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  • · Fachbeitrag · Doppelbesteuerungsabkommen

    Arbeit an Bord eines Schiffes im nationalen Fährverkehr: Wer darf Einkünfte besteuern?

    Deutschland hat nach dem DBA Zypern 2011 als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für den Lohn von Arbeitnehmern, die an Bord von Schiffen im nationalen Seeverkehr arbeiten, sofern die Person in Deutschland wohnt. Zu diesem Schluss gelangt der BFH. Dabei hat er auch definiert, was ein „Schiff im Binnenverkehr“ gemäß Art. 14 Abs. 4 DBA-Zypern ist.

     

    In Deutschland ansässiger Arbeitnehmer mit zypriotischem Arbeitgeber

    Ein in Deutschland ansässiger Mann war für ein Unternehmen mit Sitz in der Republik Zypern als Arbeitnehmer auf einer Passagierfähre tätig, die zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel verkehrte. Die Fährstrecke verlief über die Elbe und über das küstennahe Meer, welches noch innerhalb der zum Inland zählenden zwölf Meilen-Zone lag.

     

    Nach dem DBA Zypern 2011 sind Arbeitnehmervergütungen im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern. Demgegenüber sind Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte Tätigkeit in dem Staat zu versteuern, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.