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  • · Fachbeitrag · Mitarbeitermobilität

    Work from Anywhere (Teil 5): So lassen sich Betriebsstättenrisiken erkennen und vermeiden

    von Matthias Wulf, Partner, Steuerberater, und Thomas Kronfeld, Senior Manager, Steuerberater, beide WTS GmbH, Hamburg

    | „Remote working“ oder „Work from anywhere“ ist en vogue. Doch solcherart Arbeitsverhältnisse bergen auch Risiken. Ein Risiko besteht darin, dass Mitarbeiter, die nicht mehr ausschließlich im Ansässigkeitsstaat ihres Arbeitgebers tätig sind, durch ihre Tätigkeit im Ausland eine Betriebsstätte begründen. Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob sich das Betriebsstättenrisiko minimieren lässt. Teil 5 der „Work from anywhere“-Serie liefert hierfür Praxisansätze und Lösungen. |

    Das sind die Folgen einer Betriebsstätte im Ausland

    Eine Betriebsstätte im Ausland führt nicht zwingend zu einer effektiven steuerlichen Mehrbelastung. Denn durch Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) sowie nationale Regelungen zur Anrechnung ausländischer Steuern wird lediglich eine Verteilung des Besteuerungssubstrats erreicht. In der deutschen Abkommenspraxis wird eine Doppelbesteuerung von Unternehmensgewinnen i. S. v. Art. 7 OECD-Musterabkommen („OECD-MA“) grundsätzlich über die Freistellungsmethode des Art. 23A OECD-MA vermieden. Sofern im Ausland niedrigere Steuersätze als im Inland gelten, könnte die effektive Steuerbelastung folglich sogar sinken, wenn das ausländische Betriebsstättenergebnis von der deutschen Bemessungsgrundlage freigestellt wird.

     

    Die Betriebsstätte im Ausland ist jedoch mit einem nicht zu unterschätzenden administrativen Aufwand verbunden. Zu den Compliance-Verpflichtungen im Ausland gehört es z. B., sich steuerlich zu registrieren, lokale Steuererklärungen und Steueranmeldungen unter Beachtung der geltenden Fristen einzureichen sowie die lokalen Buchführungs- und Gewinnermittlungsvorschriften einzuhalten.

             

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