13.05.2016 · IWW-Abrufnummer 185852
FG Berlin-Brandenburg: Urteil vom 11.02.2016 – 9 K 9317/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urt. v. 11.02.2016
Az.: 9 K 9317/13
In dem Rechtsstreit
der Eheleute A...,
Kläger,
gegen
das Finanzamt,
Beklagter,
wegen Einkommensteuer 2011
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 9. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Februar 2016 durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...,
den Richter am Finanzgericht ... und
den Richter am Finanzgericht ...
sowie die ehrenamtliche Richterin ...
und der ehrenamtliche Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob vom Kläger geltend gemachte Aufwendungen für Dienstreisen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 2011 einkommensteuermindernd zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren volljährigen Söhnen B... und C... in D... wohnten. Sie wurden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war ganzjährig als Angestellter in der Funktion eines Consultanten bei der E... GmbH mit Sitz in F... beschäftigt. Er erbrachte seine Arbeitsleistungen ganz überwiegend von zuhause aus (sog. home office).
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2011 einen laufenden Bruttoarbeitslohn, bestehend aus 14 Monatsgehältern, in Höhe von 65 462,93 EUR zuzüglich eines ermäßigt besteuerten Arbeitslohnes für mehrere Kalenderjahre in Höhe von 4 757,41 EUR, also insgesamt brutto 70 220,34 EUR.
Am 19. März/12. April 2010 schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin eine "Nutzungsüberlassungsvereinbarung über einen Firmenwagen gegen Gehaltsumwandlung". Darin heißt es u. a.:
"Vorbemerkung: ... In der Folge wird der "Firmenwagen gegen Gehaltsumwandlung" als "ALfa-Firmenwagen" bezeichnet (ALfa steht für "Automobile Lease for all").
§ 1 Vereinbarungsgegenstand
E... GmbH überlässt dem Mitarbeiter (mit Wirkung ab Datum der Fahrzeug-Übergabe) den PKW Marke ..., Typ/Modell ... laut beigefügtem Leistungsangebot Nr. 339790.
Im Gegenzug wandelt der Mitarbeiter während der Nutzungsüberlassungsdauer einen Teil seines monatlichen Bruttogehaltes in Höhe der E... GmbH entstehenden Leasingvertragskosten zuzüglich der Umsatzsteuer aus dem geldwerten Vorteil (§ 2) in Höhe von 580,93 Euro/Monat um. Die Höhe und Zusammensetzung des Gehaltsumwandlungsbetrages setzt sich wie folgt zusammen und ist im beiliegenden Leasingvertragsangebot ausgewiesen:
a) Mtl. Fullservice-Leasingrate
b) Umsatzsteuer aus dem geldwerten Vorteil
(Listenpreis x 1 % + Listenpreis x 0,03 % x km) /199 x 19)
Sollten sich die Gesamtkosten (Gehaltsumwandlungsbetrag) aufgrund Listenpreisänderungen außerhalb der Preisbindungsfrist (siehe Policy Punkt 3.2.0.0 - Änderung der Finanz-Leasingrate) und/oder Bestelländerungen verändern, so sind sich beide Parteien darüber einig, dass diese Vereinbarung mit der aktualisierten Anlage erneut unterschrieben werden muss.
...
Diese Vereinbarung endet mit Beendigung des Leasingvertrages, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
§ 2 Steuerliche Behandlung
Die monatliche Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzungsüberlassung erfolgt zu Lasten des Mitarbeiters im Rahmen der jeweils gültigen Steuergesetze. ...
§ 3 Kostenbestandteile und deren Abrechnung
a) Kostenverrechnung während der Laufzeit
Die Fullservice-Leasingrate setzt sich aus folgenden fixen und variablen Kostenbestandteilen zusammen, die im Wege der hiermit vereinbarten Brutto-Gehaltsumwandlung belastet werden.
Fixkosten:
- Finanz-Leasingrate zur Finanzierung des Leasingfahrzeuges
- Inspektion und Wartung gemäß den Vorschriften des jeweiligen Fahrzeugherstellers einschließlich der erforderlichen Ersatzteile, Beseitigung von Verschleißschäden ...
- Ausstattung mit jeweils einem Satz Sommer- und Winterreifen (auf Felge)
- Reifenersatz ...
- Reifenwechsel und -einlagerung
- Überführung, Zulassung und Abmeldung des Fahrzeuges
- Versicherung
(Es erfolgt grundsätzlich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie Teil- und Vollkaskoversicherung. Die im Versicherungsfall zu zahlende Selbstbeteiligung ist vom Mitarbeiter zu tragen und wird ihm durch den Leasinggeber direkt in Rechnung gestellt.)
Variable Kosten:
- GEZ-Gebühr
- Kfz-Steuer
- Benzinkostenpauschale (auf Basis der vom Mitarbeiter festgelegten Laufleistungs-/Laufzeitkombination)
Die tatsächlichen variablen Kosten werden einmal jährlich über den Leasinggeber nach Ist-Kosten abgerechnet.
Bei dieser Abrechnung entstehende Minderkosten werden steuer- und sozialversicherungspflichtig erstattet, evtl. entstandene Mehrkosten werden vom Nettogehalt als Nutzungsentgelt einbehalten und verringern den geldwerten Vorteil entsprechend.
Sonstige Kosten: Alle Kosten, welche nicht Bestandteil der Fullservice-Leasingrate sind (z. B. ... Schaden-Selbstbeteiligungen ... Werkstattersatzfahrzeug, Schäden, die nicht von dritter Seite übernommen werden, usw.) werden dem Mitarbeiter direkt vom Leasinggeber in Rechnung gestellt.
b) Kostenverrechnung nach Rückgabe (bei Leasingvertragsende)
Nach Beendigung des Leasingvertrages erfolgt ein Abgleich der Ist-KM-Laufleistung mit der Soll-KM-Laufleistung. Dabei entstehende Minderkosten werden steuer- und sozialversicherungspflichtig erstattet, evtl. entstandene Mehrkosten werden vom Nettogehalt als Nutzungsentgelt einbehalten und verringern den geldwerten Vorteil entsprechend.
§ 4 Fahrzeugzulassung
Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer ist E... GmbH.
§ 5 Fahrzeugnutzung
...
Das Restwertrisiko geht zu Lasten des Leasingnehmers. ...
§ 6 Rückgabe des Fahrzeugs, Beendigung
...
Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Wird das Anstellungsverhältnis beendet, hat der Mitarbeiter die oben aufgeführten Optionen für die vorzeitige Beendigung der Nutzungsüberlassung. Der Mitarbeiter hat in jedem Fall die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
§ 7 Mitarbeitererklärung
Der Mitarbeiter hat die nachfolgend dargestellten möglichen Auswirkungen des Gehaltsverzichts zur Kenntnis genommen:
Der Gehaltsverzicht sowie der geldwerte Vorteil verändern das Bruttoeinkommen bzw. das zu versteuernde Einkommen des Mitarbeiters und verändern dadurch auch die Lohn- bzw. Einkommensteuer. ...
