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  • · Fachbeitrag · Auswärtstätigkeit

    Längerfristiger Einsatz im Betrieb des Kunden

    | Ein Arbeitnehmer hat in der betrieblichen Einrichtung eines Dritten, beispielsweise eines Kunden des Arbeitgebers, keine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn er dort längerfristig tätig wird. Das hat der BFH im Fall eines Monteurs entschieden, der mehr als 20 Jahre auf ein und derselben Baustelle eingesetzt wurde. Auf die Dauer der Tätigkeit komme es nicht an. |

     

    Wichtig | Der Arbeitnehmer kann nach Ansicht des BFH nur dann in der betrieblichen Einrichtung eines Dritten eine regelmäßige Arbeitsstätte haben, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt. Da das FG Rheinland-Pfalz zur Betriebsstätte keine Aussage getroffen hat, hat der BFH die Sache dorthin zurückverwiesen (BFH, Urteil vom 13.6.2012, Az. VI R 47/11; Abruf-Nr. 122986). Eine Betriebsstätte erfordert laut BFH, dass der Unternehmer eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Geschäftseinrichtung oder Anlage hat (BFH, Urteil vom 4.6.2008, Az. I R 30/07; Abruf-Nr. 082854).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Das gilt in punkto regelmäßige Arbeitsstätte bei den einzelnen Berufsgruppen“, LGP 10/2012, Seite 147
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 182 | ID 35830370

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