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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Die neue Lohnsteuer-Nachschau - Antwort auf zehn wichtige Fragen

    | Sie kam nicht mit dem Jahressteuergesetz 2013, aber durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wird die Lohnsteuer-Nachschau nun doch Realität ( § 42g EStG ). Die Finanzämter dürfen künftig auch außerhalb von Kontrollen der Zollbehörden prüfen, ob Arbeitgeber die Lohnsteuer ordnungsgemäß einbehalten und abführen. |

     

    1. Was ist die Lohnsteuer-Nachschau?

    Die Lohnsteuer-Nachschau ist eine unangemeldete Außenprüfung. Ohne Vorankündigung können sich Lohnsteuer-Außenprüfer im Betrieb, auf Baustellen bzw. im Büro Informationen über die betrieblichen Verhältnisse verschaffen.

     

    2. Welchem Zweck dient die Lohnsteuer-Nachschau?

    Ziel der Lohnsteuer-Nachschau ist die wirksame Bekämpfung von Schwarzarbeit und Scheinarbeitsverhältnissen. Damit soll die zeitnahe und ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer sichergestellt werden.

     

    3. Wer ist zuständig?

    Die Lohnsteuer-Außenprüfer kontrollieren auffällige Betriebe oder Baustellen. Oder sie tun es zusammen mit Prüfern der Bundeszollverwaltung. Denn beim Zoll ist die Abteilung „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ eingerichtet, um vor Ort zum Beispiel auf Baustellen oder in Betrieben Feststellungen zur Arbeitgeber-, Auftraggeber- oder Arbeitnehmereigenschaft zu treffen.

     

    4. Was wird geprüft?

    Das Finanzamt will sich mit der Lohnsteuer-Nachschau einen Eindruck über

    • die räumlichen Verhältnisse,
    • das tatsächlich eingesetzte Personal und
    • den üblichen Geschäftsbetrieb verschaffen.

     

    5. Wie weit gehen die Rechte des Prüfers?

    Der Prüfer darf unangemeldet erscheinen und Grundstücke/Räume betreten, in denen der Arbeitgeber seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Der Prüfer muss lediglich die üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten beachten. Eine Nachschau nach Laden-/Geschäftsschluss, zum Beispiel in den späten Abendstunden, ist nicht zulässig.

     

    Der Prüfer darf die Wohnung des Arbeitgebers gegen dessen Willen grundsätzlich nicht betreten. In drei Fällen darf er es aber ohne Zustimmung:

     

    • In der Wohnung wird die Tätigkeit ausgeübt.
    • Der Prüfer vermutet, dass hier beispielsweise Geschäftsunterlagen oder Beweismittel über nicht versteuerte Geldzahlungen und illegale Beschäftigung aufbewahrt werden, die vernichtet oder weggeschafft werden könnten.
    • Es bestehen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die es zu verhüten gilt.

     

    6. Worüber muss der Prüfer belehren?

    Vor Beginn der Prüfung muss der Prüfer den Arbeitgeber über seine Rechte und Pflichten belehren. Dazu gehören das Recht, den Betrieb bzw. die Räume zu betreten, das Recht auf Befragung der Mitarbeiter und die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen. Ebenfalls muss der Prüfer den Anlass und Umfang der Lohnsteuer-Nachschau nennen.

     

    PRAXISHINWEIS | Erscheint der Prüfer, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Diese Sperrwirkung bezieht sich aber nur auf den vom Finanzamt intern festgelegten Anlass und Umfang der Nachschau. Für nicht prüfungsrelevante Sachverhalte ist dann noch Zeit für eine Selbstanzeige. Arbeitgeber sollten deshalb darauf bestehen, dass ihnen der Prüfer den Gegenstand der Lohnsteuer-Nachschau genau mitteilt.

     

    7. Was ist vorzulegen und welche Auskünfte sind zu erteilen?

    Die Lohnsteuer-Nachschau ist nur eine Stichproben- bzw. Schlüssigkeitsprüfung. Arbeitgeber müssen daher dem Prüfer Auskünfte erteilen und die geforderten Lohnunterlagen vorlegen. Dies sind neben den Lohnkonten und -abrechnungen auch Personalakten und Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer. Hinzu kommt noch die Buchführung mit den entsprechenden Buchungsbelegen, wie Bank- und Abrechnungsbelege, Ausgangsrechnungen.

     

    Wichtig | Der Prüfer hat kein Recht, den Betrieb zu durchsuchen.

     

    8. Lohnt sich eine Verzögerungstaktik?

    Arbeitgeber und Steuerberater, die meinen, sie könnten auf Zeit spielen und die Unterlagen verzögert vorlegen, riskieren ein Verzögerungsgeld. Dieses kann nämlich auch bei schleppender Mitarbeit bei der Lohnsteuer-Nachschau festgesetzt werden. Das Verzögerungsgeld beträgt mindestens 2.500 Euro. Es wird selbst bei Vorlage der geforderten Unterlagen nicht zurückgezogen.

     

    PRAXISHINWEIS | Verzögerungsgeld kann schnell drohen! Da in der Lohnsteuer-Nachschau lediglich unklare Sachverhalte zeitnah ermittelt und geklärt werden, wird der Prüfer sich nicht vertrösten lassen und auf einer umgehenden Vorlage der Unterlagen bestehen. Je länger sich Arbeitgeber Zeit lassen, umso schneller droht ein Verzögerungsgeld.

     

    9. Wann wird aus der Nachschau eine Lohnsteuer-Außenprüfung?

    Um die Erkenntnisse der Nachschau nicht zu gefährden, ist ein nahtloser Übergang von der allgemeinen Nachschau zur Lohnsteuer-Außenprüfung möglich. Eine gesonderte Prüfungsanordnung ist hierfür nicht erforderlich. Der Prüfer muss den Arbeitgeber nur auf den Übergang von der Nachschau zur Außenprüfung schriftlich hinweisen und den Prüfungsumfang festlegen.

     

    10. Kann man sich gegen die Nachschau wehren?

    Arbeitgeber können beim Prüfer oder nach der Prüfung schriftlich Einspruch gegen die Lohnsteuer-Nachschau einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Prüfer sofort bzw. später das Finanzamt.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 124 | ID 37093970

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