§ 8 Freiwillige Leistungen/Anpassung
E... GmbH weist darauf hin, dass die Policy eine freiwillige Leistung ist und jederzeit ohne Begründung beendet werden kann. Grundsätzlich hat eine solche generelle Beendigung keinen Einfluss auf die noch laufende Nutzungsüberlassungsvereinbarung. ...
E... GmbH ist schließlich berechtigt, bei einer wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen, insbesondere der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung, die Policy und auch die Nutzungsüberlassungsvereinbarung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen anzupassen.
§ 9 Schlussbestimmungen
Die Policy "Firmenwagen gegen Gehaltsumwandlung" ist in der jeweils neuesten Fassung Bestandteil dieses Vertrages. Dieser Vertrag wird als Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag des Mitarbeiters geschlossen."
In der "E... GmbH Policy - Firmenwagen gegen Gehaltsumwandlung" (Stand: 29. Januar 2011) heißt es u. a.:
" Präambel
Ziel dieser Policy ist es, den gemäß dieser Policy berechtigten E... GmbH-Mitarbeitern grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, gegen Gehaltsumwandlung einen ALfa-Firmenwagen zu erhalten.
...
Geltungsbereich
Die vorliegende Policy gilt für alle bei E... GmbH in Deutschland unbefristet beschäftigten Mitarbeiter, die gemäß dieser Policy anspruchsberechtigt sind (siehe Nr. 1.2.0.0). Sie betrifft Neufahrzeuge, die von E... GmbH geleast werden und den berechtigten Mitarbeitern gegen Gehaltsumwandlung überlassen werden. ...
1.0.0.0 Leasingnehmer und Anspruchsberechtigte
1.1.0.0 Leasingnehmer
Leasingnehmer im Sinne der Policy ist E... GmbH. E... GmbH überlässt dem Anspruchsberechtigten gegen Gehaltsumwandlung in Höhe der Gesamtkosten (siehe 3.3.1.0) einen ALfa-Firmenwagen.
1.2.0.0 Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigte sind alle Mitarbeiter folgender E... GmbH Konzerngesellschaften ... welche folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Der Mitarbeiter ist in einem permanenten, ungekündigten Arbeitsverhältnis
2. Eine mögliche Probezeit ist abgelaufen
3. Die entsprechende Gehaltsverwendungsabrede "Firmenwagen gegen Gehaltsumwandlung" wird vom Mitarbeiter akzeptiert und unterschrieben.
Ein Rechtsanspruch auf einen ALfa-Firmenwagen besteht nicht.
...
3.0.0.0 Leasingvertrag
3.1.0.0 Vertragsinhalte
3.1.1.0 Vertragsverhältnis
Soweit ein Mitarbeiter auf der Basis eines von der Leasinggesellschaft erstellten unverbindlichen Angebotes einen ALfa-Firmenwagen gemäß dem anliegenden Anforderungsformular bestellt, E... GmbH hierzu das Einverständnis erklärt und diese Bestellung von der Leasinggesellschaft bestätigt wird, so wird E... GmbH nach Maßgabe des in Ziffer 6.0.0.0 im Einzelnen beschriebenen Ablaufes mit der Leasinggesellschaft einen Leasingvertrag schließen.
Aufgrund dieses Leasingvertrages wird das Fahrzeug dem Mitarbeiter im Rahmen einer gesondert zu schließenden Nutzungsüberlassungsvereinbarung von E... GmbH zur Verfügung gestellt. Der Mitarbeiter verzichtet hierfür auf einen Gehaltsbetrag in Höhe der Fullservice-Leasingrate ... zuzüglich etwaiger Zuzahlungen, die sich aus der jährlichen Abrechnung im Sinne von Ziffer 3.2.2.0 ergeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer durch einen Leasingvertrag feste finanzielle Verbindlichkeiten eingeht, die er aus seinem monatlichen Einkommen oder durch eine einmalige Abstandszahlung begleichen muss. Eine Übernahme des dadurch entstehenden finanziellen Risikos durch E... GmbH findet nicht statt. ...
3.1.2.0 Gesamtlaufleistung
Bei einer Über- bzw. Unterschreitung der Gesamtlaufleistung erfolgt eine Nachbelastung bzw. Erstattung, wobei eine Abweichung von bis zu 2.500 km unberücksichtigt bleibt. ...
3.2.1.0 Versicherung
Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer ist E... GmbH.
...
3.2.1.2 Versicherungsschutz bei Dienstfahrten
Der Punkt "Versicherungsschutz von Privatfahrzeugen bei Dienstreisen" laut derzeitiger E... GmbH Travel-Policy gilt analog für "Firmenwagen gegen Gehaltsumwandlung", die zur Zeit keine Selbstbeteiligung für Unfälle auf Dienstfahrten vorsieht (sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt). ...
3.2.2.0 Benzinkosten
Die Benzinkostenpauschale (enthalten in der Fullservice-Leasingrate) enthält die voraussichtlichen Kraftstoffkosten für das gewählte Fahrzeug (unter Berücksichtigung der vereinbarten jährlichen Laufleistung, des aktuellen Kraftstoffpreises und des Durchschnittsverbrauchs) sowie eine Pauschale für Pflegemittel und Betriebsstoffe, die nicht durch die Fullservice-Leasingrate abgedeckt sind. Die Benzinkostenpauschale verändert sich während der gesamten Leasinglaufzeit nicht. Jährlich erfolgt durch die Leasinggesellschaft ein Abgleich der geleisteten monatlichen Benzinkostenpauschalen mit den tatsächlich angefallenen Kosten (abgerechnet über Tankkarte). Bei dieser Abrechnung entstehende Minderkosten werden steuer- und sozialversicherungspflichtig erstattet, evtl. entstandene Mehrkosten werden vom Nettogehalt als Nutzungsentgelt einbehalten und verringern den geldwerten Vorteil entsprechend. ...
4.2.0.0 Dienstliche Nutzung
Für die Nutzung eines ALfa-Firmenwagens für Dienstfahrten gilt die Travel-Policy in ihrer jeweils gültigen Fassung. E... GmbH erstattet für Dienstreisen, die mit einem ALfa-Firmenwagen durchgeführt werden, das Kilometergeld nach Maßgabe des jeweils geltenden Vergütungssatzes "Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen". Aus steuerrechtlichen Gründen muss die Auszahlung des Erstattungsbetrages auf Bruttobasis (steuerpflichtig) erfolgen. Daher ist bei Abrechnung von Dienstfahrten anzugeben, ob diese mit dem ALfa-Firmenwagen durchgeführt wurden ...
4.3.0.0 Private Nutzung
Der ALfa-Firmenwagen kann vom Mitarbeiter/der Mitarbeiterin, seinem/er Ehegatten/in, einem Verwandten ersten Grades und einer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebender Person privat genutzt werden. Darüber hinaus kann der ALfa-Firmenwagen von jeder weiteren Person gefahren werden, sofern der Mitarbeiter Insasse des ALfa-Firmenwagens ist. ...
