· Arbeitgeberleistungen
Vorsorgeuntersuchungen und Check-ups: Verschärfung der Lohnsteuerpflicht

von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl, München
In den LStH 2026 wurde der Hinweis auf ein BFH-Urteil aus dem Jahr 1982 gestrichen, in dem der BFH entschieden hatte, dass Vorsorgeuntersuchungen für leitende Angestellte als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn gehören. Der folgende Beitrag erläutert die Folgen dieser Streichung für die Praxis. Denn mit der Streichung könnte eine Verschärfung bei der Lohnsteuerpflicht einhergehen.
BFH-Urteil aus 1982 – und die Lohnsteuerfreiheit
Der BFH hat 1982 entschieden, dass vom Arbeitgeber veranlasste unentgeltliche Vorsorgeuntersuchungen seiner leitenden Angestellten nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (BFH, Urteil vom 17.09.1982, Az. VI R 75/79, BStBl. 1983 II, 39).
Das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers war für den BFH gegeben, wenn folgende Kriterien erfüllt waren:
- Nur die Führungskräfte wurden untersucht. Denn diese seien schwerer zu ersetzen als andere Arbeitnehmer; und ihr plötzlicher Ausfall würde den Betrieb des Arbeitgebers nachhaltiger beeinträchtigen als der Ausfall von weniger herausgehobenen Arbeitnehmern.
- Der Arbeitgeber bestimmte
- den Personenkreis, der untersucht werden sollte,
- den Untersuchungsturnus,
- das Untersuchungsprogramm und
- die Klinik, in der die Untersuchungen durchgeführt wurden.
- Wichtig — Wollten die Arbeitnehmer andere als vom Arbeitgeber vorgegebene Untersuchungen durchführen oder sich von anderen Ärzten untersuchen lassen, mussten sie die Kosten hierfür selbst tragen.
- Der Arbeitgeber stellte finanzielle Nachteile (Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, geringere Beförderungschancen) in Aussicht, wenn sich ein Arbeitnehmer nicht untersuchen lasse.
- Der Werksarzt erhielt eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts und sollte die Arbeitnehmer in Bezug auf eine weitere ärztliche Behandlung beraten. Dadurch war nach Ansicht des BFH in gewissem Umfang sichergestellt, dass sich die Arbeitnehmer in einem evtl. festgestellten Krankheitsfall einer Behandlung unterziehen und damit plötzliche Ausfälle aus Gesundheitsgründen seltener sein würden.
Der BFH berücksichtigte auch, dass die Arbeitnehmer ggf. kein Interesse an den Untersuchungen hatten, weil ihnen ihr Gesundheitszustand durch regelmäßige Arztbesuche bereits bekannt sei, und dass sie die Kosten oft nicht oder nicht voll selbst tragen müssen, weil diese Kosten durch private oder gesetzliche Krankenkassen ganz oder zum Teil übernommen worden wären. Daher lag nach Ansicht des BFH kein überwiegend eigenes Interesse der Arbeitnehmer an der vom Arbeitgeber gewünschten Durchführung der Untersuchungen vor.
FG-Rechtsprechung zu Vorsorgeuntersuchungen
Die Übernahme der Kosten von Vorsorgeuntersuchungen für die Arbeitnehmer war in der Praxis immer wieder Diskussionspunkt in Lohnsteueraußenprüfungen. Zwei Finanzgerichte haben das Vorliegen eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers in der Folgezeit bestätigt.
- Das FG Hamburg hat entschieden: Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Arbeitnehmern angebotene allgemeine Vorsorgeuntersuchungen, die sonst auch die Krankenversicherung des Arbeitnehmers bezahlt hätte, fehlt es an einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers (FG Hamburg, Urteil vom 13.04.1989, Az. II 56/87, EFG 1989, 575).
- Das FG Düsseldorf sah den fehlenden Zwang zur Teilnahme an den Untersuchungen nicht als schädlich für das ganz überwiegende eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an. Es hielt es für ausreichend, dass der vom Arbeitgeber ausgewählte Arzt anonymisierte Auswertungen über die Gesamtheit der Befunde mitteilte (FG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2009, Az. 15 K 2727/08 L, EFG 2010, 137, Abruf-Nr. 255163).
Beide Urteile wurden rechtskräftig, d. h. die Finanzämter versuchten nicht, beim BFH eine anderslautende Entscheidung zu erreichen.
