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  • 24.01.2012 · IWW-Abrufnummer 120517

    Finanzgericht München: Urteil vom 25.10.2011 – 13 K 515/09

    1. Aktien, die ein an der Arbeitgeberin beteiligter Dritter den Beschäftigten als Dank für ihren Beitrag an der Sanierung des Unternehmens und den hierdurch erzielten Verkaufsgewinn überträgt, stellen Arbeitslohn dar.


    2. Dass die Sonderzuwendung jedem Mitarbeiter in gleicher Höhe und selbst Mitarbeitern, die sich im Zeitpunkt der Zuwendung in Mutterschutz befanden, gewährt wurde, steht der Annahme von Arbeitslohn nicht entgegen. Für die Annahme von Arbeitslohn ist nicht erforderlich, dass die Sonderzuwendung individuell auf die einzelne Arbeitsleistung abgestimmt ist.


    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    In der Streitsache
    hat der 13. Senat des Finanzgerichts München … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2011
    für Recht erkannt:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
    Gründe
    Streitig ist, ob Aktien, die unentgeltlich übertragen wurden, von einem Dritten gezahlten Arbeitslohn darstellen.
    I.
    Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann (Kläger) wurden von dem Beklagten (dem Finanzamt) im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Prüfer von Luftfahrtgeräten bei der X Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nachdem die Besteuerungsgrundlagen zunächst wegen Nichtabgabe der Steuererklärung mit Einkommensteuerbescheid vom 27. Mai 2008 geschätzt worden waren, wurden die Kläger am 2. Juni 2008 im Wesentlichen entsprechend ihrer nachgereichten Einkommensteuererklärung veranlagt (Einkommensteuerbescheid 2006 vom 2. Juni 2008). Ein gegen diesen Bescheid eingelegter Einspruch wurde mit Schreiben vom 16. Juli 2008 zurückgenommen.
    Im August 2008 erfuhr das Finanzamt auf Grund einer Kontrollmitteilung, dass die A GmbH, dem Kläger Aktien in Höhe von … EUR überlassen hatte. Das Finanzamt sah darin einen geldwerten Vorteil, der dem Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zugeflossen sei. Es änderte daher mit Einkommensteueränderungsbescheid vom 1. September 2008 die Einkommensteuerfestsetzung 2006, erhöhte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um … EUR und setzte die Einkommensteuer auf … EUR fest. Die Änderung stützte es auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).
    Der Aktienüberlassung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
    Im Jahr 2003 hatte die Z-Verwaltungsgesellschaft mbH die seit Jahren Verlust bringende X von der Y übernommen. Die schlechte wirtschaftliche Situation der X veranlasste die Beschäftigten der X von Juni 2003 bis Juli 2005 auf 20 % ihres Gehalts zu verzichten, um die Sanierung der Gesellschaft zu sichern und einen ausgedehnten Stellenabbau zu vermeiden.
    Vom 2. Februar bis 16 August 2006 war an der X u. a. auch die 2001 von B gegründete A GmbH mit einer Sperrminorität von 25,1 % der Gesellschaftsanteile beteiligt. Am 16. August 2006 veräußerte die A GmbH ebenso wie die übrigen Gesellschafter der X ihre Anteile an die W und erzielte dabei einen einstelligen Millionenbetrag als Gewinn.
    Nach dem Verkauf erwarb die A GmbH Aktien der W und ließ den Mitarbeitern der X (darunter auch dem Kläger) jeweils 195 dieser Aktien unentgeltlich zukommen. Gemäß dem Kurswert von … EUR am 21. November 2006 (Tag der Zuwendung) entspricht das rund … EUR pro Beschäftigten. Die A GmbH behandelte diesen Vorgang als Schenkung. Die Zuwendungen wurden bei der A GmbH nicht als Betriebsausgaben qualifiziert.
