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  • · Fachbeitrag · Energiepreispauschale

    Die 300-Euro-Energiepreispauschale und die Auszahlung in der Praxis

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburgund Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Im Steuerentlastungsgesetz 2022 befindet sich auch die Energiepreispauschale, die die enormen Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise abmildern soll. Sie ist in den §§ 112 bis 122 EStG verankert, beträgt einmalig für jede anspruchsberechtigte Person 300 Euro und wird für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt. LGP liefert die Details und erläutert die Spielregeln, die bei der Auszahlung gelten. |

    Energiepreispauschale von 300 Euro im September 2022

    Zur Abmilderung der Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise wurde eine Energiepreispauschale beschlossen und in den §§ 112 bis 122 EStG verankert. Die Pauschale beträgt einmalig für jede anspruchsberechtigte Person 300 Euro und wird für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt (§ 112 EStG).

     

    Grundsätzlich wird die Energiepreispauschale zwar durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung ausgezahlt. Arbeitgeber müssen diese jedoch regelmäßig selbst ihren Arbeitnehmern zukommen lassen, weshalb sie sich mit den jeweiligen Regelungen auskennen sollten.

          

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