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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen/Umsatzsteuer

    Umsatzsteuer auf die Überlassung von firmeneigenen Fitnesseinrichtungen

    von StB Dipl. Finw. (FH) Michael Heuser, WTS Steuerberatungsges. mbH, Köln

    | Stellt der Arbeitgeber seiner Belegschaft auf dem Firmengelände kostenlos Fitnessräume und -einrichtungen zur Verfügung, führt das zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, der auch Umsatzsteuer auslöst. Das FG Münster hat dazu Details geregelt, die Arbeitgeber kennen sollten. |

     

    Grundsatz zur Lohn- und Umsatzsteuer

    Lohnsteuerlich bemisst sich der Vorteil aus der kostenlosen Nutzungsmöglichkeit nach der Ersparnis der Gebühr für eine vergleichbare Einrichtung.

     

    Umsatzsteuerlich erbringt der Arbeitgeber eine unentgeltliche Wertabgabe für den privaten Bedarf seines Personals (§ 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2 UStG). Dabei ist der Rahmen einer bloßen Aufmerksamkeit überschritten (FG Münster, Urteil vom 1.10.2015, Az. 5 K 1994/13 U, Abruf-Nr. 145823). Eine Umsatzbesteuerung kann damit nur entfallen, wenn der Arbeitgeber die Leistungen aufgrund eines überwiegend betrieblichen Interesses erbringt. Dieses liegt aber nur vor, wenn spezifisch berufsbedingten gesundheitlichen Belastungen bzw. Beeinträchtigungen vorgebeugt wird. Im Streitfall wurden die betrieblichen Gründe bei der Überlassung von Fitnessräumen nicht als überwiegend bewertet.

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