· Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung
Was seit 01.01.2026 für die Versteuerung von Betriebsveranstaltungen gilt
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl, München
Der Arbeitslohn, der Mitarbeitern aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zugewendet wird, kann lt. einem BFH-Urteil aus 2024 auch dann mit dem Steuersatz von 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG pauschal versteuert werden, wenn die Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Hier hat der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben und diese Pauschalierungsmöglichkeit ab 2026 wieder eingeschränkt. Arbeitgeber müssen sich auf die Änderung einstellen.
Betriebsveranstaltung und die Regelungen in § 19 EStG
§ 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG definiert den Begriff der Betriebsveranstaltung. Eine Betriebsveranstaltung ist eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Daran ändert sich auch im Jahr 2026 nichts.
§ 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 und 5 EStG enthält besondere Regelungen zur Ermittlung der Höhe des Arbeitslohns, der den Mitarbeitern durch eine Betriebsveranstaltung zugewendet wird: Hierzu gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Abweichend von § 8 Abs. 2 EStG sind diese mit den anteilig auf den Mitarbeiter und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen. Auch hieran ändert sich im Jahr 2026 nichts.
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