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  • 12.02.2015 · IWW-Abrufnummer 143804

    Landessozialgericht Sachsen: Urteil vom 04.03.2014 – L 1 KR 9/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landessozialgericht Sachsen

    Urt. v. 04.03.2014

    Az.: L 1 KR 9/11

    Tenor:

    I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. November 2010 geändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. September 2007 bis 30. März 2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

    II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

    III. Die Beklagte hat der Klägerin vier Fünftel ihrer außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Klotzbücher
    Tatbestand

    Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Klägerin) seit 1. September 2007.

    Die Klägerin ist am 1965 geboren und hat eine Ausbildung zur Wirtschaftskauffrau absolviert. Seit 1. Juni 1996 arbeitet sie bei der Beigeladenen zu 4., seit 1. Juli 2004 ist sie Gesellschafterin der Beigeladenen zu 4. mit einem Gesellschaftsanteil von 20 %.

    Am 1. Dezember 2006 schloss die Klägerin mit der Beigeladenen zu 4. einen Vertrag, wonach sie ab 1. Januar 2007 die eigenverantwortliche Leitung des kaufmännischen Bereichs der Beigeladenen zu 4. einschließlich der vollständigen Personalverantwortung aller in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter übernahm und gleichzeitig in die Geschäftsleitung eintrat (§ 1 Abs. 2 des Vertrages). Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages hat sie uneingeschränkte Handlungsvollmacht und Verfügungsvollmacht über das Betriebskonto und nimmt alle Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr; § 1 Abs. 4 enthält ihre Erklärung, sie sei aufgrund der ausgeübten Tätigkeit und ihrer Stellung im Betrieb bereit, das Unternehmen weiterhin wirtschaftlich zu unterstützen, beispielsweise durch Übernahme von Bürgschaften. Nach § 1 Abs. 5 des Vertrages entscheidet sie selbst unter Wahrung der Interessen des Unternehmens über die Aufnahme etwaiger Nebentätigkeiten oder Ehrenämter. Nach § 2 Abs. 1 war als monatliches Entgelt der Betrag von "zunächst brutto 4.750,00 EUR" vereinbart, nach Abs. 2 der Vorschrift erhält sie zusätzlich eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 10 % des Jahresüberschusses entsprechend der anzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung nach Abzug der Verlustvorträge, aber vor Abzug der anfallenden Steuern und vor Abzug der Tantiemen selbst. Mit Abs. 3 erklärte sie sich bereit, die Gewinnbeteiligung dem Unternehmen mit Fälligkeit als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Ausgestaltung ihrer Tätigkeit bestimmt sie gemäß § 3 des Vertrages selbständig unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens, dabei wurde von einer Vollzeittätigkeit ausgegangen.

    Aus einer Mitgliedsbescheinigung der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) vom 12. Juni 2007 geht hervor, dass die Klägerin seit 1. September 2007 Mitglied bei der Beklagten ist. Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 an die Beklagte beantragte die Klägerin die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gemäß § 28h Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

    In einem von der Klägerin bereits am 28. November 2006 unterschriebenen "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV" wird angegeben, der Bruder der Klägerin, M R, halte eine Stammeinlage von 20 %, ihre Tante C W eine Stammeinlage von 27 %, ihr Cousin T M eine Stammeinlage von 33 % und sie selbst eine Stammeinlage von 20 %. Die Klägerin könne durch Sonderrechte Gesellschaftsbeschlüsse herbeiführen oder verhindern. Ihre Tätigkeit sei aufgrund von familienhaften Rücksichtnahmen durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zu anderen Gesellschaftern geprägt. Ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit betrage 50 bis 60 Stunden. Sie unterliege keinem Weisungsrecht der Gesellschaft bezüglich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung und könne ihre Tätigkeit in der Gesellschaft frei bestimmen und gestalten. Ihre Abberufung/Kündigung sei theoretisch möglich, in der Praxis aufgrund Familienzugehörigkeit, besonderer Fachkenntnisse und Gesellschaftsanteilen jedoch nicht möglich. Eine Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit sei nicht getroffen worden. Von ihrer Vergütung werde Lohnsteuer entrichtet. Die Verbuchung der Vergütung erfolge als Lohn/Gehalt und Betriebsausgabe. Die GmbH werde nach außen von den Geschäftsführern B. M und T M vertreten und von A K, M R und der Klägerin als Prokuristen. M R bestätigte in einer Erklärung zu diesem Antrag, dass die Klägerin in der Praxis nicht dem Direktionsrecht der Gesellschafterversammlung unterliege. Aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit, ihrer besonderen Unternehmenskenntnisse und ihres Gesellschaftsanteils habe sie maßgeblichen Einfluss auf Unternehmensentscheidungen und Gesellschaftsbeschlüsse. Zu keiner Zeit sei es zu Beschlüssen oder Einzelanweisungen gekommen, die ihre Tätigkeit betroffen hätten.