6.3.0.0 Abrechnung der Betriebskosten
Der Mitarbeiter erhält von der Leasinggesellschaft zwei Tankkarten, mit denen ein bargeldloser Service bei den Gesellschaften Aral und BP bzw. Esso, Shell, und DEA sowie deren Kooperationspartnern im Ausland möglich ist. Der Einsatz der Tankkarten darf nur zur Begleichung der Kosten für Kraftstoffe, Pflegemittel und zwischen den Serviceintervallen benötigte Schmierstoffe und Öle erfolgen, die für den genutzten ALfa-Firmenwagen anfallen. Werden solche Kosten nicht mit den zur Verfügung gestellten Tankkarten beglichen, kann keine Erstattung der verauslagten Kosten erfolgen. ..."
In Umsetzung der o. g. Nutzungsüberlassungvereinbarung wurde dem Kläger am 1. Juli 2010 ein fabrikneuer Pkw der Marke ..., Modell ... (Listenpreis: 20 630,00 EUR) für die Dauer von 36 Monaten sowie einer jährlichen Fahrleistung von 15 000 Kilometern übergeben.
Die E... GmbH sah in der Nutzung des Pkw durch den Kläger für Privatfahrten einen geldwerten Vorteil und unterwarf diesen der sog. 1 %-Regelung (vgl. § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).
Für den Monat Januar 2011 erhielt der Kläger von seiner Arbeitgeberin folgende Gehaltsabrechnung:
Monatsentgelt 4 463,20 EUR
abzügl. Gehaltsverzicht Firmenwagen ./. 580,93 EUR
zuzügl. Home Office + 80,00 EUR
zuzügl. vermögensbild. Leistung + 26,59 EUR
= Gesamtbrutto 3 988,86 EUR
zuzügl. Dienstreiseerstattungen + 396,30 EUR
zuzügl. 1 % Regelung geldwerter Vorteil + 206,00 EUR
Korrektur für November 2010 + 312,43 EUR
= Steuer-Brutto 4 903,59 EUR
Im Rahmen der Gehaltsabrechnung für den Monat November 2011 kürzte die Arbeitgeberin das steuerliche Gesamtbrutto des Klägers um einen Betrag in Höhe von 607,28 EUR aufgrund einer Kraftstoff-Mehrverbrauchsabrechnung vom 10. Oktober 2011, die diesen Betrag als Nachzahlungsforderung der E... GmbH gegenüber dem Kläger auswies.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machten die Kläger Fahrtkosten des Klägers für Dienstreisen in Höhe von insgesamt 7 023,00 EUR als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Diese Kosten ermittelte der Kläger wie folgt: 13 005 ausschließlich mit dem geleasten Pkw zurückgelegte Dienstreise-Kilometer x 0,54 EUR pro Kilometer.
Die 13 005 Dienstreise-Kilometer beziehen sich auf Dienstreisen an folgenden Tagen und zu folgenden Zielen:
12. Januar 2011: D... - G... hin und zurück
26. Januar 2011: D... - H... hin und zurück
23. Februar 2011: D... - H... hin und zurück
10. März 2011: D... - G... hin und zurück
23. März 2011: D... - G... hin und zurück
12. April 2011: D... - G... hin und zurück
27. April 2011: D... - G... hin und zurück
18. Mai 2011: D... - G... hin und zurück
25.- 26. Mai 2011: D... - G... hin und zurück
(Rechnung betr. Übernachtung in einem Hotel in G... s. Bl. 75 Rb-Akte; Rechnung wurde von der E... GmbH unmittelbar gegenüber dem Hotel beglichen)
21. - 22. Juni 2011: D... - G... hin und zurück
(Rechnung betr. Übernachtung in einem Hotel in G... s. Bl. 78 Rb-Akte; Rechnung wurde von der E... GmbH unmittelbar gegenüber dem Hotel beglichen)
20. Juli 2011: D... - G... hin und zurück
17. August 2011: D... - G... hin und zurück
14. September 2011: D... - G... hin und zurück
26. Oktober 2011: D... - G... hin und zurück
29.- 30. November 2011: D... - G... hin und zurück
(Rechnung betr. Übernachtung in einem Hotel in G... s. Bl. 85 Rb-Akte; Rechnung wurde von der E... GmbH unmittelbar gegenüber dem Hotel beglichen)
14.- 15. Dezember 2011: D... - G... hin und zurück
(Für sämtliche vorgenannte Dienstreisen hatte der Kläger von seiner Arbeitgeberin Fahrtkostenerstattungen in Höhe von 0,30 EUR pro mit dem Leasingfahrzeug zurückgelegten Kilometer erhalten, die in die Berechnung seiner steuerpflichtigen monatlichen Gesamtbruttobezüge einbezogen wurden).
Den Kilometersatz von 0,54 EUR berechnete der Kläger wie folgt:
6 x Full Service-Leasingrate in Höhe von 580,93 EUR = 3 485,58 EUR
6 x Full Service-Leasingrate in Höhe von 580,00 EUR = 3 480,00 EUR
Nachzahlung Kraftstoff aufgrund schriftlicher Abrechnung seitens E... GmbH vom 10. Oktober 2011 für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011
(Treibstoffkosten Plan/Ist-Vergleich) 607,28 EUR
Selbstbeteiligung Vollkaskoschaden gemäß Rechnung der I... GmbH vom 4. Februar 2011 500,00 EUR
Gesamt: 8 072,86 EUR
: 15 000 km Jahreslaufleistung = 0,5381 EUR pro gefahrenen Kilometer
Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 30. März 2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 11 401,00 EUR fest. Dabei ließ er die streitgegenständlichen Fahrtkosten unberücksichtigt. Hinsichtlich der fraglichen Dienstreisen des Klägers ließ er nur die vom Kläger außerdem in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten "Mehraufwendungen für Verpflegung" zum Werbungskostenabzug bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu. In den "Erläuterungen zur Festsetzung" heißt es hierzu: "Fahrtkosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit waren nicht zu berücksichtigen, weil Ihnen dafür ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stand".
Gegen den Bescheid legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass der Kläger in Form der monatlichen Gehaltseinbuße sowie der Besteuerung der Dienstreisekostenerstattungen mit dem normalen Einkommensteuertarif durch seine Arbeitgeberin sehr wohl mit Kosten für die von ihm berufsbedingt durchgeführten Dienstreisen belastet sei. Diese Kosten seien deshalb als Werbungskosten i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd zu berücksichtigen. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens reichte der Kläger u. a. die Kopie eines Fahrtenbuches hinsichtlich des geleasten Pkw sowie die Reisekostenabrechnungen gegenüber seiner Arbeitgeberin ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus, dass angesichts der Finanzierung des Leasingfahrzeugs via Barlohnumwandlung der Kläger keine individuellen Kosten im Zusammenhang mit der tatsächlichen Nutzung des Pkw für berufliche Zwecke als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einkommensteuermindernd geltend machen könne.
Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage vertiefen die Kläger ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren. Sie sind der Ansicht, dass der zur Verfügung gestellte Pkw aufgrund des Inhaltes der in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträge zwischen der Leasinggesellschaft, der Arbeitgeberin und ihm, dem Arbeitnehmer, kein "Firmenwagen" sei. Für einen Firmenwagen sei es kennzeichnend, dass er dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werde, ohne dass dieser - wie vorliegend gegeben - deshalb eine Lohneinbuße in Form einer Barlohnumwandlung erleide. Aus diesem Grunde sei das von ihm, dem Kläger, unstreitig ganz überwiegend zu Dienstfahrten genutzte Leasingfahrzeug hinsichtlich des Werbungskostenabzugs wie sein Privatfahrzeug zu behandeln. Wegen der weiteren Ausführungen der Kläger wird auf ihre Schriftsätze vom 7. November 2013, vom 25. Juni 2014, vom 16. November 2015 und vom 8. Februar 2016 Bezug genommen.
Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2016 unstreitig gestellt, dass die Aufwendungen in Höhe von 500,00 EUR (= Selbstbeteiligung wegen eines Vollkaskoschadens am Leasingfahrzeug gemäß Rechnung vom 4. Februar 2011) nicht im Zusammenhang mit einer dienstlichen Fahrt mit dem Leasingfahrzeug entstanden sind.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuer 2011 unter Änderung des Bescheides vom 30. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2013 dahin gehend festzusetzen, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 7 023,00 EUR steuermindernd berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist im Wesentlichen der Ansicht, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Fahrtkosten für Dienstreisen keine Werbungskosten des Klägers in Bezug auf dessen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorlägen, weil bei diesem hinsichtlich der bei Durchführung der Dienstfahrten entstandenen Fahrtkosten kein "Wertabfluss" im Sinne der BFH-Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 EStG stattgefunden habe. Der Gehaltsverzicht des Klägers gegenüber seiner Arbeitgeberin in Höhe von monatlich rund 580,00 EUR, der - verbunden mit der parallelen Zurverfügungstellung eines Firmenwagens sowohl für Dienst- als auch für Privatfahrten - für den Kläger die kostenfreie Durchführung der Dienstreisen ermöglicht habe, führe nicht zu steuerlich relevantem Aufwand des Klägers i. S. von § 9 Abs. 1 EStG (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21. Oktober 1980 VIII R 190/78, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1981, 160 sowie Hartz-Meeßen-Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, 4. Aufl., Stichwort "Gehaltsumwandlung", Rz. 23).
Dem erkennenden Senat hat bei seiner Entscheidung ein Band Rechtsbehelfsakten des Beklagten (StNr.: ...) vorgelegen, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 30. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Der Beklagte hat zu Recht keine Fahrtkosten des Klägers in Bezug auf die von ihm im Streitjahr 2011 mit dem Leasingfahrzeug durchgeführten Dienstreisen als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz gebracht.
Dies gilt zunächst in Bezug auf den monatlichen Gehaltsverzicht des Klägers in Höhe von brutto rund 580,00 EUR als "Gegenleistung" für die Zurverfügungstellung des "Full Service"-Leasingfahrzeugs.
Nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Keine Aufwendungen und damit keine Werbungskosten liegen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, dass darauf - wie im vorliegenden Fall aufgrund der einvernehmlichen Umwandlung von Barlohn in Sachlohn gegeben - verzichtet wird (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1980 VIII R 190/78, BStBl II 1981, 160; OFD Münster vom 24. August 2010, Der Betrieb -DB- 2010, 2025; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, 4. Aufl., Stichwort "Gehaltsumwandlung", Rz. 23).
Die Aufwendungen des Klägers in Höhe von 500,00 EUR im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall am Anfang des Jahres 2011 stellen ebenfalls keine Werbungskosten im oben genannten Sinne dar, weil sich der Verkehrsunfall mit dem Leasingfahrzeug nicht während einer dienstlichen Fahrt ereignet hat.
Die Aufwendungen des Klägers in Höhe von 607,28 EUR für die Treibstoffmehrkosten (vgl. Abrechnung der E... GmbH vom 10. Oktober 2011) wurden von seiner Arbeitgeberin unstreitig bereits bei der Berechnung des steuerlichen Gesamtbruttoverdienstes für den Monat November 2011 steuermindernd berücksichtigt (vgl. dazu § 3 der Nutzungsüberlassung vom März/April 2010, Stichwort "variable Kosten"), so dass ein zusätzlicher Abzug als Werbungskosten ausscheidet (vgl. speziell zu Benzinkosten: FG Düsseldorf, Urteil vom 04. Dezember 2014 12 K 1073/14 E, EFG 2015, 466, Rev. eingelegt Az des BFH: VI R 2/15).
Eine lohnsteuerrechtliche Gleichbehandlung des geleasten Pkw mit dem "Privatfahrzeug" eines Arbeitnehmers ist im Übrigen schon deshalb nicht möglich, weil der Kläger im Streitjahr weder juristischer noch sog. wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs i. S. von § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gewesen ist (Leasingnehmerin des Pkw war nach den abgeschlossen Verträgen und deren tatsächlicher Durchführung seine Arbeitgeberin), siehe dazu im Einzelnen: Niedersächs. FG, rkr. Urteil vom 14. Oktober 2009 3 K 12356/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 232 m. Anm. Wüllenkemper; Wüllenkemper, Deutsche Steuerzeitung -DStZ- 2004, 796, jeweils m. w. N. sowie BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 VI R 75/13, BStBl. II 2015, 670).
Nach Auffassung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, führt der nach der sog. 1 % -Regelung gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 EStG 2011 versteuerte Sachbezug des Klägers im Streitjahr (vorliegend: 12 x 206,00 EUR = 2 472,00 EUR) nicht zur Zulässigkeit eines (anteiligen) Werbungskostenabzugs in Bezug auf die vom Kläger mit dem Fahrzeug durchgeführten Dienstfahrten. Der geldwerte Vorteil wird nach der vorgenannten gesetzlichen Regelung unabhängig von der tatsächlichen Fahrzeugnutzung ermittelt. Dies hat für den Steuerpflichtigen den Vorteil, dass z. B. auf der Einnahmenseite kein Ansatz der anhand der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ermittelten, konkret ersparten PKW-Kosten stattfindet. Auf der anderen Seite führt diese besondere Besteuerungsregelung nach der BFH-Rechtsprechung konsequenterweise dazu, dass auch kein anteiliger Werbungskostenabzug möglich ist (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015 III R 33/14, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2016, 107 m. w. N.; zur Zulässigkeit der Anwendung der 1 %-Regelung auch in Fällen von Barlohnumwandlung zur Ermöglichung der Nutzung eines Firmenwagens allgemein: BFH-Beschluss vom 20. August 1997 VI B 83/97, BStBl II 1997, 667 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO zugelassen.
