· Nachricht · Auslandstätigkeit
Steuerfreie Kaufkraftzuschläge zum 01.07.2018 angepasst
| Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort durch die Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Das BMF hat die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge für Angola und Madagaskar zum 01.07.2018 angepasst (BMF, Schreiben vom 17.07.2018, Az. IV C 5 ‒ S 2341/17/10001, Abruf-Nr. 202592 ). |
Weiterführender Hinweis
- Sie finden die „Auslandstätigkeit: Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs (§ 3 Nr. 64 EStG); Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge ‒ Stand 01.07.2018“ auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 44976975
Quelle: ID 45421516