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  • · Fachbeitrag · Betriebsveranstaltungen

    Umsatzsteuer bei Betriebsveranstaltungen: BFH urteilt zu „Einbeziehung des äußeren Rahmens“

    von Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn

    | Die Umsatzsteuer hat eine eigenständige Systematik. Es ist deshalb nicht überraschend, dass diverse einkommensteuerliche Regelungen zu Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in der Umsatzsteuer nicht eins zu eins übernommen worden sind. So verhält es sich auch bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen. Der folgende Beitrag stellt die lohn- sowie umsatzsteuerlichen Unterschiede vor und erläutert, warum die umsatzsteuerliche Einbeziehung des äußeren Rahmens derzeit fraglich ist. |

    Einkommensteuerliche Neuregelung ab 2015

    Zunächst ist hier aber ein Verständnis der lohn- bzw. einkommensteuerlichen Regelungen notwendig. Die bis 2014 nur in Verwaltungsanweisungen (19.5 LStR 2014) geregelte einkommen-/lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ist erst seit 2015 im Gesetz geregelt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Demnach gelten als Zuwendungen „alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an Kosten handelt, die der Arbeitgeber für den äußeren Rahmen aufwendet“. Hierzu sollen nach der Rechtsprechung des BFH auch vergebliche Kosten (sog. No-Show) aufgrund Nichtteilnahme einzelner Arbeitnehmer gehören (Urteil vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18, Abruf-Nr. 223501; Az. beim BVerfG: 2 BvR 1443/21).

     

    Bis einschließlich 2014 blieben nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kosten für den äußeren Rahmen außen vor. Zudem galt bis zum 31.12.2014 für die Zuwendungen je Arbeitnehmer eine 110-Euro-Freigrenze. Bei deren ‒ ggf. auch nur geringfügigen ‒ Überschreitung wurde die Zuwendung insgesamt steuerpflichtig.

        

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