Urt. v. 11.02.2016
Az.: 9 K 9317/13
In dem Rechtsstreit
der Eheleute A...,
Kläger,
gegen
das Finanzamt,
Beklagter,
wegen Einkommensteuer 2011
hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 9. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Februar 2016 durch
den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...,
den Richter am Finanzgericht ... und
den Richter am Finanzgericht ...
sowie die ehrenamtliche Richterin ...
und der ehrenamtliche Richter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob vom Kläger geltend gemachte Aufwendungen für Dienstreisen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Streitjahr 2011 einkommensteuermindernd zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren volljährigen Söhnen B... und C... in D... wohnten. Sie wurden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war ganzjährig als Angestellter in der Funktion eines Consultanten bei der E... GmbH mit Sitz in F... beschäftigt. Er erbrachte seine Arbeitsleistungen ganz überwiegend von zuhause aus (sog. home office).
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2011 einen laufenden Bruttoarbeitslohn, bestehend aus 14 Monatsgehältern, in Höhe von 65 462,93 EUR zuzüglich eines ermäßigt besteuerten Arbeitslohnes für mehrere Kalenderjahre in Höhe von 4 757,41 EUR, also insgesamt brutto 70 220,34 EUR.
Am 19. März/12. April 2010 schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin eine "Nutzungsüberlassungsvereinbarung über einen Firmenwagen gegen Gehaltsumwandlung". Darin heißt es u. a.:
"Vorbemerkung: ... In der Folge wird der "Firmenwagen gegen Gehaltsumwandlung" als "ALfa-Firmenwagen" bezeichnet (ALfa steht für "Automobile Lease for all").
§ 1 Vereinbarungsgegenstand
E... GmbH überlässt dem Mitarbeiter (mit Wirkung ab Datum der Fahrzeug-Übergabe) den PKW Marke ..., Typ/Modell ... laut beigefügtem Leistungsangebot Nr. 339790.
Im Gegenzug wandelt der Mitarbeiter während der Nutzungsüberlassungsdauer einen Teil seines monatlichen Bruttogehaltes in Höhe der E... GmbH entstehenden Leasingvertragskosten zuzüglich der Umsatzsteuer aus dem geldwerten Vorteil (§ 2) in Höhe von 580,93 Euro/Monat um. Die Höhe und Zusammensetzung des Gehaltsumwandlungsbetrages setzt sich wie folgt zusammen und ist im beiliegenden Leasingvertragsangebot ausgewiesen:
a) Mtl. Fullservice-Leasingrate
b) Umsatzsteuer aus dem geldwerten Vorteil
(Listenpreis x 1 % + Listenpreis x 0,03 % x km) /199 x 19)
Sollten sich die Gesamtkosten (Gehaltsumwandlungsbetrag) aufgrund Listenpreisänderungen außerhalb der Preisbindungsfrist (siehe Policy Punkt 3.2.0.0 - Änderung der Finanz-Leasingrate) und/oder Bestelländerungen verändern, so sind sich beide Parteien darüber einig, dass diese Vereinbarung mit der aktualisierten Anlage erneut unterschrieben werden muss.
...
Diese Vereinbarung endet mit Beendigung des Leasingvertrages, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
§ 2 Steuerliche Behandlung
Die monatliche Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzungsüberlassung erfolgt zu Lasten des Mitarbeiters im Rahmen der jeweils gültigen Steuergesetze. ...
§ 3 Kostenbestandteile und deren Abrechnung
a) Kostenverrechnung während der Laufzeit
Die Fullservice-Leasingrate setzt sich aus folgenden fixen und variablen Kostenbestandteilen zusammen, die im Wege der hiermit vereinbarten Brutto-Gehaltsumwandlung belastet werden.
Fixkosten:
- Finanz-Leasingrate zur Finanzierung des Leasingfahrzeuges
- Inspektion und Wartung gemäß den Vorschriften des jeweiligen Fahrzeugherstellers einschließlich der erforderlichen Ersatzteile, Beseitigung von Verschleißschäden ...
- Ausstattung mit jeweils einem Satz Sommer- und Winterreifen (auf Felge)
- Reifenersatz ...
- Reifenwechsel und -einlagerung
- Überführung, Zulassung und Abmeldung des Fahrzeuges
- Versicherung
(Es erfolgt grundsätzlich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie Teil- und Vollkaskoversicherung. Die im Versicherungsfall zu zahlende Selbstbeteiligung ist vom Mitarbeiter zu tragen und wird ihm durch den Leasinggeber direkt in Rechnung gestellt.)
Variable Kosten:
- GEZ-Gebühr
- Kfz-Steuer
- Benzinkostenpauschale (auf Basis der vom Mitarbeiter festgelegten Laufleistungs-/Laufzeitkombination)
Die tatsächlichen variablen Kosten werden einmal jährlich über den Leasinggeber nach Ist-Kosten abgerechnet.
Bei dieser Abrechnung entstehende Minderkosten werden steuer- und sozialversicherungspflichtig erstattet, evtl. entstandene Mehrkosten werden vom Nettogehalt als Nutzungsentgelt einbehalten und verringern den geldwerten Vorteil entsprechend.
Sonstige Kosten: Alle Kosten, welche nicht Bestandteil der Fullservice-Leasingrate sind (z. B. ... Schaden-Selbstbeteiligungen ... Werkstattersatzfahrzeug, Schäden, die nicht von dritter Seite übernommen werden, usw.) werden dem Mitarbeiter direkt vom Leasinggeber in Rechnung gestellt.
b) Kostenverrechnung nach Rückgabe (bei Leasingvertragsende)
Nach Beendigung des Leasingvertrages erfolgt ein Abgleich der Ist-KM-Laufleistung mit der Soll-KM-Laufleistung. Dabei entstehende Minderkosten werden steuer- und sozialversicherungspflichtig erstattet, evtl. entstandene Mehrkosten werden vom Nettogehalt als Nutzungsentgelt einbehalten und verringern den geldwerten Vorteil entsprechend.
§ 4 Fahrzeugzulassung
Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer ist E... GmbH.
§ 5 Fahrzeugnutzung
...
Das Restwertrisiko geht zu Lasten des Leasingnehmers. ...
§ 6 Rückgabe des Fahrzeugs, Beendigung
...
Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Wird das Anstellungsverhältnis beendet, hat der Mitarbeiter die oben aufgeführten Optionen für die vorzeitige Beendigung der Nutzungsüberlassung. Der Mitarbeiter hat in jedem Fall die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
§ 7 Mitarbeitererklärung
Der Mitarbeiter hat die nachfolgend dargestellten möglichen Auswirkungen des Gehaltsverzichts zur Kenntnis genommen:
Der Gehaltsverzicht sowie der geldwerte Vorteil verändern das Bruttoeinkommen bzw. das zu versteuernde Einkommen des Mitarbeiters und verändern dadurch auch die Lohn- bzw. Einkommensteuer. ...
