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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Nettolohnoptimierung durch Smartphone-Kauf vom Arbeitnehmer ‒ BFH akzeptiert Gestaltung

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Kauft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das private Smartphone zu einem niedrigen, unter dem Marktwert liegenden Preis ab, und überlässt es dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder, lassen sich dadurch Steuern sparen. Der BFH hat das Gestaltungsmodell jetzt abgesegnet. LGP erläutert, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der Gestaltung profitieren. |

    Dreh- und Angelpunkt: Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG

    Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Vorteil, so unterliegt dieser grundsätzlich der Besteuerung und den Sozialabgaben (§ 2 Abs. 1 LStDV). Sollte also ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Smartphone auch zur privaten Nutzung überlassen, würde das theoretisch Steuern und Sozialabgaben kosten. Allerdings kann dieser Vorteil gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuer- und gemäß § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei sein. Das gilt im Übrigen nicht nur für das Smartphone selbst, sondern gemäß R 3.45 S. 5 LStR auch für Zubehör (z. B. Schutzhülle, Ladekabel, Kopfhörer) und Vertrags- und Grundgebühren, Verbindungsentgelte, Roaminggebühren und die Kosten des Datenvolumens.

     

     

    Eigentum des Arbeitgebers erforderlich

    Einzige Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit nach § 3 Nr. 45 EStG ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Gerät (ggf. nebst Vertrag und Zubehör) überlässt. Das Eigentum muss also beim Arbeitgeber liegen. Ein reiner Zuschuss des Arbeitgebers zu einem Vertrag des Arbeitnehmers wäre deshalb steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 21.06.2006, Az. XI R 50/05, Abruf-Nr. 062452). Daraus folgt auch, dass der Arbeitnehmer entsprechende Geräte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber zurückgeben muss. „Überlässt“ bedeutet hingegen nicht die Überlassung zur reinen beruflichen Nutzung. Selbst die Überlassung zur ausschließlich privaten Nutzung fällt unter die Begünstigung des § 3 Nr. 45 EStG und ist steuer- und beitragsfrei (R 3.45 S. 1 LStR).

     

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