    Mit Bescheid vom 24. August 2007 an die Klägerin führte die Beklagte aus, die Klägerin sei zwar als Gesellschafterin an der GmbH in Höhe von 20 % beteiligt, aber nicht als Geschäftsführerin tätig. Die GmbH werde von ihr nicht nach außen vertreten, somit habe sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH. Seit jeher werde das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe verbucht und Lohnsteuer entrichtet. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen müsse daher festgestellt werden, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 4. seit dem 1. September 2007 grundsätzlich der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege.

    Mit Schreiben vom 17. September 2007 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und führte aus, es spiele keine Rolle, dass sie nicht Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 4. sei. Gesellschafter der Beigeladenen zu 4. seien außer ihr ausschließlich Familienmitglieder. Bei einer derartigen Familien-GmbH komme es nicht darauf an, ob die herausragende Position eines mitarbeitenden Familienangehörigen als Geschäftsführertätigkeit vertraglich vereinbart sei. Mit den für die Zeit ab 1. September 2009 geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen hätten die Beteiligten zum Ausdruck gebracht, dass sie die Beigeladene zu 4. als gemeinsames gleichberechtigtes Miteinanderleben erleben und gestalten würden. Dies finde sich nicht nur in der gleichberechtigten Aufgabenverteilung wieder, sondern auch in der Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung. Außerdem sei die Klägerin entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil Miteigentümerin der Betriebsstätte.

    Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Im Bescheid vom 24. August 2007 sei zutreffend festgestellt worden, dass die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen zu 4. stehe und der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungspflicht unterliege. Belege dafür, dass sie zum 1. September 2007 in die Geschäftsleitung gewechselt sei, seien nicht vorgelegt worden. Auch die Regelungen des Arbeitsvertrages sprächen für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Ein unternehmerisches Risiko, das nur vorliegen könne, wenn der wirtschaftliche Erfolg des eingesetzten Kapitals bzw. der eingesetzten Arbeitskraft ungewiss sei, sei nicht gegeben. Bei Diensten höherer Art wie der Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 4. fehle es regelmäßig an Einzelweisungen. Das Weisungsrecht bleibe dennoch bestehen, weil sich auch die Arbeitsleistung leitender Arbeitnehmer an einer funktionsgerechten Teilhabe am Arbeits- und Betriebszweck ausrichte. Die Tatsache, dass das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht und Lohnsteuer entrichtet werde, sei zudem ein deutliches Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Auch die Behauptung, dass die Klägerin anteilig über Anlage- und Umlaufvermögen verfüge, führe nicht zu der Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Bereitstellung von Anlage- und Umlagevermögen könne für sich allein nicht zu einem sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis führen.

    Gegen den Widerspruchsbescheid ist am 19. November 2007 Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG) mit dem Begehren, festzustellen, dass die Klägerin seit dem 1. September 2007 nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege, erhoben worden. Es müsse berücksichtigt werden, dass es sich um einen Familienbetrieb handele. Der Eintritt der Klägerin in die Geschäftsleitung ergebe sich aus der vertraglichen Vereinbarung vom 1. Dezember 2006. Zudem trage sie ein Unternehmerrisiko, das sich nicht nur aus ihrer Kapitalbeteiligung von 20 % am Gesellschaftsvermögen ergebe, sondern auch daraus, dass sie sich grundsätzlich zur Übernahme von Bürgschaften und Darlehen in den vertraglichen Vereinbarungen bereit erklärt habe und zusätzlich zu ihrem festen monatlichen Gehalt eine Gewinnbeteiligung erhalte. Dem Umstand des Miteigentums an der Betriebsstätte sei keine Beachtung geschenkt worden. Auch sei nicht beachtet worden, dass sich im Hinblick auf die Anzahl der Gesellschafter bereits daraus, dass die Klägerin 20 % der Geschäftsanteile der Beigeladenen zu 4. halte, ein maßgeblicher Einfluss auch auf die Entscheidungen der Gesellschaft ergebe.

    Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 hat die Klägerin einen Nachweis über das Grundeigentum der Beigeladenen zu 4. an der Betriebsstätte vorgelegt, ferner die Abschrift einer Urkundenrolle über die Bestellung einer Grundschuld an dem Grundstück und die Übertragung des Gesellschaftsanteils auf sie im Jahre 2004 nebst Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 4. In § 10 des Gesellschaftsvertrages sind die genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte (teilweise 2/3-Mehrheit der Gesellschafter und teilweise einfache Mehrheit) aufgeführt, in § 15 ist u.a. bestimmt, "jede 10.000,00 DM gewährt eine Stimme". Auf die vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen.

    Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 hat die Beklagte dem SG ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 4. vom 31. März 2010 übersandt, in welchem eine Stimmrechtsvereinbarung der Gesellschafter der Beigeladenen zu 4. enthalten ist. Diese, von allen Gesellschaftern der Beigeladenen unterschriebene, Stimmrechtsvereinbarung hat folgenden Inhalt:

    "Zum formalen Nachweis im Rechtsverkehr halten wir die zwischen ihnen bestehende Vereinbarung wie folgt fest:

    Zwischen uns als Gesellschaftern der R + C GmbH besteht eine Vereinbarung zur Stimmrechtsbindung, nach der die uns zustehenden Stimmrechte als Gesellschafter der R + C GmbH nur abgestimmt, d. h. nur einstimmig ausgeübt werden dürfen. Die Vereinbarung dient dem Erreichen und dem Erhalten einer effizienten und gemeinschaftlichen Führung des auf einen gemeinsamen Entschluss hin gegründeten Unternehmens.

    Diese Vereinbarung ist kündbar. Die Kündigung bedarf der Textform und hat mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gegenüber den jeweils anderen Vertragsparteien per Einschreiben zu erfolgen. Das Recht zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt."

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 11. November 2010 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Stimmrechtsvereinbarung vom 31. März 2010 noch erklärt, es habe bereits von Anfang an unter den Gesellschaftern ein Einstimmigkeitsverhältnis bestanden.

    Mit Urteil vom gleichen Tage hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 4. seit dem 1. September 2007 nicht der Gesamtsozialversicherungspflicht unterliege.

    Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die Gesamtwürdigung der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 4. ergebe, dass die Umstände, die für eine selbständige Tätigkeit gegenüber denjenigen, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen, überwögen. Für eine selbständige Tätigkeit spreche, dass die Klägerin den ihr übertragenen Aufgabenbereich selbständig und eigenverantwortlich ausführe. Auch sei sie nach der tatsächlichen Gestaltung ihrer Tätigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort ihrer Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihr durch die Gesellschafterversammlung in wesentlichem Umfang tatsächlich Weisungen erteilt würden bzw. worden seien. Dass der Klägerin im Vertrag vom 1. Dezember 2006 zugestanden worden sei, über die Aufnahme etwaiger Nebentätigkeiten und Ehrenämter zu entscheiden, spreche ebenfalls gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung, ebenso wie der Umstand, dass keinerlei vertragliche Regelung hinsichtlich Urlaub und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall getroffen worden seien. Entscheidend für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spreche schließlich ihr wesentliches eigenes Unternehmerrisiko. Ein solches sei hier vorliegend zum einen bereits nach der vertraglichen Ausgestaltung der Vergütungsregelung mit Gewinnbeteiligung und zur-Verfügung-Stellen der Gewinnbeteiligung als Darlehen gegeben, auch wenn die Klägerin nach ihren Angaben bislang noch keine derartige Gewinnbeteiligung erhalten habe und erfolgsabhängige Zulagen bei Diensten höherer Art nicht unüblich seien. Entscheidend sei, dass sich aus der tatsächlichen Durchführung des Vertrages ergebe, dass die Klägerin die vertraglich vereinbarte Grundvergütung für die von ihr durchgeführte Tätigkeit zunächst in den Jahren 2007 und 2008 aufgrund einer von den Gesellschaftern im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens getroffenen Vereinbarung nicht in vollem Umfang erhalten habe und sich somit ihr wesentliches eigenes Unternehmerrisiko auch tatsächlich realisiert habe. Dem stünden die Zahlung von Lohnsteuer sowie die Verbuchung als Betriebsausgabe nicht entgegen, auch wenn dies im Regelfall auf eine abhängige Beschäftigung schließen lasse.

    Gegen das ihr am 20. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Januar 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung ist ausgeführt worden, die Gesamtwürdigung der Umstände spreche dafür, dass die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Insbesondere sei der Umstand, dass die Klägerin nur über 20 % der Gesellschaftsanteile verfüge und keine Geschäftsführertätigkeit ausübe, dafür maßgeblich, dass sie nicht als Selbständige zu beurteilen sei.

    In einem Handelsregisterauszug vom 25. Oktober 2013 wird unter "Allgemeine Vertretungsregelung" aufgeführt, dass, soweit nur ein Geschäftsführer bestellt sei, dieser die Gesellschaft allein vertrete. Bei mehreren Geschäftsführern werde die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Geschäftsführer T M habe die Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen ist nach dem Handelsregisterauszug der Klägerin, Herrn A K und Herrn M R erteilt.

    Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013, 30. Oktober 2013, 31. Oktober 2013 und 8. November 2013 haben die Beteiligten die Zustimmung zu einer Übertragung der Sache auf die Vorsitzende als Einzelrichterin erklärt.

    Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts vom 11. November 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.

    Mit Schreiben vom 20. November 2013 hat die Klägerin noch mitgeteilt, ihre monatliche Vergütung habe von September 2007 bis Januar 2009 3.950,00 EUR, von Februar 2009 bis Dezember 2010 4.550,00 EUR, von Januar 2011 bis Februar 2013 5.323,13 EUR, im März 2013 5.350,00 EUR, von April 2013 bis Juli 2013 4.500,00 EUR und seit August 2013 5.350,00 EUR betragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. November 2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darüber hinaus die Kopie einer selbstschuldnerischen Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 100.000,00 EUR vom 10. Juni 2013 überreicht, die von der Klägerin, Herrn T M und Herrn M R unterschrieben ist. Angesichts der im Termin vorgelegten Höchstbetragsbürgschaft und da bis zum Termin hinsichtlich der Stimmbindungsvereinbarung vom 31. März 2010 keine Ausführungen der Beteiligten erfolgt waren, ist Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme gegeben und der Rechtsstreit vertagt worden.

    Die Klägerin, die Beklagte, die Beigeladene zu 1., 3. und 4. haben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. November 2013 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Die Beigeladene zu 2. hat sich mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013 ebenfalls mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

    Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 hat die Klägerin noch ergänzend vorgetragen und insbesondere ausgeführt, sie erhalte eine "Zunächst"Vergütung, abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens zuzüglich einer 10 %-igen Gewinnbeteiligung. Die Zahlung des Entgeltes richte sich damit nach der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und stelle kein festes monatliches Entgelt dar. Die Klägerin habe sich vertraglich bereit erklärt, ihre Gewinnbeteiligung dem Unternehmen als Darlehen zur Verfügung zu stellen und auch generell ihre Bereitschaft zur Übernahme von Bürgschaften erklärt. Diese Vereinbarungen seien auch tatsächlich umgesetzt worden. So ergebe sich aus der tatsächlichen Durchführung des Vertrages, dass die Klägerin die darin benannte Vergütung nicht erhalten, sondern diese, eben abhängig vom Unternehmenserfolg, zunächst unterschritten worden sei, später überschritten, dann wieder darunter gefallen sei. Gleichsam sei auch der Fall des Erfordernisses zusätzlicher privater Haftung für betriebliche Verbindlichkeiten eingetreten, soweit die Klägerin eine Bürgschaftsübernahme erklärt habe. Damit trage sie persönlich direkt unternehmerisches Risiko, zumal neben der Übernahme von Risiken auch Chancen genutzt werden könnten und die Klägerin maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft nehmen könne. Grundlage hierfür bilde die seit 2007 bestehende, im Jahr 2010 auch schriftlich abgefasste Stimmbindungsvereinbarung, die bewirke, dass eine Beschlussfassung nur einheitlich getragen und von allen Gesellschaftern bewirkt werden könne. Grundsätzlich stehe jedem Gesellschafter das Stimmrecht aus § 47 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) zu. Er könne darüber hinaus Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft nehmen. Durch einen Stimmbindungsvertrag - wie dem vorliegenden - verpflichteten sich die Gesellschafter, zumeist im Rahmen einer BGB-Innengesellschaft, das Stimmrecht nur in der vereinbarten Art und Weise auszuüben. Derartige Stimmbindungen seien als Vereinbarungen eines koordinierten Abstimmungsverhaltens außerhalb der Gesellschaftersatzung bzw. des Gesellschaftsvertrages formfrei vereinbar, grundsätzlich zulässig und wirksam. Auch in der Rechtsprechung sei für Gesellschaften mit beschränkter Haftung einheitlich anerkannt, dass Stimmbindungsverträge wirksam seien. Die Bindung könne in verschiedenen rechtlichen Formen erfolgen, insbesondere durch Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ein Stimmrechtsbindungsvertrag wie er hier vorliege, stehe in keinem Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag, da die Stimmbindungsvereinbarung lediglich den Weg vorgebe, wie Mehrheitserfordernisse des Gesellschaftsvertrages erreicht würden. Sie sei Ausdruck der in Deutschland geltenden Vertragsfreiheit. Die Stimmbindungsvereinbarung sei ein Vertrag, der die Parteien binde. Er bilde mithin das der Beurteilung zu Grunde zu legende Rechtsverhältnis. Rechte und Pflichten aus einer solchen Abrede seien einklagbar und vollstreckbar, es könne sogar einstweiliger Rechtsschutz usw. in Anspruch genommen werden. Habe aber die Klägerin einen durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung der Stimmbindung, könne sie entsprechendes Verhalten also gerichtlich geltend machen und vollstrecken, sei dies nichts anderes als ein maßgeblicher Einfluss auf die Beschlussfassung der GmbH. Vertragliche Abreden seien dort, wo sie rechtlich wirksam seien, beachtliche Tatsachen für die Beurteilung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung. Wirksame Abreden seien dann auch für die Vertragschließenden selbst verbindlich und könnten nicht etwa nach Maßgabe ihrer jeweiligen Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt werden. Die grundsätzliche Formlosigkeit und jederzeitige Kündbarkeit der Stimmbindungsvereinbarung führe zu keiner anderen Würdigung. Die Kündigungsmöglichkeit sei Dauerschuldverhältnissen immanent, gelte gleichermaßen auch für Gesellschaftsverträge etc. Hinzu komme, dass gerade die Möglichkeit von Konflikten der Grund gewesen sei, die Stimmbindungsabrede zu verschriftlichen, da die Beteiligten hätten klarstellen wollen, dass solche nur durch gemeinsames Agieren überstanden werden könnten. Es könne nicht unterstellt werden, dass ein Konfliktfall zur Kündigung der Vereinbarung führe. Hinzu komme, dass, wenn man mögliche Verhaltensweisen der Beurteilung anstelle gegebener Verträge zugrunde legen wolle, eine Beurteilung unmöglich gemacht werde. So sei schon nicht ersichtlich, dass im Konfliktfall eine Kündigung tatsächlich erfolge. Gleichermaßen wahrscheinlich sei, dass die Beteiligten die Vereinbarung ernst nähmen und eine gemeinsame Lösung des Konfliktes anstrebten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Kündigung erfolge, dürfe aber auch nicht unterstellt werden, die Tätigkeit würde fortgesetzt und der Betroffene füge sich in die Rechtsmacht der anderen. Wahrscheinlicher erscheine, dass in einem solchen Fall, der ja ein offensichtlich unüberbrückbares Zerwürfnis darstelle, auch die Zusammenarbeit ein Ende finde. Genau diesen Unwägbarkeiten habe das Bundessozialgericht mit seiner "Schönwetterrechtsprechung" eine Absage erteilt, indem es auf die vertraglichen Regelungen abstelle. Den Entscheidungen sei gerade nicht zu entnehmen, dass die Kündigungsmöglichkeit von wirksamen Verträgen Einfluss auf die Statusentscheidung habe, vielmehr habe jeweils eine abweichende praktische Handhabe zur Beurteilung gestanden, die die Verträge unangetastet gelassen habe. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass vorliegend keiner der Gesellschafter allein über die Rechtsmacht aus dem Gesellschafteranteil verfüge, Beschlüsse allein herbeizuführen oder zu verhindern. Entsprechend wäre vorliegend, würde man allein auf die Beteiligungshöhe abstellen wollen, ein Unternehmen gegeben, das keinen Unternehmer ausweise. Hinzuweisen sei weiter darauf, dass die beiden anderen im Unternehmen tätigen Gesellschafter, Herr R und Herr M, jeweils als nichtsozialversicherungspflichtig durch die jeweilige Einzugsstelle beurteilt worden seien, was im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht beanstandet worden sei. Ausweislich des Protokolls zur Schlussbesprechung habe die Betriebsprüfung keine Beanstandungen ergeben und der sozialversicherungsrechtliche Status der aktiven Gesellschafter sei ausdrücklich vermerkt. Gerade der sozialversicherungsrechtliche Status des Herrn R könne nur identisch zum vorliegend streitigen Sachverhalt beurteilt werden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 3. verwiesen.
    Entscheidungsgründe

    Der Senat konnte durch die Vorsitzende und Berichterstatterin als Einzelrichterin und im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die hierfür erforderlichen Einverständniserklärungen erteilt wurden.

    Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Das SG hat, soweit die Zeit ab dem 31. März 2010 betroffen ist, die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Recht aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin nicht der Pflichtversicherung in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. In der Zeit vom 1. September 2007 bis zum 30. März 2010 war die Klägerin abhängig beschäftigt und in der Renten- Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung pflichtversichert. Insoweit musste das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen werden. Soweit die Klägerin nicht Beschäftige i. S. d. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist, war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Die Beklagte war vorliegend zur Entscheidung über die Gesamtsozialversicherungspflicht befugt. Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und erlässt den Widerspruchsbescheid. An sie ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, sie überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und macht die Beitragsansprüche geltend (§ 28h Abs. 1 SGB IV). § 28i SGB IV bestimmt die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuständige Einzugsstelle. Dies ist nach Satz 1 der Vorschrift grundsätzlich die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird, vorliegend somit die Beklagte. Eine Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund der Vorschrift des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wonach die Beteiligten bei letzterer schriftlich die Entscheidung beantragen können, ob eine Beschäftigung vorliegt, ist vorliegend nicht gegeben.

