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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    E-Bike statt E-Klasse: Die steuerlichen Spielregeln für die Überlassung von Jobrädern

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

    | Die Überlassung eines Jobrads kommt immer mehr in Mode. Die Kosten sind gering, die Umsetzung ist einfach ‒ und die Gesundheit wird gefördert. Auch finanziell ist die Überlassung eines Jobrads attraktiv. LGP macht Sie mit den steuerlichen Regelungen vertraut und erläutert anhand von Beispielen, wo die Vorteile für Arbeitnehmer liegen. |

    Jobrad aus Sicht des Arbeitgebers/Betriebsinhabers

    Möchten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein Jobrad überlassen, sind sie in der Ausgestaltung nahezu frei. Sie können entscheiden, ob und ‒ wenn ja ‒, wer ein Jobrad erhalten soll, in welchem Preissegment dieses liegen darf oder welche Zusatzleistungen sie anbieten (z. B. Versicherungen, Service- und Wartungsverträge). Zudem können sie bestimmen, ob ihr Arbeitnehmer Zuzahlungen zum Jobrad leisten muss, ob das reguläre Gehalt reduziert wird oder ihr Arbeitnehmer das Jobrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält.

     

    Behandlung in der Gewinnermittlung

    Entscheiden sich die Arbeitnehmer für ein Jobrad und erwerben die Arbeitgeber dieses, so stellt das Jobrad Betriebsvermögen dar. Infolgedessen sind sämtliche durch das Jobrad veranlasste Kosten betrieblich veranlasst und als Betriebsausgabe abzugsfähig. Arbeitgeber können also neben den laufenden Kosten wie z. B. Versicherungen, Reparaturen, Inspektion, Wartungs- und Serviceleistungen auch die Anschaffungskosten von der Steuer absetzen.

     

    Kostet das Jobrad brutto nicht mehr als 952 Euro, können Arbeitgeber dieses bei Zahlung sofort in voller Höhe absetzen (geringwertiges Wirtschaftsgut i. S. v. § 6 Abs. 2 EStG). Übersteigen die Anschaffungskosten diesen Betrag, müssen sie das Jobrad im Anlagevermögen aufnehmen und gemäß § 7 Abs. 1 EStG planmäßig auf die Nutzungsdauer von regelmäßig sieben Jahren abschreiben (BMF, Schreiben vom 15.12.2000, Az. IV D 2 ‒ S 1551 ‒ 188/00, B/2-2-337/2000-S 1551 A, S 1551-88/00, Ziffer 4.2.2). Haben sie das Jobrad hingegen geleast, sind die gezahlten Leasingraten als Betriebsausgaben abziehbar. Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen, müssen sie diese als Erlös erfassen.

     

    Bei Anschaffung des Jobrads im Jahr 2020, 2021 und/oder 2022 können Arbeitgeber auch die degressive Abschreibung geltend machen (§ 7 Abs. 2 EStG). Diese ist in den genannten Jahren erneut zulässig. Neben der linearen oder degressiven Abschreibung ist eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten möglich, wenn der Gewinn des Betriebs nicht mehr als 200.000 Euro beträgt (§ 7g Abs. 5 EStG).

     

    Umsatzsteuerliche Konsequenzen

    Arbeitgeber, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und ihren Arbeitnehmern ein Jobrad überlassen, dürfen daher aus den Eingangsrechnungen für das Jobrad den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dadurch reduzieren sich die Kosten des Jobrads um 19/119. Im Gegenzug unterliegt die Überlassung des Jobrads an Ihre Arbeitnehmer der Umsatzsteuer, soweit eine private Nutzung erfolgt (§ 3 Abs. 9 UStG).

     

    Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich die hierfür entstandenen Kosten. Die Finanzverwaltung gestattet es jedoch zur Vereinfachung, dass als Bemessungsgrundlage alternativ pauschal für jeden Monat der Überlassung ein Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme herangezogen wird (Abschnitt 15.24 Abs. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]).

     

    • Beispiel „Überlassung mit Vorsteuerabzug“

    Das vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen A erwirbt zum Listenpreis von 2.521 Euro zzgl. 479 Euro Umsatzsteuer ein Fahrrad und überlässt dieses dem angestellten Arbeitnehmer M zur privaten Nutzung.

