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  • · Fachbeitrag · Lohnzahlungen Dritter

    Wie Arbeitgeber mit Geschenken von Geschäftspartnern an Arbeitnehmer umgehen müssen

    | Gerade in der Weihnachtszeit haben Arbeitnehmer von Kunden und Lieferanten oft Geschenke erhalten. Susanne Weber, StB Dipl.-Finw. (FH) bei der WTS Steuerberatungsges. mbH in München, beantwortet die Frage eines Lesers, wie er als Arbeitgeber mit solchen Geschenken umgehen muss. |

     

    Frage: Unsere Arbeitnehmer melden schon aus Compliance-Gründen ihre Geschenke von Kunden. Was ist zu beachten, wenn bei dem Geschenk der Hinweis fehlt, dass der Schenkende die Versteuerung nach § 37b EStG vorgenommen hat?

     

    Antwort: Nach § 37b EStG kann derjenige, der aus betrieblichen Gründen eine Sachzuwendung an einen Dritten gibt, die Versteuerung für den Empfänger pauschal mit 30 Prozent - zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls pauschaler Kirchensteuer - übernehmen. Nicht versteuert werden müssen Streuwerbeartikel, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen. Damit der Empfänger weiß, dass der Schenkende die Versteuerung übernommen hat, muss der Schenkende den Empfänger hierüber (formlos) informieren.

     

    Unterbleibt diese Information, kommt es darauf an, ob das Geschenk für den Empfänger eine zu versteuernde Einnahme darstellt. Bei Arbeitnehmern ist derzeit umstritten, wann die Zuwendung eines Dritten zu Arbeitslohn führt.

     

    • Der BFH sieht Arbeitslohn von dritter Seite nur dann, wenn der Dritte anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgilt. Das liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitgeber einen ihn zustehenden Vorteil im abgekürzten Zahlungsweg an den Arbeitnehmer weitergibt (BFH, Urteil vom 18.10.2012, Az. VI R 64/11; Abruf-Nr. 123621).
    • Die Finanzverwaltung wendet das BFH-Urteil nicht allgemein an, sondern geht davon aus, dass jede Zuwendung, die ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten erhält, Arbeitslohn darstellt.

     

    PRAXISHINWEISE | Bei vom Arbeitnehmer gemeldeten und vom Schenkenden nicht pauschalversteuerten Geschenken wird der Arbeitgeber bei vorsichtiger Betrachtung zum Ergebnis kommen, dass Arbeitslohn vorliegt. Dabei gilt Folgendes:

    • Da der Arbeitgeber durch die Meldung des Arbeitnehmers weiß bzw. erkennen kann, dass ein Dritter eine Lohnzuwendung gewährt, muss er auf den Wert des Geschenks - wenn dieser über 10 Euro liegt - Lohnsteuer (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG) und Sozialabgaben abführen.
    • Er darf die Lohnsteuer nicht nach § 37b EStG pauschalieren, sondern muss die individuellen Steuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers anwenden.
    • Die Geschenke sind als Sachzuwendungen - auch wenn von Dritten - in die monatliche 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze einzubeziehen. Der Arbeitgeber braucht demnach nichts zu versteuern, wenn die 44-Euro-Grenze zusammen mit anderen Sachbezügen nicht überschritten wird (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
    Quelle: Ausgabe 01 / 2015 | Seite 9 | ID 43129105

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