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  • 24.06.2025 · IWW-Abrufnummer 248745

    Bayerisches Landesamt für Steuern: Verfügung vom 13.02.2025 – S 2334.1.1-64/9 St36


    Steuerl. Behandlung von Nutzungsvorteilen - Firmenfitness


    I. Sachverhalt

    Seit einigen Jahren werden Firmenfitness-Programme vertrieben, die Arbeitgeber in ihren Betrieben implementieren können. Dabei handelt es sich ‒ vereinfacht ausgedrückt ‒ um eine kostenpflichtige Zugangsberechtigung zu einer Vielzahl von Sport- und Gesundheitsangeboten für Mitarbeiter der am Firmenfitness-Programm teilnehmenden Arbeitgeber. Den Arbeitnehmern wird ermöglicht, über ein Online-Portal diverse Sport- und Gesundheitsangebote über Drittanbieter wahrzunehmen.

    II. Fragestellung

    Steuerlich ist zu beurteilen, ob beim Arbeitnehmer aufgrund dieser Gestaltung ein geldwerter Vorteil entsteht, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Wenn ja, wäre zu entscheiden, wie dieser geldwerte Vorteil zu ermitteln ist.

    Im Laufe des Jahres 2024 wurde diese Frage mehrfach von den Lohnsteuer-Referatsleitern auf Bund-Länder-Ebene besprochen.

    III. Ergebnisse

    • Die Vorteile aus der Nutzung eines Firmenfitness-Angebots sind dem Grunde nach Arbeitslohn von dritter Seite.

    • Üblicher Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist regelmäßig der Preis, den private Endverbraucher für vergleichbare Angebote am Markt zu entrichten haben, nicht dagegen die kumulativen Mitgliedsbeiträge verschiedener Fitnessstudios.

    • Wird die Firmenmitgliedschaft ausschließlich arbeitgeberbezogen, also nur Arbeitnehmern bestimmter Arbeitgeber (sog. Firmenkunden) oder arbeitgeberunabhängigen Gruppen, aber nicht oder nicht zu vergleichbaren Bedingungen auch privaten Endverbrauchern am Markt angeboten, kann kein üblicher Endpreis am Abgabeort i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ermittelt werden.

      • In diesen Fällen ist es nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 7.7.2020 (BStBl. 2021 II S. 232) nicht zu beanstanden, wenn der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt wird. Dies schließt die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen mit ein, die bei einer Bewertung des Sachbezugs nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers nicht als Arbeitslohn zu erfassen wären.

      • Zur Aufteilung und Zurechnung der vom Arbeitgeber getragenen laufenden und einmaligen Kosten sind folgende Grundsätze zu beachten:

        • a)Aufteilung auf die Arbeitnehmer

          Entstehen dem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer direkt zuordenbare laufende oder einmalige Kosten, sind diese den einzelnen Arbeitnehmern jeweils zuzurechnen.

          Entstehen dem Arbeitgeber für die registrierten Arbeitnehmer (Arbeitnehmer, die das Angebot tatsächlich angenommen haben) nicht direkt zuordenbare laufende oder einmalige Kosten, sind diese gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer aufzuteilen.

          Entstehen dem Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer laufende oder einmalige Kosten, sind diese auf die Anzahl der Arbeitnehmer zu verteilen, die das Angebot annehmen könnten. Diese Verteilung umfasst jene Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber, ggf. beschränkt auf eine vertraglich vereinbarte Höchstanzahl, eine Teilnahmeberechtigung einräumt.

        • b)Zeitliche Verteilung einmaliger Kosten

          Einmalige Kosten, die entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen für einen bestimmten Zeitraum entstehen, sind auf die Laufzeit gleichmäßig zu verteilen.

          Wird vertraglich kein bestimmter Zeitraum vereinbart, sind einmalige Kosten auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung gleichmäßig zu verteilen. Anschließend sind diese Kosten unter Berücksichtigung der unter a) genannten Grundsätze auf die Arbeitnehmer aufzuteilen.