    Die beiden Verfahren stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander, wobei die Zuständigkeit der Einzugsstelle zum einen durch die Vorschrift des § 7a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB IV, wonach die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen können, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen, sofern nicht die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet haben, eingeschränkt ist und zum anderen dadurch, dass nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Einzugsstelle einen Antrag nach Satz 1 zu stellen hat, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger bzw. (seit 1. September 2009) Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgeber oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 KR 15/10 R - juris Rn. 22ff.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 - L 1 KR 572/11 - juris Rn. 35 f.). Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht erfüllt und ein weiteres Feststellungsverfahren war, soweit ersichtlich, nicht bereits eingeleitet. Zudem hat die Klägerin bei der Beklagten ausdrücklich einen Antrag auf "sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gemäß § 28 h SGB IV" gestellt. Dem von ihr bereits am 28. November 2006 ausgefüllten "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV" lässt sich nicht entnehmen, dass sie abweichend hiervon eine Feststellung gemäß § 7a Abs. 2 SGB IV durch die Deutsche Rentenversicherung Bund begehrte. Ohnehin ist dieser Feststellungsbogen im Falle der Klägerin nicht einschlägig, da sie nicht Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 4 ist.

    Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen grundsätzlich Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRS; vgl zuletzt BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R - juris Rn. 13).

    Die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung entstehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechtes unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abgedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinn gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (so schon BSG, Urteil vom 8. August 1990 - 11 RAr 77/89 - juris - Leitsatz 1). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 16).

    Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall, da die Klägerin nicht im eigenen, sondern einem fremden Betrieb tätig ist. Die alleinige Unternehmensinhaberin ist die Beigeladene zu 4, die als GmbH ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss (BSG, aaO., Rn. 18). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass ein in einer leitenden Funktion in einer GmbH Tätiger nicht deshalb als selbständig Tätiger anzusehen ist, weil er gegenüber den Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt. Maßgebend ist vielmehr die Bindung an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter. Deshalb hat das BSG bei den sog. Fremdgeschäftsführern in der Regel eine abhängige Beschäftigung angenommen. In gleicher Weise wird bei Geschäftsführern, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine so genannte Sperrminorität verfügen, in der Regel eine abhängige Beschäftigung angenommen. Eine abweichende Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor (z. B. BSG, Urteil vom 6. März 2003 - B 11 AL 25/02 R - juris Rn. 17).

    In Anwendung dieser Grundsätze war die Klägerin (nur) in der Zeit vom 1. September 2007 bis 30. März 2010 Beschäftigte i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV.

    Ausgangspunkt der Prüfung ist der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 4. geschlossene Vertrag vom 1. Dezember 2006, nach dem die Klägerin vollzeitig tätig und jedenfalls in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 4. eingebunden war. Indiz für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist weiter die Vereinbarung eines regelmäßigen monatlichen Entgeltes. Zwar hat die Klägerin im weiteren Verlauf nicht dieses - an sich wirksam vereinbarte - Entgelt erhalten, sondern ein an der jeweiligen Ertragslage der Beigeladenen zu 4. orientiertes Entgelt, das jedoch der Höhe nach dem ursprünglich vereinbarten Entgelt im Wesentlichen vergleichbar war. Die im Übrigen getroffenen Regelungen - eigenverantwortliche Leitung des kaufmännischen Bereichs der Beigeladenen zu 4., uneingeschränkte Handlungsvollmacht und Verfügungsvollmacht über das Betriebskonto, Gewinnbeteiligung, selbständige Bestimmung von Arbeitszeit, Arbeitsort und Ausgestaltung ihrer Tätigkeit - sind, da es sich um Dienste höherer Art handelt, jedenfalls mit der Feststellung abhängiger Tätigkeit vereinbar und lassen für sich genommen ebenso wenig wie die Übernahme einer Bürgschaft nicht den Schluss auf das Vorliegen abhängiger oder selbständiger Tätigkeit zu (vgl. hierzu BSG, aaO., Rn. 28f). Für eine abhängige Tätigkeit spricht darüber hinaus, dass der Klägerin nach dem Vertrag vom 1. Dezember 2006 die eigenverantwortliche Leitung nur des kaufmännischen Bereichs der Beigeladenen zu 4. und der Personalverantwortung in diesem Bereich oblag.

    Entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbständigen bzw. abhängigen Tätigkeit ist auch bei Familiengesellschaften die Möglichkeit, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw. der Unternehmensführung abzuwenden (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R - juris Rn. 28). Diese Möglichkeit hatte die Klägerin bis zum 30. März 2010 nicht; insbesondere nicht allein aufgrund ihrer Beteiligung an der Beigeladenen zu 4., da eine Beteiligung von 20 % ohne gleichzeitig vereinbarte Sperrminorität keine rechtliche Möglichkeit eröffnet, unliebsame Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu verhindern.

    Dabei bezweifelt das Gericht nicht, dass die Gesellschaft nach dem Willen ihrer Gesellschafter bereits vor dem 31. März 2010 einvernehmlich geführt werden sollte bzw. wurde. Jedoch kann von einer rechtlich bindenden Vereinbarung der Gesellschafter der Beigeladenen zu 4. dahin, dass sie ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben wollten, erst für die Zeit ab dem 31. März 2010 ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass vor diesem Zeitpunkt bereits ein entsprechender Rechtsbindungswille der Gesellschafter vorhanden war, war, finden sich allenfalls insoweit, als in dem am 26. November 2006 von dem Gesellschafter R und der Klägerin unterschriebenen "Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV" angegeben wird, die Klägerin könne durch Sonderrechte Gesellschaftsbeschlüsse herbeiführen oder verhindern. Jedoch enthält der Feststellungsbogen keine Hinweise darauf, um welche Sonderrechte es sich hierbei handeln könnte, obwohl es nahegelegen hätte, an dieser Stelle auf eine rechtlich bindende Vereinbarung der Gesellschafter zur einheitlichen Stimmabgabe hinzuweisen. Dies ist nicht nur nicht erfolgt, sondern der Gesellschafter R hat in der dem Feststellungsbogen angefügten Erklärung wiederum ausgeführt, die Klägerin unterliege in der Praxis nicht dem Direktionsrecht der Gesellschafterversammlung und darüber hinaus ausdrücklich festgehalten, sie habe "aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit, ihrer besonderen Unternehmenskenntnisse und ihres Gesellschaftsanteils" maßgeblichen Einfluss auf Unternehmensentscheidungen und Gesellschaftsbeschlüsse. Die über die genannten Umstände weit hinaus gehende Einflussmöglichkeit aufgrund einer Stimmbindungsvereinbarung wird auch an dieser Stelle nicht aufgeführt. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass ein rechtlich verbindlicher Wille der Gesellschafter zur einheitlichen Stimmabgabe zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hatte. Hiermit in Übereinstimmung steht, dass auf die Frage im Feststellungsbogen, ob eine Abberufung/Kündigung möglich sei, nicht geantwortet wurde, dies sei wegen einer internen Verpflichtung zur einheitlichen Stimmabgabe nicht möglich, sondern von einer (theoretischen) Kündigungsmöglichkeit ausgegangen wurde, die jedoch in der Praxis aufgrund Familienzugehörigkeit, besonderer Fachkenntnisse und Gesellschaftsanteil nicht möglich sei. Auch hier fehlt ein Hinweis auf eine - rechtlich bindende - Stimmbindungsvereinbarung, die eine Kündigung der Klägerin deutlich mehr erschwert hätte als ihre besonderen Fachkenntnisse oder ihre Familienzugehörigkeit.

    Des Weiteren ist weder im Antrag vom 24. Juli 2007 noch im Widerspruchsschreiben vom 17. September 2007 noch im Rahmen der Klagebegründung bzw. dem weiteren Schriftverkehr im Klageverfahren auf eine Stimmbindungsvereinbarung hingewiesen worden, obwohl jeweils dargelegt und auch ausführlich begründet worden ist, dass die Klägerin gleichberechtigt in der Firma mit den anderen Gesellschaftern arbeite. So ist in der Klagebegründung ausgeführt worden, es sei nicht ausreichend beachtet worden, dass die Klägerin einen Gesellschaftsanteil von 20 % innehabe und sich bereits hieraus ein maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft ergebe. Auch in diesem Zusammenhang kann aus der Nichterwähnung einer Stimmbindungsvereinbarung nur geschlossen werden, dass ein rechtlich verbindlicher Wille der Gesellschafter zur einheitlichen Stimmabgabe zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hat.

    Damit hatte die Klägerin nicht die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihr nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden. Ohnehin blieb ihre Position innerhalb des Unternehmens deutlich hinter der organschaftlich begründeten Stellung eines Geschäftsführers zurück. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bereits aufgrund einer Unterordnung unter den Geschäftsführer regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 25 m. w. N.; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 72/92 - juris Rn. 14 f.).