    Der Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH B erklärte gegenüber der Presse u. a., die Schenkung solle als ein Zeichen dafür gelten, dass deutsche Unternehmer an ihre Mitstreiter zu denken vermögen. Wenn ein Unternehmen durch den Verzicht der Mitarbeiter saniert werde, dann müssten diese auch beim Verkauf beteiligt werden. Bei der X hätten primär die Mitarbeiter die Lasten getragen.
    Gleichzeitig wandte sich B mit einem Schreiben an alle Mitarbeiter der X, in dem er diesen mitteilte, dass er ihnen einen Teil des beim Verkauf erzielten Gewinns zukommen lassen wolle, weil diese zur Sanierung viel beigetragen hätten. Alle Mitarbeiter sollten unabhängig von ihrer individuellen Leistung und deren Zeitdauer aus praktischen Gründen den gleichen Betrag erhalten. Dieses Schreiben wurde per E-mail von der Geschäftsleitung an alle Mitarbeiter der X versandt.
    Gegen den Änderungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein und erklärten, es handle sich nicht um eine Zuwendung im Rahmen des Dienstverhältnisses, sondern um eine einkommensteuerlich irrelevante Schenkung, die nicht aus dem Dienstverhältnis begründet sei.
    Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2009 berücksichtigte das Finanzamt die Steuerbegünstigung des § 19 a Einkommensteuergesetz (EStG) und setzte die Einkommensteuer auf … EUR herab. Ferner stützte es die Änderung des Bescheids vom 2. Juni 2006 nunmehr auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, weil die Zuwendung der Aktien eine neue Tatsache darstelle, die dem Finanzamt erst durch die Kontrollmitteilung bekannt geworden sei. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.
    Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Zuwendung der W Aktien nicht im Rahmen des Dienstverhältnisses der beschenkten Mitarbeiter mit der X erfolgt sei und deshalb nicht als lohnsteuerpflichtige Zuwendung anzusehen sei. Zwar könnten auch Zuwendungen von anderen Personen als dem Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen; Voraussetzung sei jedoch, dass es sich um ein Entgelt für die individuelle Arbeitsleistung zugunsten des Arbeitgebers handle. Die Zuwendung müsse sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeitsleistung darstellen; hierbei komme es auf dessen Sicht an.
    Im Streitfall sei die Zuwendung der Aktien nicht als Entgelt für individuelle Arbeitsleistungen gegenüber der X erfolgt. Dies folge insbesondere aus der Tatsache, dass die A GmbH allen Mitarbeitern der X, unabhängig von ihrem beruflichen Leistungsbeitrag, dieselbe Zuwendung habe zukommen lassen. So sei die Zuwendung insbesondere unabhängig von der Art der Tätigkeit, der Position im Unternehmen, dem Grad der Verantwortung und der Stundenzahl (Vollzeit/Teilzeit) in gleicher Höhe allen Mitarbeitern gewährt worden. Die Zuwendung sei sogar Mitarbeiterinnen gewährt worden, die sich im Mutterschutz befunden hätten und somit keine Arbeitsleistung hätten erbringen können. Eine Sonderzuwendung, die allen Mitarbeitern in gleicher Höhe gewährt werde, habe keinen Bezug zur individuellen Arbeitsleistung. Die X Mitarbeiter hätten daher vernünftigerweise die Zuwendung nicht als Gegenleistung für ihre individuelle Arbeitsleistung ansehen können. Dass an den Kläger eine Pressemitteilung versandt worden sei bzw. er von dieser Kenntnis habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Selbst wenn eine Versendung mit E-mail erfolgt sein sollte, beweise dies nicht, dass der Kläger tatsächlich Empfänger einer solchen E-mail gewesen sei.
    Für das Vorliegen einer Schenkung spreche auch der Umstand, dass der Zuwendende, die A GmbH, den Vorgang selbst als Schenkung angesehen und behandelt habe.
    Die Kläger beantragen,
    den Einkommensteueränderungsbescheid 2006 vom 1. September 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2009 ersatzlos aufzuheben.
