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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Vorsorgeuntersuchungen und Check-ups: Verschärfung der Lohnsteuerpflicht

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl, München

    In den LStH 2026 wurde der Hinweis auf ein BFH-Urteil aus dem Jahr 1982 gestrichen, in dem der BFH entschieden hatte, dass Vorsorgeuntersuchungen für leitende Angestellte als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn gehören. Der folgende Beitrag erläutert die Folgen dieser Streichung für die Praxis. Denn mit der Streichung könnte eine Verschärfung bei der Lohnsteuerpflicht einhergehen.

    BFH-Urteil aus 1982 – und die Lohnsteuerfreiheit

    Der BFH hat 1982 entschieden, dass vom Arbeitgeber veranlasste unentgeltliche Vorsorgeuntersuchungen seiner leitenden Angestellten nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (BFH, Urteil vom 17.09.1982, Az. VI R 75/79, BStBl. 1983 II, 39).

     

    Das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers war für den BFH gegeben, wenn folgende Kriterien erfüllt waren: