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  • · Nachricht · Auslandstätigkeit

    Steuerfreie Kaufkraftzuschläge zum 01.07.2018 angepasst

    | Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort durch die Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Das BMF hat die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge für Angola und Madagaskar zum 01.07.2018 angepasst (BMF, Schreiben vom 17.07.2018, Az. IV C 5 ‒ S 2341/17/10001, Abruf-Nr. 202592 ). |

     

    Weiterführender Hinweis

    • Sie finden die „Auslandstätigkeit: Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs (§ 3 Nr. 64 EStG); Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge ‒ Stand 01.07.2018“ auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 44976975
    Quelle: ID 45421516

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