    Das Finanzamt beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es vor, dass die behauptete Unkenntnis der Pressemitteilung nach Aktenlage nicht nachvollziehbar sei. Denn ein die Pressemitteilung beinhaltendes E-mail sei von der Geschäftsleitung versandt worden. Eine weitere Mitteilung der Geschäftsleitung per E-mail vom gleichen Tag und mit demselben Adressatenkreis habe die Mitarbeiter über das Procedere der Abwicklung der Aktienüberlassung aufgeklärt. Wenn der Kläger hiervon keine Kenntnis gehabt habe, stelle sich die Frage, wie er sonst von der Aktienüberlassung erfahren habe und woher er gewusst habe, dass er sich zur Depoteröffnung bei der C Bank melden müsse.
    Der Kläger verstarb während des streitgegenständlichen Verfahrens. Laut Erbschein wurde er von der Klägerin und den beiden Töchtern beerbt. Das Verfahren wurde durch den Tod des Klägers nicht unterbrochen, da dieser durch den Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 155 FGO i. V. m. § 246 Abs. 1 Zivilprozessordnung).
    II.
    Die Klage ist nicht begründet.
    Das Finanzamt hat zu Recht den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 2. Juni 2008 mit Bescheid vom 1. September 2008 geändert und den Wert der dem Kläger zugewendeten Aktien bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfasst
    1. Die Änderung war nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zulässig. Denn dem Finanzamt war erst nach Erlass des Einkommensteuerbescheids am 2. Juni 2008 durch eine Kontrollmitteilung die unentgeltliche Zuwendung der Aktien im Streitjahr bekannt geworden. Dass das Finanzamt den Änderungsbescheid vom 1. September 2008 zunächst auf die Berichtigungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützt hat, deren Voraussetzungen im Streitfall nicht vorliegen, ist unerheblich. Den für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht die zu seiner Begründung herangezogene Vorschrift maßgebend. Es kommt allein darauf an, ob der angefochtene Bescheid zum Zeitpunkt seines Ergehens durch eine entsprechende Ermächtigungsnorm gedeckt war (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. März 1981 VIII R 85/80, BStBl II 1981, 778; vom 14. September 1993 VIII R 9/93, BStBl II 1995, 2).
    2. Das FA hat auch zu Recht die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um den – zwischen den Beteiligten unstreitigen– Wert der W Aktien im Zeitpunkt der Zuwendung erhöht.
    Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören – neben Löhnen und Gehältern – auch andere Vorteile und Bezüge, die „für” eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Unerheblich ist auch unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung).
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BStBl II 2001, 815; vom 22. März 1985 VI R 170/82, BStBl II 1985, 529; vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BStBl II 2009, 385 und vom 30. Juli 2009 VI R 54/08, BFH/NV 2010, 30, m.w.N.), der sich der Senat anschließt, werden Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind. Erforderlich ist nicht, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH-Urteil vom 19. August 2004 VI R 33/97, BStBl II 2004, 1076; Schmidt/Drenseck, EStG, 30. Aufl., § 19 Rz 24).
    Arbeitslohn kann auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt „für” eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer bei vernünftiger Betrachtungsweise als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (z.B. BFH-Urteile vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76, BStBl II 1981, 707; vom 5. Juli 1996 VI R 10/96, BStBl II 1996, 545; in BStBl II 2004, 1076; vom 10. Mai 2006 IX R 82/98, BStBl II 2006, 669; bestätigt u.a. durch BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826, und vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382; vom 18. Dezember 2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382, und VI R 49/06, BStBl II 2009, 820.). Dagegen liegt Arbeitslohn dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteile in BStBl II 1985, 529; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BStBl II 2001, 509; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69, m.w.N.).
