· Fachbeitrag · Home-Office/Betriebsstätte
Neu aus dem BMF: Wann Home-Office zur Betriebsstätte werden kann
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels
Das BMF hat die Grundsätze zum Begriff der Betriebsstätte neu gefasst. Praxisrelevant sind v. a. die Home-Office-Regeln: Für klassische Arbeitnehmer ändert sich in Deutschland meist nichts. Bei Geschäftsführern, Leitungsfunktionen und Auslandssachverhalten kann aber eine Betriebsstätte entstehen. LGP stellt Ihnen die Details vor.
Arbeitnehmer im Home-Office: Normal keine Betriebsstätte
Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Home-Office begründet weder nach § 12 S. 1 AO noch nach Art. 5 Abs. 1 und 4 OECD-MA eine Betriebsstätte des Arbeitgebers (BMF, Schreiben vom 18.06.2026, Az. IV B 2 – S 1301/01410/007/264, Abruf-Nr. 255487, Rz. 140). Grund ist die fehlende Verfügungsmacht über die privaten Räume. Auch Kostenübernahme, Ausstattung, Mietvertrag oder fehlender Alternativarbeitsplatz ändern daran regelmäßig nichts. (BMF, Rz. 141).
Wichtig — Anders kann es sein, wenn der Arbeitgeber weitergehende Rechte an den Räumen besitzt. Z. B., weil er auch andere Arbeitnehmer in die Räume entsenden kann oder er ein generelles Recht zum Betreten des Home-Office auch außerhalb bloßer Prüfungen zur Arbeitssicherheit hat (BMF, Rz. 141). Dann kann das Home-Office eine Betriebsstätte darstellen.
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