        • c)Zurechnung

          Ein geldwerter Vorteil entsteht nur für Arbeitnehmer, die das Angebot tatsächlich angenommen haben (registrierte Arbeitnehmer). Auf die tatsächliche Nutzung der einzelnen Angebote durch den Arbeitnehmer kommt es nicht an. Sind dem Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer einmalige Kosten entstanden, bestehen keine Bedenken, wenn bei der Ermittlung der anteiligen Kosten für alle Arbeitnehmer, die das Angebot annehmen könnten, auf die Anzahl der Arbeitnehmer zum Vertragsabschluss oder zu einem hierfür vertraglich festgelegten Zeitpunkt abgestellt wird. Dies gilt auch, wenn sich die tatsächliche Anzahl der Arbeitnehmer im Laufe der Vertragslaufzeit ändert.

    IV. Bisherige Beurteilung bzw. weitere Vorgehensweise

    Seit 2020 wurden dem LfSt Bayern einige gleichgelagerte Fälle vorgelegt. Bisher wurden jedoch die Kosten, die nach Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 15.3.2022 (BStBl. I S. S. 242)[1] zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug keinen geldwerten Vorteil begründen (z.B. Einrichtungsgebühren, Verwaltungsgebühren), sondern notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers sind, nicht als Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern angesehen. Aufgrund der abweichenden und strengeren Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aus dem vergangenen Jahr sind die bereits in der Vergangenheit erteilten Auskünfte zu überprüfen und mit Wirkung für die Zukunft entsprechend zu ändern. Bzgl. des genauen Zeitpunkts sollte jedoch berücksichtigt werden, dass dem Arbeitgeber dabei Gelegenheit zu geben ist, im Vertrauen auf die erteilte Auskunft getroffene lohnsteuerliche Dispositionen rückgängig zu machen. Bei Anrufungsauskünften, die ab sofort eingehen, ist die o.a. Auffassung zu vertreten.

    Grundsätzlich ist die 50 €-Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG auf diese Sachbezüge anwendbar.

    Bisher sind die Anbieter Gympass bzw. EGYM Wellpass bekannt geworden. Ich bitte jedoch darauf zu achten, vor der steuerlichen Beurteilung die konkreten Verträge zu prüfen, da sich sowohl die Anbieternamen als auch die Vertragsinhalte von Fall zu Fall ändern könnten.

    Anlage 1

    Anlage 2

    Beispiel:

    Der Arbeitgeber bietet seinen Arbeitnehmern ein Firmenfitness-Programm an. Hierbei handelt es sich um eine Firmenmitgliedschaft, die ausschließlich arbeitgeberbezogen angeboten wird, d.h., privaten Endverbrauchern steht diese Möglichkeit nicht offen. Den Arbeitnehmern wird über ein Online-Portal ermöglicht, diverse Sport- und Gesundheitsangebote über Drittanbieter wahrzunehmen.

    Der Arbeitgeber (1000 beschäftigte Arbeitnehmer) verpflichtet sich zur Zahlung zweier unterschiedlicher Gebühren:

    Eine einmalige Gebühr für die Einrichtung des Portals (hier 1900 € zuzügl. USt) sowie eine laufende Verwaltungspauschale in Form einer Jahresgebühr (hier: 6600 € zuzügl. USt, also monatlich 550 € zuzügl. USt).

    Die einmalige Gebühr fällt für die anfänglichen Kosten im Zusammenhang mit der Einpflegung des Firmenfitness-Programms im Unternehmen des Arbeitgebers an.

    Die Verwaltungspauschale ist eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen eines gesicherten Zugangs für den Arbeitgeber sowie der monatlichen Auswertungen über die Akzeptanz der Leistungen bei den Arbeitnehmern. Die Verwaltungspauschale ist unabhängig von den teilnehmenden Arbeitnehmern; sie ist allein abhängig von den grundsätzlich teilnahmeberechtigten Arbeitnehmern (hier: 1000 Arbeitnehmer) und beträgt somit monatlich 0,55 € zuzügl. USt je Arbeitnehmer.

