· Nachricht · Arbeitgeberleistungen
FG Niedersachsen zu Firmenfitnessprogramm: Für die Sachbezugsfreigrenze sind die registrierten Arbeitnehmer maßgeblich
| Bei der Frage, ob die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG überschritten wird, sind die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Arbeitnehmer zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen kommt es nicht an, wenn diese nicht mit der Zahl der für das Programm registrierten Arbeitnehmer entspricht. Dies hat das FG Niedersachsen entschieden. |
Im Urteilsfall hatte eine Arbeitgeberin mit dem Verbundanbieter X einen Firmenfitnessvertrag gegen eine monatliche Pauschale geschlossen. Mit dieser festen Vergütung waren sowohl die Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten von X als auch die grundsätzliche Nutzung der X Verbundanlagen abgegolten. Deutlich mehr Mitarbeitende waren registriert als Lizenzen im Vertrag genannt. Das Finanzamt legte bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung den (höheren) Lizenzpreis je „Lizenz“ zugrunde, leitete daraus pro Kopf einen Vorteil ab, der über der Sachbezugsfreigrenze lag, und setzte Nachforderungen fest. Die Arbeitgeberin wandte ein, der Vorteil sei monatlich zugeflossen und unter der Sachbezugsfreigrenze, weil die Pauschalkosten auf die registrierten Mitarbeitenden umzulegen seien.
Dieser Argumentation ist das FG gefolgt: Maßstab sei die Zahl der registrierten Arbeitnehmer; die tatsächliche Nutzung sei unerheblich. Keinesfalls könne der Aufwand auf die Anzahl der Lizenzen aufgeteilt werden, denn deren Zahl korrespondiere nicht mit der Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer, sondern liege deutlich darunter. Da die anteiligen Monatsbeträge je registrierter Person unter der Sachbezugsfreigrenze lagen, greife die Freigrenze. Eine Nachversteuerung habe nicht zu erfolgen (FG Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2024, Az. 3 K 10/24, Abruf-Nr. 249914).