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  • · Fachbeitrag · Aktivrente

    Praxis- und Anwendungsfragen zur Aktivrente: Antworten auf acht zentrale Fragen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    LGP hat Sie in Ausgabe 01/2026 umfangreich über die Spielregeln bei der neuen Aktivrente informiert. Am 06.02.2026 hat das BMF dazu Antworten auf „frequently asked questions“ (FAQ) veröffentlicht. Dennoch erreichen die LGP-Redaktion immer wieder neue Fragen, die großteils auch durch die FAQ bislang unbeantwortet sind. LGP geht nachfolgend auf acht davon im Detail ein.

    Frage 1: Umfasst die Steuerbefreiung auch Sachbezüge?

    Viele Arbeitnehmer erhalten neben ihrem Barlohn auch Sachbezüge, zum Beispiel einen Dienstwagen. Werden die Voraussetzungen für die in § 3 Nr. 21 EStG verankerte Steuerbefreiung erfüllt („Aktivrente“), stellt sich deshalb die Frage, ob die Steuerbefreiung auch Sachbezüge oder nur den Barlohn umfasst.

     

    Antwort — § 3 Nr. 21 S. 1 EStG stellt auf die Einnahmen i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG ab. Privilegiert werden damit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Weil § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG Bar- und Sachlohn nicht unterscheidet, können auch Sachbezüge unter die Steuerbefreiung fallen.

     

    Beispiel

    Ein Arbeitnehmer im Alter von 70 Jahren erhält neben seinem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 1.500 Euro einen Pkw zur privaten Nutzung überlassen. Der monatliche Sachbezugswert beträgt 300 Euro.

     

    Lösung: Der komplette Monatslohn von 1.800 Euro ist gemäß § 3 Nr. 21 S. 1 EStG steuerfrei. Sozialabgaben fallen hingegen wie bisher auch an.

     

    Frage 2: Andere Altersgrenze für Versorgungswerkmitglieder?

    Gehört ein Arbeitnehmer einem berufsständischen Versorgungswerk an, ist er meist von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit (§ 6 SGB VI). Bei berufsständischen Versorgungswerken kann es vorkommen, dass die Statuten eine von § 35 S. 2 SGB VI abweichende Regelaltersgrenze vorsehen. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Arbeitnehmer für Zwecke der Aktivrente abweichend von § 35 S. 2 SGB VI auf die Statuten der Versorgungseinrichtung abstellen können.

     

    Antwort — Nein. Über § 3 Nr. 21 S. 1 EStG werden nur nichtselbstständige Tätigkeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze im Sinne des § 35 S. 2 SGB VI privilegiert. Diese Grenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Daneben ist die Übergangsregelung des § 235 SGB VI maßgebend, sodass auch die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze für die Geburtsjahre 1947 bis 1963 vom 65. bis zum 67. Lebensjahr zu berücksichtigen ist. Zwar profitieren von der Steuerbefreiung auch Arbeitnehmer, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören. Die Anforderung, dass auf das Erreichen der Regelaltersgrenze i. S. v. § 35 S. 2 SGB VI abgestellt wird, gilt jedoch auch für gemäß § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer. Eine Öffnungsklausel enthält § 3 Nr. 21 EStG insoweit nicht, sodass nicht auf die Statuten der Versorgungseinrichtung abgestellt werden kann.

     

    Wichtig — Entscheidend für die Aktivrente ist alleine das Erreichen der Regelaltersgrenze. Unerheblich ist, ob tatsächlich eine Rente bzw. Versorgungsbezüge zufließen. Entsprechend hat es auch keine Bedeutung, ob eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine „Rente mit 63“ bewilligt wurde.

    Frage 3: Erhöhen zusätzliche Rentenbeiträge Regelaltersrente?

    Um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen, ist eine der Voraussetzungen, dass der Arbeitgeber Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob diese zusätzlichen Beitragszahlungen die monatliche Altersrente erhöhen.

     

    Variante 1: Aufgeschobener Rentenbeginn

    Wer das reguläre Rentenalter erreicht hat, muss nicht automatisch in Rente gehen. Eine Rente erhält nur, wer auch einen Antrag stellt. Wer seinen Rentenbeginn verschiebt und weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, erhält für jeden Monat des späteren Rentenbeginns einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf seine Rente. Bei einem um ein Jahr verschobenen Rentenbeginn erhöht sich die Altersrente damit bereits um sechs Prozent. Darüber hinaus erhöht sich die Rente zusätzlich aber auch um die weiter gezahlten Beiträge. Wird also der Rentenbeginn aufgeschoben und führt infolge einer weiterbestehenden Beschäftigung der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge ab, erhöht sich der künftige Rentenanspruch gleich doppelt:

     

    • 1. Erhöhung infolge der Beitragszahlungen (zusätzliche Rentenpunkte).
    • 2. Erhöhung durch den Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat.