    Jedoch hatte die Klägerin ab dem 31. März 2010 die Rechtsmacht, ihr nicht genehme Weisungen abzuwenden.

    Zwar begründet die an diesem Tag zwischen allen Gesellschaftern der Beigeladenen zu 4. geschlossene sog. Vereinbarung zur Stimmrechtsbindung lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung zu einer einstimmigen Stimmabgabe. Dies hat zur Folge, dass eine Stimmabgabe in der Regel auch dann gültig ist, wenn sie entgegen einem wirksamen Stimmbindungsvertrag erfolgt; ein Mangel des Gesellschafterbeschlusses wird durch eine Stimmabgabe entgegen der Stimmvereinbarung grundsätzlich nicht bewirkt (Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 47 Rn. 117). Bindungswidrig abgegebene Stimmen sind hiernach gültig, so dass eine Stimmbindungsvereinbarung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft hat; sie reicht noch nicht in den Bereich hinein, der wegen seines organisationsrechtlichen Charakters durch Satzung bzw. Satzungsänderung in der dafür vorgesehenen Form geregelt werden muss (OLG Köln, Urteil vom 25. Juli 2002 - 18 U 60/02 - juris Rn. 62). Deshalb begründen Stimmbindungsverträge nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen im Regelfall nur zwischen den an ihnen beteiligten Gesellschaftern schuldrechtliche Ansprüche und ein Streit um die Rechtsfolgen der Verletzung einer Stimmbindungsvereinbarung ist grundsätzlich nur unter den an der Vereinbarung Beteiligten und nicht mit der Hauptgesellschaft auszutragen (Saarländisches OLG, Urteil vom 24. November 2004 - 1 U 202/04 - juris Rn. 54 m.w.N.).

    Anderes gilt jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht nach eigener Prüfung anschließt, bei Stimmbindungsverträgen, an denen alle Gesellschafter einer Gesellschaft beteiligt sind. Haben sich alle Gesellschafter außerhalb der Satzung ihren Mitgesellschaftern gegenüber schuldrechtlich verpflichtet, Gesellschaftsbeschlüsse nur einstimmig zu fassen, können nämlich Beschlüsse, die in Übereinstimmung mit der Satzung der Gesellschaft (idR mit der Mehrheit bzw. einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen), jedoch unter Verstoß gegen eine alle Gesellschafter bindende schuldrechtliche Verpflichtung ergangen sind, mit der Klage gegen die Gesellschaft angefochten werden, da in diesem Falle kein Grund besteht, die vertragswidrig überstimmten Gesellschafter auf den umständlichen Weg einer Klage gegen die Mitgesellschafter zu verweisen, um durch deren Verurteilung zu einer gegenteiligen Stimmabgabe den Beschluss aus der Welt zu schaffen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 20. Januar 1983 - II ZR 243/81 - juris Rn. 11; bestätigt in BGH, Urteil vom 27. Oktober 1986 - II ZR 240/85 - juris Rn. 15; Zöllner in: aaO.).

    Da die Klägerin hiernach einen unter Verletzung der Stimmbindungsvereinbarung vom 31. März 2010 ergangenen Gesellschafterbeschluss wegen dieser Verletzung durch Klage gegen die Gesellschaft anfechten könnte, ist ihre Rechtsmacht ab diesem Zeitpunkt der eines Gesellschafters mit Sperrminorität vergleichbar, da sie seither aufgrund der ihr durch die Stimmbindungsvereinbarung verliehenen Rechtsmacht ihr nicht genehme Beschlüsse und Weisungen abwenden kann Damit ist sie für die Zeit ab dem 31. März 2010 nicht (mehr) Beschäftigte i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 72/92 - juris Rn. 14).

    Aus der (abhängigen) Beschäftigung der Klägerin (1. September 2007 bis 30. März 2010, s.o.) folgt die Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]). Die Klägerin war auch nicht etwa wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ab dem 1. Februar 2009 bis zum 30. März gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, obwohl sie in dieser Zeit mit 4.550,00 EUR monatlich (vgl. insoweit das Schreiben der Klägerin vom 20. November 2013) ein über der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze (4.050,00 EUR monatlich in 2009 und 4.162,50 EUR monatlich in 2010) liegendes Einkommen erzielte, da nach der vom 1. Januar 2009 bis 30. Dezember 2010 maßgeblichen Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungsfreiheit nur dann gegeben war, wenn die jeweils maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze an drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen wurde.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

    Hinweise

    nicht rechtskräftig

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