    Überträgt man diese Grundsätze auf den Streitfall, ist offenkundig, dass die Zuwendung der Aktien eine Anerkennung der Leistungen der Arbeitnehmer der X darstellen sollte; denn ihnen war es zu verdanken, dass die Geschäftsanteile aufgrund der vorausgegangenen Sanierung erfolgreich veräußert werden konnten. Die Zuwendung der Aktien erfolgte auch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung der Geschäftsanteile. Erhalten haben die Aktien ausschließlich Mitarbeiter der X, die ja durch einen Lohnverzicht das ihre dazu beigetragen hatten, dass das Unternehmen gewinnbringend verkauft werden konnte. Bereits mit seinem Urteil in BStBl II 1981,707 hat der BFH entschieden, dass zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit auch die besondere Zuwendung gehört, welche ein mit Mehrheit beteiligter Aktionär einem Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft für die erfolgreiche Sanierung des Unternehmens zusagt. Der Streitfall ist auch mit dem vergleichbar, den der BFH anlässlich von freiwilligen Sonderzahlungen an Arbeitnehmer im Konzernverbund zu entscheiden hatte (BFH-Urteil vom 3. Mai 2007 VI R 37/05, BStBl II 2007, 712). Der dortige Kläger war Arbeitnehmer einer GmbH. 90 % der GmbH gehörten einer Aktiengesellschaft. Nachdem die Aktiengesellschaft ihre Anteile verkauft hatte, zahlte sie als Dank und Anerkennung jedem Mitarbeiter zwei zusätzliche Monatsgehälter. Der BFH befasste sich in diesem Fall ausschließlich mit der Frage, ob die Sonderzahlungen als Trinkgelder i. S. des § 3 Nr. 51 EStG zu qualifizieren seien und verneinte dies. Dass die Sonderzahlungen Arbeitslohn darstellten, wurde vom BFH offensichtlich vorausgesetzt.
    Dass die Sonderzuwendung jedem Mitarbeiter in gleicher Höhe und selbst Mitarbeitern, die sich im Zeitpunkt der Zuwendung in Mutterschutz befanden, gewährt wurde, steht der Annahme von Arbeitslohn nicht entgegen. Für die Annahme von Arbeitslohn ist nicht erforderlich, dass die Sonderzuwendung individuell auf die einzelne Arbeitsleistung abgestimmt ist. Vielmehr ist bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, wie kostenlose oder verbilligte Teilnahme an Incentive-Reisen oder Gewährung von Mitarbeiterrabatten, nicht unüblich, dass diese allen Betriebsangehörigen – unabhängig von deren Stellung im Betrieb – in gleicher Höhe gewährt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger die Sonderzuwendung allein deshalb erhalten hat, weil er Mitarbeiter der X war und dass keinerlei sonstige Beziehungen zwischen dem Kläger und der A GmbH bestanden, aufgrund deren die Zuwendung hätte erfolgen können. Dass die Zuwendung vom Geschäftsführer der A GmbH als Schenkung beurteilt wurde, ist für die einkommensteuerrechtliche Einordnung des Zuwendungsvorgangs unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger die Zuwendung der Aktien durch die A GmbH vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für seinen Arbeitgeber betrachten musste.
    Der Grund für die Zuwendung ergab sich auch eindeutig aus den Mitteilungen der Geschäftsleitung vom 23. November 2006, dass die Aktien als Dank für den Beitrag der Mitarbeiter an der Sanierung und den hierdurch erzielten Verkaufsgewinn übertragen werden sollten. Dass der Kläger diese nicht gelesen hat, ist nicht glaubwürdig und wurde im Übrigen von den Klägern nicht in zulässiger Form bestritten. Denn mit „Nichtwissen” können nur Tatsachen bestritten werden, die weder eigene Handlungen betreffen noch Gegenstand der eigenen Wahrnehmung gewesen sind (vgl. § 138 Abs. 4 der Zivilprozessordnung).
    Da der Kläger, um in den Besitz der Aktien zu kommen, bei der C Bank gegen Vorlage des Dienstausweises ein Depot eröffnen musste, hat er jedenfalls von dem Vorgang der Aktienübertragung an Firmenangehörige Kenntnis erhalten und konnte dies bei vernünftiger Betrachtungsweise nur als Frucht seiner Arbeitsleistung für die X verstehen.
    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenEStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1

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