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  • 13.08.2019 · Nachricht · Doppelbesteuerungsabkommen

    DBA-Frankreich: Besteuerungsrecht bei Dienstreisen ins Ausland

    Maßgeblich für die Bestimmung eines Staats als Tätigkeitsstaat, dem nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 DBA-Frankreich das ausschließliche Recht zur Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zusteht, ist allein der Ort der Arbeitsausübung des Arbeitnehmers. Dagegen steht nach Art. 18 DBA-Frankreich dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Recht zu, die Einkünfte aus einer in Drittstaaten ausgeübten nichtselbstständigen Arbeit zu besteuern. Das hat der BFH für Dienstreisen klargestellt.

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