     

    Lösung: A ist zum Vorsteuerabzug in Höhe von 479 Euro berechtigt. Zudem kann A für alle weiteren Kosten einen Vorsteuerabzug geltend machen. Parallel dazu unterliegt die Überlassung an M der Umsatzsteuer. Zur Vereinfachung kann A in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen eine monatliche Bemessungsgrundlage von 25,21 Euro (2.521 Euro + 479 Euro = 3.000 Euro x 1 % x 100/119) erklären. Die monatlich zu zahlende Umsatzsteuer beträgt hiervon 19 Prozent, also 4,79 Euro.

     

     

    Wichtig | Auf die Umsatzversteuerung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme weniger als 500 Euro beträgt.

     

    • Beispiel „Fahrrad mit Wert unter 500 Euro“

    Der Arbeitgeber überlässt seiner Mitarbeiterin L ein Fahrrad mit UVP von 495 Euro zur privaten Nutzung.

     

    • Der Arbeitgeber ist aus der Erwerbsrechnung zum Vorsteuerabzug in Höhe von 79,03 Euro berechtigt (495 Euro x 19/119).
    • Die private Nutzung durch den Arbeitnehmer muss nicht versteuert werden (Listenpreis < 500 Euro).
     

    Jobrad aus Sicht des Arbeitnehmers

    Die Überlassung eines Jobrads wirkt sich bei Arbeitnehmern steuerlich wie folgt aus:

     

    Grundsatz: Geldwerter Vorteil ist lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn

    Überlassen Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Jobrad zur privaten Nutzung, stellt dies einen geldwerten Vorteil bei dem Arbeitnehmer dar.

     

    Der geldwerte Vorteil zählt grundsätzlich zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn (Sachbezug, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 EStG). Daher ist der geldwerte Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 S. 10 EStG i. V. m. dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2020 (Abruf-Nr. 213598) mit monatlich ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Jobrads einschl. Umsatzsteuer anzusetzen.

     

    Diese Pauschale deckt sämtliche Fahrten des Arbeitnehmers ab. Dazu zählen z. B. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

     

    • Beispiel „Jobrad als steuerpflichtiger Arbeitslohn“

    Betrieb A überlässt der angestellten Arbeitnehmerin M ein Jobrad. Der Listenpreis bei Erwerb betrug brutto 2.500 Euro.

     

    Lösung:

    • M fließt mit dem Jobrad ein steuer- und beitragspflichtiger Vorteil zu. Dieser ist mit monatlich 25 Euro anzusetzen (2.500 Euro x 1 %). Der 50-Euro-Sachbezugsfreibetrag des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG ist nicht anwendbar.
    • Die monatlich zu zahlende Umsatzsteuer beträgt hiervon 19 Prozent, also 3,99 Euro (25,00 : 119 x 19).
     

     

    Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung an den Arbeitgeber, reduziert die Zuzahlung den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.

     

    • Abwandlung „Jobrad mit Zuzahlung“

    M zahlt monatlich zehn Euro hinzu.

     

    Lösung:

    • M fließt mit dem Jobrad ein steuer- und beitragspflichtiger Vorteil von lediglich monatlich 15 Euro zu (25 Euro ./. 10 Euro).
    • Die monatlich zu zahlende Umsatzsteuer beträgt 3,99 Euro.
     

     

    Ausnahme 1: Geviertelte Besteuerung ab 2020

    Einen besonderen Vorteil erzielen Arbeitnehmer, wenn Arbeitgeber ihnen das Jobrad erstmals nach dem 31.12.2019, aber noch vor dem 01.01.2031 überlassen. Seit dem Jahr 2020 wird als monatlicher Arbeitslohn für das Kalenderjahr nämlich nur ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (abgerundet auf volle 100 Euro) inkl. Umsatzsteuer angesetzt.

     

    • Beispiel: Geviertelter Betrag als Arbeitslohn (nach dem 31.12.2019)

    Betrieb A überlässt der angestellten Arbeitnehmerin M im Jahr 2022 ein Fahrrad auch zur privaten Nutzung (Bruttolistenpreis bei Erwerb 3.000 Euro).

    Lösung:

    • Eigentlich müssten bei M monatlich 30 Euro (3.000 Euro x 1 %) als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn berücksichtigt werden. Aufgrund der Überlassung nach dem 31.12.2019 reduziert sich der geviertelte und auf volle 100 Euro abgerundete Betrag auf 700 Euro, sodass monatlich lediglich sieben Euro (1 %) als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind.
    • Umsatzsteuerlich ist auch aus Vereinfachungsgründen die Ein-Prozent-Regelung anwendbar. Die monatliche Umsatzsteuerschuld beträgt: 4,79 Euro (3.000 Euro x 1 % = 30 Euro, darin 19 % USt).
     

    Ausnahme 2: Steuer- und Beitragsfreiheit bei Jobrad „on top“

    Das Jobrad kann auch komplett steuer- und beitragsfrei sein (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Hierzu muss das Jobrad dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden. Dann gilt nach § 3 Nr. 37 EStG die Lohnsteuerbefreiung. Diese ist zudem nicht auf ein Jobrad je Arbeitnehmer begrenzt (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.11.2017, Az. S2334.21122/4 St.32).

     

    Damit ist eine Begünstigung insbesondere bei Gehaltsverzicht oder -umwandlung zugunsten des Jobrads ausgeschlossen. Das Jobrad muss „on top“ überlassen werden. Konkret definiert § 8 Abs. 4 EStG, dass Leistungen immer dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, wenn

    • 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
    • 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
    • 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
    • 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
    •  

    Wird einer der Punkte mit „Ja“ beantwortet, liegt keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung vor. Damit ist die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG ausgeschlossen.

     

    • Schädliche und unschädliche Beispiele für Jobrad
    Schädliche Beispiele ‒ So geht es nicht:

    Der Arbeitnehmer erhält ein Jobrad und verzichtet dafür

    • a) auf ein bereits zugesagtes oder vereinbartes Urlaubsgeld,
    • b) auf eine bereits zugesagte oder vereinbarte Gehaltserhöhung,
    • c) auf einen Teil seines vereinbarten Grundgehalts,
    • d) auf die Auszahlung von Überstunden oder Ähnliches oder
    • e) auf eine zugesagte oder vereinbarte Prämie bzw. Gewinnbeteiligung.
    Unschädliche Beispiele ‒ So geht es:
    • a) Der Arbeitnehmer erhält ein Jobrad, ohne dass dafür im Gegenzug andere Zahlungen/Ansprüche wegfallen.
    • b) Eine bisher freiwillig gezahlte Sonderzahlung (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) wird zugunsten eines Jobrads nicht mehr gezahlt. (Achtung: Betriebliche Übung und Arbeitsverträge beachten!).
     

     

    Hierzu zwei Beispiele zur Veranschaulichung ‒ ein Beispiel mit Jobrad on top und eines über Jobrad über Gehaltsumwandlung.

     

    • Beispiel „Jobrad on top“

    Arbeitgeber A überlässt seiner Mitarbeiterin E 2022 zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ein Elektrofahrrad mit UVP 2.980 Euro zur privaten Nutzung.

     

    Lösung:

    • Die Überlassung löst aufgrund der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG keine Lohnsteuer aus.
    • A muss monatlich 4,63 Euro Umsatzsteuer abführen (UVP 2.980, abgerundet auf 2.900 Euro x 1 %).
     
    • Beispiel „Jobrad über Gehaltsumwandlung“

    Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer M ab 2022 gegen Gehaltsumwandlung ein Elektrofahrrad mit UVP von 3.290 Euro. F verzichtet hierfür monatlich auf 50 Euro seines Gehalts.

    Lösung:

    • Der lohnsteuerliche geldwerte Vorteil beträgt acht Euro/Monat (3.290 Euro x ¼ = 822,50 Euro abgerundet auf 800 Euro x 1 %).
    • Die monatliche Umsatzsteuerschuld beträgt 5,11 Euro (3.200 Euro x 1 % = 32 Euro, darin 19 % Umsatzsteuer).
     

    Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzbar

    Fährt der Arbeitnehmer mit dem Jobrad täglich zur ersten Tätigkeitsstätte, kann er nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG weiter die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer (einfache Entfernung) und Tag als Werbungskosten geltend machen.

    Übereignung des Jobrads an den Arbeitnehmer

    Übereignen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das überlassene Jobrad nach einer gewissen Zeit, wenden sie ihm einen Sachbezug zu ‒ das Fahrrad.

