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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuerhaftung/Lohnsteuerklasse

    Bei fehlenden ELStAM-Daten haftet der Arbeitgeber für die korrekte Abführung der Lohnsteuer

    | Folgt man einem Beschluss des FG Berlin-Brandenburg, ist die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu berechnen, wenn bis 2012 keine Lohnsteuerkarte vorliegt und seit 2013 keine ELSTAM-Daten vorliegen. |

     

    Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse I statt Steuerklasse VI

    Die Arbeitgeberin war eine GmbH, die als eines von insgesamt sieben Tochterunternehmen zu einem Konzern gehörte. Die GmbH war als Werksvertragsunternehmen auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig. In der Zeit von 2012 bis 2015 erbrachte die GmbH aufgrund von Werkverträgen Bauleistungen für verschiedene deutsche Auftraggeber. Hierbei setzte die GmbH eine Vielzahl eigener Arbeitnehmer ein. Diese Arbeitnehmer erfasste sie in ihrer Buchführung mit „Staatsangehörigkeit 152“. „152“ steht für Polen. Die Lohnsteuer für die polnischen Arbeitnehmer entrichtete sie nach der Steuerklasse I.

     

    Das Finanzamt führte bei der GmbH eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Weil keine Nachweise bezüglich der Lohnsteuermerkmale vorgelegt wurden, berechnete das Finanzamt die Lohnsteuer nach dem Lohnsteuerabzugsmerkmal der Steuerklasse VI. Es forderte von der GmbH rund 2,1 Mio. Euro nach. Der Antrag der GmbH auf Aussetzung der Vollziehung war erfolglos (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2018, Az. 9 V 9023/18, Abruf-Nr. 207314).

     

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