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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

    | Fahrten zwischen Wohnung und einer Vollzeit besuchten Bildungseinrichtung sind in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abziehbar. Mit dieser Aussage ist der BFH jetzt von seiner bisherigen Linie abgerückt. |

     

    Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Deshalb hat der BFH die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, in tatsächlicher Höhe berücksichtigt (BFH, Urteile vom 9.2.2012, Az. VI R 42/11 und VI R 44/10; Abruf-Nrn. 121003 und 121004).

     

    Wichtig | Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings, das betont der BFH, bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei der Entfernungspauschale kommt es dagegen darauf nicht an.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Arbeitgeber können Arbeitnehmern für die Fahrten zu vollzeit besuchten Bildungseinrichtungen steuergünstige Fahrtkostenzuschüsse gewähren. Wie das geht, haben wir Ihnen in LGP 11/2011, Seite 184 vorgestellt. Sie finden den Beitrag im Archiv (lgp.iww.de).
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 73 | ID 32721570

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