Vorsorgeuntersuchungen und die Sicht des BMF seit 2021
Das Jahr 2021 stellt eine Zäsur bei der lohnsteuerlichen Behandlung dar: Denn in die Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG hat die Finanzverwaltung eine Aufzählung von Leistungen aufgenommen, für die ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anerkannt wird (BMF, Schreiben vom 20.04.2021, Az. IV C 5 – S 2342/20/10003 :003, Abruf-Nr. 221884, Rz. 37):
- Rz. 37: „Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse sind danach zum Beispiel:
- ... Aufwendungen für Gesundheits-Check-Ups und Vorsorgeuntersuchungen, höchstens bis zu dem Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen erstatten würden“.
- Umgekehrt gilt dann: Steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn liegt bei Vorsorgeuntersuchungen und Gesundheits-Check-Ups vor, wenn sie Leistungen umfassen, die die gesetzliche Krankenkasse nicht übernimmt.
Bedeutung für die Praxis
Bislang konnten Arbeitgeber nach den Grundsätzen des BFH-Urteils aus dem Jahr 1982 Vorsorgeuntersuchungen für die leitenden Angestellten steuerfrei durchführen lassen. Diese Möglichkeit wird durch die Streichung dieses Urteils aus den LStH eingeschränkt bzw. der Höhe nach begrenzt.
Dadurch, dass der Wortlaut des BMF-Schreibens aus dem Jahr 2021 auf den Betrag und nicht auf die Art der durchgeführten Untersuchung abstellt, müssen Arbeitgeber nunmehr eine entsprechende Dokumentation der Kosten vorhalten; und sie dürfen nur den Betrag steuerfrei lassen, den die gesetzlichen Krankenkassen erstatten würden. Dies gilt auch, wenn die Untersuchungen in auf Medical-Check-Ups spezialisierten Privatkliniken durchgeführt werden.
Der Wortlaut des BMF-Schreibens lässt erkennen, dass die Finanzverwaltung das Argument, dass privat versicherte Arbeitnehmer wegen der Übernahme der Kosten durch die private Krankenversicherung nicht bereichert sind, nicht gelten lassen will.
Verschärfung der Lohnsteuerpflicht in der Praxis
Die Streichung bedeutet somit eine Verschärfung der Lohnsteuerpflicht: Nur die Kernleistungen der Krankenkasse sind noch lohnsteuerfrei, alle darüber hinausgehenden Leistungen sind steuerpflichtig. Auch bei sonstigen Leistungen zur Gesundheitsvorsorge wurden die Möglichkeiten zur steuerfreien Erstattung durch den Arbeitgeber in den letzten Jahren eingeschränkt:
- Im Urteil vom 11.03.2010 (Az. VI R 7/08, Abruf-Nr. 101595) hat der BFH zu einer Regenerationskur eines Fluglotsen, der auf Verlangen des Arbeitgebers in Abständen von längstens fünf Jahren an einer solchen Kur teilnehmen musste, entschieden, dass die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn zu werten ist. Eine Aufteilung in Leistung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und Leistung im Interesse des Mitarbeiters sei nicht möglich.
- Für die Teilnahme an einer sog. Kreislauftrainingskur hatte der BFH im Urteil vom 24.01.1975 (Az. VI R 242/71, BStBl 1975 II, 340) entschieden, dass ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegen kann, wenn diese unter betriebsärztlicher Aufsicht in einer streng auf den Kurzweck abgestellten Weise durchgeführt wird. Das Urteil kann allerdings nicht auf allgemeine Kuren übertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 31.10.1986, Az. VI R 73/83, BStBl. 1987 II, 142 zu einer Kneipp-Kur für ältere Mitarbeiter). Ob die Teilnahme an einem mehrwöchigen Gesundheitstraining zu Arbeitslohn führt, muss der BFH im anhängigen Verfahren Az. VI R 9/25 entscheiden. Das FG Nürnberg war zum Ergebnis gekommen, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliege (FG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2025, Az. 4 K 438/24, Abruf-Nr. 249960).
- Für einzelne Leistungen bei solchen Kuren kann der sog. Gesundheitsfreibetrag des § 3 Nr. 46 EStG in Betracht kommen. Dies gilt aber nicht für Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen (vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2023, Az. VI R 24/21, Abruf-Nr. 239881).