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  • · Fachbeitrag · Lohnsteueraußenprüfung

    Abgeschlossene Lohnsteueraußenprüfung — und dann § 153 Abs. 4 AO!

    von Steuerberater Andreas Islinger, LL.M. Sozialrecht, Master of Arts in Taxation, Leiter Lohnkompetenzzentrum, Partner, ECOVIS Deutschland und Carolin Drexler, Diplom-Finanzwirtin, Steuerberaterin, ECOVIS Deutschland

    Mit Wirkung ab dem 01.01.2025 hat der Gesetzgeber die Anzeige- und Berichtigungspflicht erheblich erweitert. Besonders relevant ist dies für Arbeitgeber nach einer abgeschlossenen Lohnsteueraußenprüfung. Durch den neu eingefügten § 153 Abs. 4 AO entsteht erstmals eine ausdrückliche Pflicht, Prüfungsfeststellungen auch auf andere – nicht geprüfte – Zeiträume und Besteuerungsgrundlagen zu übertragen. Gerade im Bereich der Lohnsteuer kann dies erhebliche praktische und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. LGP erläutert die Handlungsempfehlungen.

    Das steckt hinter der Neuregelung

    Ziel der Neuregelung ist nach der Gesetzesbegründung insbesondere die Beschleunigung von Anschlussprüfungen. Der Steuerpflichtige soll selbst dafür sorgen, dass identische Sachverhalte in Folgezeiträumen zutreffend behandelt werden.

     

    Wichtig — Die Neuregelung ist für alle Fälle anzuwenden, für die nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde bzw. für nach dem 31.12.2024 entstehende Steuern. Damit können ebenso alte Veranlagungszeiträume von der Berichtigungspflicht umfasst werden.

       

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