§ 8 Freiwillige Leistungen/Anpassung
E... GmbH weist darauf hin, dass die Policy eine freiwillige Leistung ist und jederzeit ohne Begründung beendet werden kann. Grundsätzlich hat eine solche generelle Beendigung keinen Einfluss auf die noch laufende Nutzungsüberlassungsvereinbarung. ...
E... GmbH ist schließlich berechtigt, bei einer wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen, insbesondere der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung, die Policy und auch die Nutzungsüberlassungsvereinbarung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen anzupassen.
§ 9 Schlussbestimmungen
Die Policy "Firmenwagen gegen Gehaltsumwandlung" ist in der jeweils neuesten Fassung Bestandteil dieses Vertrages. Dieser Vertrag wird als Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag des Mitarbeiters geschlossen."
In der "E... GmbH Policy - Firmenwagen gegen Gehaltsumwandlung" (Stand: 29. Januar 2011) heißt es u. a.:
" Präambel
Ziel dieser Policy ist es, den gemäß dieser Policy berechtigten E... GmbH-Mitarbeitern grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, gegen Gehaltsumwandlung einen ALfa-Firmenwagen zu erhalten.
...
Geltungsbereich
Die vorliegende Policy gilt für alle bei E... GmbH in Deutschland unbefristet beschäftigten Mitarbeiter, die gemäß dieser Policy anspruchsberechtigt sind (siehe Nr. 1.2.0.0). Sie betrifft Neufahrzeuge, die von E... GmbH geleast werden und den berechtigten Mitarbeitern gegen Gehaltsumwandlung überlassen werden. ...
1.0.0.0 Leasingnehmer und Anspruchsberechtigte
1.1.0.0 Leasingnehmer
Leasingnehmer im Sinne der Policy ist E... GmbH. E... GmbH überlässt dem Anspruchsberechtigten gegen Gehaltsumwandlung in Höhe der Gesamtkosten (siehe 3.3.1.0) einen ALfa-Firmenwagen.
1.2.0.0 Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigte sind alle Mitarbeiter folgender E... GmbH Konzerngesellschaften ... welche folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Der Mitarbeiter ist in einem permanenten, ungekündigten Arbeitsverhältnis
2. Eine mögliche Probezeit ist abgelaufen
3. Die entsprechende Gehaltsverwendungsabrede "Firmenwagen gegen Gehaltsumwandlung" wird vom Mitarbeiter akzeptiert und unterschrieben.
Ein Rechtsanspruch auf einen ALfa-Firmenwagen besteht nicht.
...
3.0.0.0 Leasingvertrag
3.1.0.0 Vertragsinhalte
3.1.1.0 Vertragsverhältnis
Soweit ein Mitarbeiter auf der Basis eines von der Leasinggesellschaft erstellten unverbindlichen Angebotes einen ALfa-Firmenwagen gemäß dem anliegenden Anforderungsformular bestellt, E... GmbH hierzu das Einverständnis erklärt und diese Bestellung von der Leasinggesellschaft bestätigt wird, so wird E... GmbH nach Maßgabe des in Ziffer 6.0.0.0 im Einzelnen beschriebenen Ablaufes mit der Leasinggesellschaft einen Leasingvertrag schließen.
Aufgrund dieses Leasingvertrages wird das Fahrzeug dem Mitarbeiter im Rahmen einer gesondert zu schließenden Nutzungsüberlassungsvereinbarung von E... GmbH zur Verfügung gestellt. Der Mitarbeiter verzichtet hierfür auf einen Gehaltsbetrag in Höhe der Fullservice-Leasingrate ... zuzüglich etwaiger Zuzahlungen, die sich aus der jährlichen Abrechnung im Sinne von Ziffer 3.2.2.0 ergeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer durch einen Leasingvertrag feste finanzielle Verbindlichkeiten eingeht, die er aus seinem monatlichen Einkommen oder durch eine einmalige Abstandszahlung begleichen muss. Eine Übernahme des dadurch entstehenden finanziellen Risikos durch E... GmbH findet nicht statt. ...
3.1.2.0 Gesamtlaufleistung
Bei einer Über- bzw. Unterschreitung der Gesamtlaufleistung erfolgt eine Nachbelastung bzw. Erstattung, wobei eine Abweichung von bis zu 2.500 km unberücksichtigt bleibt. ...
3.2.1.0 Versicherung
Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer ist E... GmbH.
...
3.2.1.2 Versicherungsschutz bei Dienstfahrten
Der Punkt "Versicherungsschutz von Privatfahrzeugen bei Dienstreisen" laut derzeitiger E... GmbH Travel-Policy gilt analog für "Firmenwagen gegen Gehaltsumwandlung", die zur Zeit keine Selbstbeteiligung für Unfälle auf Dienstfahrten vorsieht (sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt). ...
3.2.2.0 Benzinkosten
Die Benzinkostenpauschale (enthalten in der Fullservice-Leasingrate) enthält die voraussichtlichen Kraftstoffkosten für das gewählte Fahrzeug (unter Berücksichtigung der vereinbarten jährlichen Laufleistung, des aktuellen Kraftstoffpreises und des Durchschnittsverbrauchs) sowie eine Pauschale für Pflegemittel und Betriebsstoffe, die nicht durch die Fullservice-Leasingrate abgedeckt sind. Die Benzinkostenpauschale verändert sich während der gesamten Leasinglaufzeit nicht. Jährlich erfolgt durch die Leasinggesellschaft ein Abgleich der geleisteten monatlichen Benzinkostenpauschalen mit den tatsächlich angefallenen Kosten (abgerechnet über Tankkarte). Bei dieser Abrechnung entstehende Minderkosten werden steuer- und sozialversicherungspflichtig erstattet, evtl. entstandene Mehrkosten werden vom Nettogehalt als Nutzungsentgelt einbehalten und verringern den geldwerten Vorteil entsprechend. ...
4.2.0.0 Dienstliche Nutzung
Für die Nutzung eines ALfa-Firmenwagens für Dienstfahrten gilt die Travel-Policy in ihrer jeweils gültigen Fassung. E... GmbH erstattet für Dienstreisen, die mit einem ALfa-Firmenwagen durchgeführt werden, das Kilometergeld nach Maßgabe des jeweils geltenden Vergütungssatzes "Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen". Aus steuerrechtlichen Gründen muss die Auszahlung des Erstattungsbetrages auf Bruttobasis (steuerpflichtig) erfolgen. Daher ist bei Abrechnung von Dienstfahrten anzugeben, ob diese mit dem ALfa-Firmenwagen durchgeführt wurden ...
4.3.0.0 Private Nutzung
Der ALfa-Firmenwagen kann vom Mitarbeiter/der Mitarbeiterin, seinem/er Ehegatten/in, einem Verwandten ersten Grades und einer in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebender Person privat genutzt werden. Darüber hinaus kann der ALfa-Firmenwagen von jeder weiteren Person gefahren werden, sofern der Mitarbeiter Insasse des ALfa-Firmenwagens ist. ...
