegungs- und Beweislastverteilung wie bei einer korrigierenden Rückgruppierung im vorliegenden Fall anzuwenden ist. Es geht hier nämlich nicht um eine Eingruppierungsauseinandersetzung mit entsprechendem Tatsachenstreit, sondern um die anhand der Tarifregelung zu beantwortende Rechtsfrage, in welcher Höhe dem Kläger zuletzt eine Zulage nach § 14 TVöD zustand. Nach den tariflichen Überleitungsvorschriften in § 10 Satz 2 und 4 TVÜ-Bund gilt ab dem 01.10.2007 ausschließlich § 14 TVöD. Nach Abs. 3 Satz 2 dieser Tarifvorschrift beträgt die Zulage für Beschäftigte, die in einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, 4,5 vH des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten. Dementsprechend stand dem Kläger, der in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert war, nur noch eine Zulage in Höhe von 4,5% seines Tabellenentgelts zu. Das hier maßgebliche, im Dezember 2008 vom Kläger bezogene Tabellenentgelt belief sich auf 2.368,81 EUR brutto. Dementsprechend hätte er einen Anspruch auf eine Zulage nach § 14 TVöD in Höhe von 106,59 EUR brutto (4,5% von 2.368,81 EUR brutto). Da der Kläger im Rahmen der Härtefallregelung nach § 11 Abs. 2 lediglich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 72% seines bisherigen Einkommens hat, bedeutet dies hinsichtlich der Zulage nach § 14 TVöD dass er insoweit eine Ausgleichszahlung in Höhe von 76,74 EUR brutto (72% von 106,59 EUR) verlangen kann. Für die Monate März bis Juli 2009 ergibt sich mithin ein Restzahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 537,18 EUR brutto. Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD. Der Feststellungsantrag des Klägers ist ebenfalls nur insoweit begründet, als er die Einbeziehung der persönlichen Zulage im Sinne von § 14 TVöD in Höhe von 106,59 EUR ab dem 01.01.2009 in die Berechnung der Ausgleichszahlung nach § 6 TVUmBw verlangen kann. Die oben getroffenen Feststellungen gelten auch hier entsprechend. Nach alledem war das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Berufungskammer hat die Revision unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da ihrer Auffassung nach die oben behandelten Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben.