· Nachricht · Dienstwagen
(Nicht-)Privatnutzung von Pkw im Betriebsvermögen: Positives Urteil vom FG Düsseldorf zu angestelltem Allein-GGf
| Auch bei einem angestellten Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH muss das Verbot, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, nicht zwingend schriftlich vereinbart werden, um die Besteuerung eines geldwerten Vorteils zu verhindern. Das hat das FG Düsseldorf klargestellt. |
Im konkreten Fall war ein Privatnutzungsverbot nicht explizit vertraglich festgelegt worden. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung ging das Finanzamt deshalb davon aus, dass der GGf den Wagen auch privat nutzen dürfe und forderte von der GmbH Lohnsteuer plus Solidaritätszuschlag nach. Dagegen klagte der GGf und gewann. Das FG meinte, das Finanzamt sei zu Unrecht von einem als Arbeitslohn zu behandelnden geldwerten Vorteil ausgegangen. Es hat folgende Gründe dafür genannt (FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2025 (Az. 14 K 1478/22, Abruf-Nr. 249913):
- Weder im Anstellungs- noch im Ergänzungsvertrag des GGf war ausdrücklich vereinbart, dass der GGf den Pkw auch privat nutzen dürfe. Es gab auch keine Anzeichen, dass er das tätsächlich getan hatte.
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