6.3.0.0 Abrechnung der Betriebskosten
Der Mitarbeiter erhält von der Leasinggesellschaft zwei Tankkarten, mit denen ein bargeldloser Service bei den Gesellschaften Aral und BP bzw. Esso, Shell, und DEA sowie deren Kooperationspartnern im Ausland möglich ist. Der Einsatz der Tankkarten darf nur zur Begleichung der Kosten für Kraftstoffe, Pflegemittel und zwischen den Serviceintervallen benötigte Schmierstoffe und Öle erfolgen, die für den genutzten ALfa-Firmenwagen anfallen. Werden solche Kosten nicht mit den zur Verfügung gestellten Tankkarten beglichen, kann keine Erstattung der verauslagten Kosten erfolgen. ..."
In Umsetzung der o. g. Nutzungsüberlassungvereinbarung wurde dem Kläger am 1. Juli 2010 ein fabrikneuer Pkw der Marke ..., Modell ... (Listenpreis: 20 630,00 EUR) für die Dauer von 36 Monaten sowie einer jährlichen Fahrleistung von 15 000 Kilometern übergeben.
Die E... GmbH sah in der Nutzung des Pkw durch den Kläger für Privatfahrten einen geldwerten Vorteil und unterwarf diesen der sog. 1 %-Regelung (vgl. § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).
Für den Monat Januar 2011 erhielt der Kläger von seiner Arbeitgeberin folgende Gehaltsabrechnung:
Monatsentgelt 4 463,20 EUR
abzügl. Gehaltsverzicht Firmenwagen ./. 580,93 EUR
zuzügl. Home Office + 80,00 EUR
zuzügl. vermögensbild. Leistung + 26,59 EUR
= Gesamtbrutto 3 988,86 EUR
zuzügl. Dienstreiseerstattungen + 396,30 EUR
zuzügl. 1 % Regelung geldwerter Vorteil + 206,00 EUR
Korrektur für November 2010 + 312,43 EUR
= Steuer-Brutto 4 903,59 EUR
Im Rahmen der Gehaltsabrechnung für den Monat November 2011 kürzte die Arbeitgeberin das steuerliche Gesamtbrutto des Klägers um einen Betrag in Höhe von 607,28 EUR aufgrund einer Kraftstoff-Mehrverbrauchsabrechnung vom 10. Oktober 2011, die diesen Betrag als Nachzahlungsforderung der E... GmbH gegenüber dem Kläger auswies.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machten die Kläger Fahrtkosten des Klägers für Dienstreisen in Höhe von insgesamt 7 023,00 EUR als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Diese Kosten ermittelte der Kläger wie folgt: 13 005 ausschließlich mit dem geleasten Pkw zurückgelegte Dienstreise-Kilometer x 0,54 EUR pro Kilometer.
Die 13 005 Dienstreise-Kilometer beziehen sich auf Dienstreisen an folgenden Tagen und zu folgenden Zielen:
12. Januar 2011: D... - G... hin und zurück
26. Januar 2011: D... - H... hin und zurück
23. Februar 2011: D... - H... hin und zurück
10. März 2011: D... - G... hin und zurück
23. März 2011: D... - G... hin und zurück
12. April 2011: D... - G... hin und zurück
27. April 2011: D... - G... hin und zurück
18. Mai 2011: D... - G... hin und zurück
25.- 26. Mai 2011: D... - G... hin und zurück
(Rechnung betr. Übernachtung in einem Hotel in G... s. Bl. 75 Rb-Akte; Rechnung wurde von der E... GmbH unmittelbar gegenüber dem Hotel beglichen)
21. - 22. Juni 2011: D... - G... hin und zurück
(Rechnung betr. Übernachtung in einem Hotel in G... s. Bl. 78 Rb-Akte; Rechnung wurde von der E... GmbH unmittelbar gegenüber dem Hotel beglichen)
20. Juli 2011: D... - G... hin und zurück
17. August 2011: D... - G... hin und zurück
14. September 2011: D... - G... hin und zurück
26. Oktober 2011: D... - G... hin und zurück
29.- 30. November 2011: D... - G... hin und zurück
(Rechnung betr. Übernachtung in einem Hotel in G... s. Bl. 85 Rb-Akte; Rechnung wurde von der E... GmbH unmittelbar gegenüber dem Hotel beglichen)
14.- 15. Dezember 2011: D... - G... hin und zurück
(Für sämtliche vorgenannte Dienstreisen hatte der Kläger von seiner Arbeitgeberin Fahrtkostenerstattungen in Höhe von 0,30 EUR pro mit dem Leasingfahrzeug zurückgelegten Kilometer erhalten, die in die Berechnung seiner steuerpflichtigen monatlichen Gesamtbruttobezüge einbezogen wurden).
Den Kilometersatz von 0,54 EUR berechnete der Kläger wie folgt:
6 x Full Service-Leasingrate in Höhe von 580,93 EUR = 3 485,58 EUR
6 x Full Service-Leasingrate in Höhe von 580,00 EUR = 3 480,00 EUR
Nachzahlung Kraftstoff aufgrund schriftlicher Abrechnung seitens E... GmbH vom 10. Oktober 2011 für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011
(Treibstoffkosten Plan/Ist-Vergleich) 607,28 EUR
Selbstbeteiligung Vollkaskoschaden gemäß Rechnung der I... GmbH vom 4. Februar 2011 500,00 EUR
Gesamt: 8 072,86 EUR
: 15 000 km Jahreslaufleistung = 0,5381 EUR pro gefahrenen Kilometer
Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 30. März 2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 11 401,00 EUR fest. Dabei ließ er die streitgegenständlichen Fahrtkosten unberücksichtigt. Hinsichtlich der fraglichen Dienstreisen des Klägers ließ er nur die vom Kläger außerdem in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten "Mehraufwendungen für Verpflegung" zum Werbungskostenabzug bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu. In den "Erläuterungen zur Festsetzung" heißt es hierzu: "Fahrtkosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit waren nicht zu berücksichtigen, weil Ihnen dafür ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stand".
Gegen den Bescheid legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass der Kläger in Form der monatlichen Gehaltseinbuße sowie der Besteuerung der Dienstreisekostenerstattungen mit dem normalen Einkommensteuertarif durch seine Arbeitgeberin sehr wohl mit Kosten für die von ihm berufsbedingt durchgeführten Dienstreisen belastet sei. Diese Kosten seien deshalb als Werbungskosten i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd zu berücksichtigen. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens reichte der Kläger u. a. die Kopie eines Fahrtenbuches hinsichtlich des geleasten Pkw sowie die Reisekostenabrechnungen gegenüber seiner Arbeitgeberin ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus, dass angesichts der Finanzierung des Leasingfahrzeugs via Barlohnumwandlung der Kläger keine individuellen Kosten im Zusammenhang mit der tatsächlichen Nutzung des Pkw für berufliche Zwecke als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einkommensteuermindernd geltend machen könne.
Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage vertiefen die Kläger ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren. Sie sind der Ansicht, dass der zur Verfügung gestellte Pkw aufgrund des Inhaltes der in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Verträge zwischen der Leasinggesellschaft, der Arbeitgeberin und ihm, dem Arbeitnehmer, kein "Firmenwagen" sei. Für einen Firmenwagen sei es kennzeichnend, dass er dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werde, ohne dass dieser - wie vorliegend gegeben - deshalb eine Lohneinbuße in Form einer Barlohnumwandlung erleide. Aus diesem Grunde sei das von ihm, dem Kläger, unstreitig ganz überwiegend zu Dienstfahrten genutzte Leasingfahrzeug hinsichtlich des Werbungskostenabzugs wie sein Privatfahrzeug zu behandeln. Wegen der weiteren Ausführungen der Kläger wird auf ihre Schriftsätze vom 7. November 2013, vom 25. Juni 2014, vom 16. November 2015 und vom 8. Februar 2016 Bezug genommen.
Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2016 unstreitig gestellt, dass die Aufwendungen in Höhe von 500,00 EUR (= Selbstbeteiligung wegen eines Vollkaskoschadens am Leasingfahrzeug gemäß Rechnung vom 4. Februar 2011) nicht im Zusammenhang mit einer dienstlichen Fahrt mit dem Leasingfahrzeug entstanden sind.
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuer 2011 unter Änderung des Bescheides vom 30. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2013 dahin gehend festzusetzen, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 7 023,00 EUR steuermindernd berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist im Wesentlichen der Ansicht, dass hinsichtlich der streitgegenständlichen Fahrtkosten für Dienstreisen keine Werbungskosten des Klägers in Bezug auf dessen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorlägen, weil bei diesem hinsichtlich der bei Durchführung der Dienstfahrten entstandenen Fahrtkosten kein "Wertabfluss" im Sinne der BFH-Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 EStG stattgefunden habe. Der Gehaltsverzicht des Klägers gegenüber seiner Arbeitgeberin in Höhe von monatlich rund 580,00 EUR, der - verbunden mit der parallelen Zurverfügungstellung eines Firmenwagens sowohl für Dienst- als auch für Privatfahrten - für den Kläger die kostenfreie Durchführung der Dienstreisen ermöglicht habe, führe nicht zu steuerlich relevantem Aufwand des Klägers i. S. von § 9 Abs. 1 EStG (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21. Oktober 1980 VIII R 190/78, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1981, 160 sowie Hartz-Meeßen-Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, 4. Aufl., Stichwort "Gehaltsumwandlung", Rz. 23).
Dem erkennenden Senat hat bei seiner Entscheidung ein Band Rechtsbehelfsakten des Beklagten (StNr.: ...) vorgelegen, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 30. März 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Der Beklagte hat zu Recht keine Fahrtkosten des Klägers in Bezug auf die von ihm im Streitjahr 2011 mit dem Leasingfahrzeug durchgeführten Dienstreisen als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz gebracht.
Dies gilt zunächst in Bezug auf den monatlichen Gehaltsverzicht des Klägers in Höhe von brutto rund 580,00 EUR als "Gegenleistung" für die Zurverfügungstellung des "Full Service"-Leasingfahrzeugs.
Nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind. Keine Aufwendungen und damit keine Werbungskosten liegen vor, wenn Einnahmen dadurch entgehen, dass darauf - wie im vorliegenden Fall aufgrund der einvernehmlichen Umwandlung von Barlohn in Sachlohn gegeben - verzichtet wird (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1980 VIII R 190/78, BStBl II 1981, 160; OFD Münster vom 24. August 2010, Der Betrieb -DB- 2010, 2025; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, 4. Aufl., Stichwort "Gehaltsumwandlung", Rz. 23).
Die Aufwendungen des Klägers in Höhe von 500,00 EUR im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall am Anfang des Jahres 2011 stellen ebenfalls keine Werbungskosten im oben genannten Sinne dar, weil sich der Verkehrsunfall mit dem Leasingfahrzeug nicht während einer dienstlichen Fahrt ereignet hat.
Die Aufwendungen des Klägers in Höhe von 607,28 EUR für die Treibstoffmehrkosten (vgl. Abrechnung der E... GmbH vom 10. Oktober 2011) wurden von seiner Arbeitgeberin unstreitig bereits bei der Berechnung des steuerlichen Gesamtbruttoverdienstes für den Monat November 2011 steuermindernd berücksichtigt (vgl. dazu § 3 der Nutzungsüberlassung vom März/April 2010, Stichwort "variable Kosten"), so dass ein zusätzlicher Abzug als Werbungskosten ausscheidet (vgl. speziell zu Benzinkosten: FG Düsseldorf, Urteil vom 04. Dezember 2014 12 K 1073/14 E, EFG 2015, 466, Rev. eingelegt Az des BFH: VI R 2/15).
Eine lohnsteuerrechtliche Gleichbehandlung des geleasten Pkw mit dem "Privatfahrzeug" eines Arbeitnehmers ist im Übrigen schon deshalb nicht möglich, weil der Kläger im Streitjahr weder juristischer noch sog. wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs i. S. von § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gewesen ist (Leasingnehmerin des Pkw war nach den abgeschlossen Verträgen und deren tatsächlicher Durchführung seine Arbeitgeberin), siehe dazu im Einzelnen: Niedersächs. FG, rkr. Urteil vom 14. Oktober 2009 3 K 12356/06, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 232 m. Anm. Wüllenkemper; Wüllenkemper, Deutsche Steuerzeitung -DStZ- 2004, 796, jeweils m. w. N. sowie BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 VI R 75/13, BStBl. II 2015, 670).
Nach Auffassung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, führt der nach der sog. 1 % -Regelung gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 EStG 2011 versteuerte Sachbezug des Klägers im Streitjahr (vorliegend: 12 x 206,00 EUR = 2 472,00 EUR) nicht zur Zulässigkeit eines (anteiligen) Werbungskostenabzugs in Bezug auf die vom Kläger mit dem Fahrzeug durchgeführten Dienstfahrten. Der geldwerte Vorteil wird nach der vorgenannten gesetzlichen Regelung unabhängig von der tatsächlichen Fahrzeugnutzung ermittelt. Dies hat für den Steuerpflichtigen den Vorteil, dass z. B. auf der Einnahmenseite kein Ansatz der anhand der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ermittelten, konkret ersparten PKW-Kosten stattfindet. Auf der anderen Seite führt diese besondere Besteuerungsregelung nach der BFH-Rechtsprechung konsequenterweise dazu, dass auch kein anteiliger Werbungskostenabzug möglich ist (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015 III R 33/14, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2016, 107 m. w. N.; zur Zulässigkeit der Anwendung der 1 %-Regelung auch in Fällen von Barlohnumwandlung zur Ermöglichung der Nutzung eines Firmenwagens allgemein: BFH-Beschluss vom 20. August 1997 VI B 83/97, BStBl II 1997, 667 m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO zugelassen.
RechtsgebietEStGVorschriften§ 9 Abs. 1 EStG