     

    Das BMF gestattet, dass bei Leasingverträgen nach drei Jahren Laufzeit zur Vereinfachung unterstellt werden kann, dass sich der aktuelle Wert auf 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einschließlich Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme beläuft (BMF, Schreiben vom 17.11.2017, Az. IV C 5 ‒ S 2334/12/10002-04 Rz. 3, Abruf-Nr. 197765). Analog kann also davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung einen Wertverzehr von 20 Prozent pro Nutzungsjahr akzeptiert. Wird ein Jobrad nach vier Jahren einem Arbeitnehmer übereignet, können 20 Prozent des Neuwerts als Vorteil angesetzt werden.

     

    PRAXISTIPP | Beträgt der Vorteil maximal 50 Euro, kann dieser nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG steuerfrei sein. Zudem besteht die Möglichkeit, die Besteuerung nicht nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers vorzunehmen, sondern die Steuer gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG mit 25 Prozent zu pauschalieren. Dann entfallen zugleich die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).

     

     

    Wichtig | Obige Grundsätze gelten auch, wenn der Arbeitnehmer das Jobrad von einem Dritten (z. B. Leasinggeber) erwerben sollte. Hier unterliegt der Vorteil (Differenz zwischen aktuellem Wert und Zuzahlung) als Arbeitslohn von dritter Seite ebenfalls der Besteuerung.

    Als Jobrad sind auch E-Bikes & Co. begünstigt

    Unter die aufgeführten Regelungen zu Jobrädern fallen auch E-Bikes und Pedelecs. Einzige Voraussetzung ist stets, dass es sich verkehrsrechtlich noch um ein Fahrrad und nicht um ein Kraftfahrzeug handelt. Ist das Elektrofahrrad als Kraftfahrzeug einzuordnen (Motor unterstützt z. B. Geschwindigkeiten über 25 km/h), gelten die Regelungen für die Überlassung eines Pkw sinngemäß (§ 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

     

    Elektrofahrräder (E-Bikes und Pedelecs) gelten als Kfz, wenn sie nachfolgende Leistungsmerkmale überschreiten:

     

    • E-Bike: Fährt auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung. Ist bereits ab sechs km/h als Kfz zulassungspflichtig (§ 1 Abs. 3 StVG).
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    • Pedelec: Bietet nur dann Motorunterstützung, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Übersteigt die Nenndauerleistung 0,25 kW oder erfolgt eine elektromotorische Unterstützung auch bei mehr als 25 km/h, handelt es sich verkehrsrechtlich um ein Kfz (§ 1 Abs. 3 StVG).

     

    • Beispiel „Einstufung des E-Bikes als Kfz“

    Der Arbeitgeber überlässt Arbeitnehmer M ab 01.01.2022 ein E-Bike mit einer Nenndauerleistung von 0,45 kWh und einer Motorunterstützung auch über eine Geschwindigkeit von 25 km/h. Das E-Bike hat einen UVP von 3.895 Euro. M nutzt dieses für Privatfahrten sowie für die arbeitstäglichen Fahrten von der Wohnung zum zwölf km entfernten Betrieb.

     

    Lösung:

    • Da das E-Bike als Kraftfahrzeug gilt, ist auch der Vorteil aus den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil zu erfassen: Der monatliche lohnsteuerliche Vorteil beträgt 12,24 Euro (3.895 Euro x ¼ = 973,75 Euro abgerundet auf 900 Euro; 900 Euro x 1 % + 900 Euro x 0,03 % x 12 km = 12,24 Euro).

     

    • Umsatzsteuerlich gilt ‒ genauso wie bei Fahrrädern ‒ der Bruchteilsansatz nicht. Die monatliche Umsatzsteuerschuld beträgt 8,25 Euro (UVP 3.895 Euro, abgerundet auf 3.800 Euro; 3.800 Euro x 1 % + 3.800 Euro x 0,03 % x 12 km = 51,68 Euro; hierin 19 % Umsatzsteuer).
     

    Nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV vom 06.06.2019) handelt es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug. Das hat zur Folge, dass die oben beschriebenen lohn- und auch umsatzsteuerlichen Regelungen für als Kraftfahrzeug eingestufte Elektrofahrräder Anwendung finden.

    Quelle: ID 48502667

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