    Tatsächlich nehmen 650 Arbeitnehmer die Möglichkeit wahr, Sport- und Gesundheitsangebote über diverse Partnerunternehmen zu nutzen, und zahlen dafür einen eigenen Mitgliedsbeitrag (abhängig vom gewählten Vertragspaket).

    Lösung:

    • Die Arbeitnehmer könnten durch die Nutzung des Firmenfitness-Angebots theoretisch einen geldwerten Vorteil erlangen, der als Arbeitslohn von dritter Seite einzustufen wäre.

    • Der geldwerte Vorteil müsste nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet werden. Ein geldwerter Vorteil entstünde, wenn der Arbeitnehmer weniger bezahlen würde als den üblichen Endpreis am Abgabeort. Üblicher Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist regelmäßig der Preis, den private Endverbraucher für vergleichbare Angebote am Markt (für vergleichbare Firmenfitness-Angebote) zu entrichten haben, nicht dagegen die kumulativen Mitgliedsbeiträge verschiedener Fitnessstudios.

    • Da das vorliegende Firmenfitness-Angebot ausschließlich arbeitgeberbezogen, also nur Arbeitnehmern bestimmter Arbeitgeber (sog. Firmenkunden), aber nicht oder nicht zu vergleichbaren Bedingungen auch privaten Endverbrauchern am Markt, angeboten wird, kann kein üblicher Endpreis am Abgabeort i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ermittelt werden.

    • In diesen Fällen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschl. USt und sämtlicher Nebenkosten angesetzt wird (nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 7.7.2020, BStBl. 2021 II S. 232).

    • Das schließt nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder auch die vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen mit ein, die bei einer Bewertung des Sachbezugs nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers nicht als Arbeitslohn zu erfassen wären.

    • Die Aufteilung und Zurechnung der vom Arbeitgeber getragenen laufenden und einmaligen Kosten ist demnach wie folgt vorzunehmen:

      • Sowohl bei der einmaligen Einrichtungsgebühr von 1900 € als auch bei der laufenden Verwaltungspauschale von monatlich 550 €/jährlich 6600 € handelt es sich um nicht direkt einem Arbeitnehmer zuordenbare Kosten.

      • Bei der Einrichtungsgebühr handelt es sich um „einmalige Kosten, die ohne Bezug zu einem bestimmten Zeitraum entstehen, unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer“. Demnach ist die Aufteilung auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung vorzunehmen (muss in der Praxis ermittelt werden, im Beispiel nicht angegeben). Der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, ist dem Arbeitslohn der Arbeitnehmer zuzurechnen, die das Angebot angenommen haben (registrierte Arbeitnehmer). Arbeitnehmern, die das Angebot hätten annehmen können, es aber nicht getan haben, wird nichts zugerechnet.

        1900 € zuzügl. USt = 2261 €: 1000 AN = 2,26 €

        Diese 2,26 € müssen bei den 650 AN angesetzt werden, die das Angebot angenommen haben (Betrag fällt ggf. unter die 50 €-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

      • Bei der laufenden Verwaltungspauschale in diesem Beispiel, handelt es sich um „laufende Kosten, bemessen nach der Zahl der Arbeitnehmer, die (ggf. maximal) teilnehmen könnten“ (hier 1000 AN). Diese Kosten sind auf die Arbeitnehmer aufzuteilen, die (ggf. maximal) teilnehmen könnten, und bei denen dem Arbeitslohn zuzurechnen, die das Angebot angenommen haben, d.h. registriert sind.

        6600 € zuzügl. USt = 7854 €: 1000 AN = 7,85 €

        Diese 7,85 € müssen bei den 650 AN angesetzt werden, die das Angebot angenommen haben (Betrag fällt ggf. unter die 50 €-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).