     

    Beispiel

    Ein Durchschnittsverdiener mit 4.208 Euro brutto pro Monat, der bei Erreichen der regulären Altersgrenze 45 Jahre Beiträge gezahlt hat, würde aktuell eine monatliche Bruttorente in Höhe von 1.836 Euro erhalten. Er schiebt seinen Rentenbeginn um zwei Jahre auf und arbeitet – über die Aktivrente – weiter.

     

    Lösung: Infolge der zusätzlichen Beitragszahlungen sowie der Erhöhung von 0,5 Prozent pro Monat beläuft sich der neue Rentenanspruch nach Ablauf der zwei Jahre – nach heutigen Werten, also ohne allgemeine Rentenerhöhungen – auf 2.148 Euro. Das entspricht einer Erhöhung um rund 17 Prozent (Quelle: Homepage der Deutschen Rentenversicherung, Beispielszahlen Stand Juli 2025).

     

     

    Variante 2: Aufbesserung einer bestehenden Rente

    Wer sich mit Erreichen des regulären Rentenalters für den Bezug einer Rente entscheidet und nebenbei weiter einer Beschäftigung nachgeht, kann durch die Zahlung von Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung ebenfalls seine Rente erhöhen. Hierfür müssen Rentner aber ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass vom Gehalt Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden sollen. Ab Juli des Folgejahres wird dann die erhöhte Rente gezahlt. Dabei gilt: Für die Rente, die sich aus den weiter gezahlten Beiträgen ergibt, wird ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat zwischen dem Erreichen des regulären Rentenalters und dem Beginn der höheren Rente gezahlt. Darüber hinaus erhöht sich die Rente zusätzlich um die weiter gezahlten Beiträge.

     

    Beispiel

    Ein Rentner hat nach Erreichen der Regelaltersgrenze im Dezember 2024 neben seiner Rente im Jahr 2025 ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.000 Euro erzielt. Hierauf hat er neben seinem Arbeitgeber auch selbst Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 186 Euro gezahlt.

     

    Lösung: Ab dem 01.07.2026 erhöht sich die monatliche Rente infolge der Beitragszahlungen nebst dem Zuschlag von 0,5 Prozent nach heutigen Werten um ca. 23 Euro (Quelle: Homepage der DRV, Beispielszahlen Stand Juli 2025).

     

    Wichtig — Ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind Arbeitnehmer in Bezug auf die Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich versicherungsfrei. Der Arbeitnehmer muss also eigentlich keine Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung mehr zahlen, wohl aber der Arbeitgeber die Arbeitgeberanteile. Diese Arbeitgeberanteile erhöhen aber die Altersrente nicht. Eine Erhöhung erfolgt nur, wenn der Arbeitnehmer auf seine Versicherungsfreiheit verzichtet und der Arbeitgeber aus diesem Grund Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile abführt. Der Vorteil: Nun erhöhen sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteile die Rente.

    Frage 4: Was gilt bei kurzfristiger Beschäftigung?

    Vor allem Saisonarbeitskräfte werden oft nicht dauerhaft, sondern nur kurzfristig beschäftigt. Diese Beschäftigungsverhältnisse sind in der Praxis nicht nur wegen der Sozialversicherungsfreiheit, sondern auch wegen der Möglichkeit lukrativ, die Steuer abseits von der regulären Besteuerung nach § 40a Abs. 1 EStG zu pauschalieren. Lassen sich kurzfristige Beschäftigung und Aktivrente auch kombinieren?

     

    Antwort — Nein. Weil bei einer kurzfristigen Beschäftigung über § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eine Befreiung von den Sozialabgaben besteht, leistet der Arbeitgeber bezogen auf den Arbeitslohn keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Da das aber Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung ist, kann eine kurzfristige Beschäftigung nicht in Kombination mit der Aktivrente steuerfrei sein. Die den Arbeitgeber treffende Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs. 1 EStG wie auch die vom Grundsatz geltende individuelle Besteuerung zu Lasten des Arbeitnehmers lässt sich damit über den neuen § 3 Nr. 21 S. 1 EStG nicht umgehen.

    Frage 5: Verhindert die Aktivrente den Sonderausgabenabzug?

    Wird nach Erreichen der Regelaltersgrenze einer nichtselbstständigen Beschäftigung nachgegangen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, vom Arbeitslohn Arbeitnehmeranteile zur Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten und abzuführen. Grundsätzlich berechtigen diese Beitragszahlungen auf Ebene des Arbeitnehmers zum Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Doch gilt das auch, wenn der Arbeitslohn infolge der Aktivrente steuerfrei ist?

     

    Antwort — Bei Anwendung der Aktivrente ist hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs der Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungen zu unterscheiden. Denn gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist Voraussetzung für den Abzug, dass die Beiträge nicht in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Daraus folgt: Sind die Einnahmen

    • vollständig steuerfrei, ist der Abzug in voller Höhe ausgeschlossen;
    • anteilig steuerfrei, wird ein anteiliger Sonderausgabenabzug gewährt.

     

    Beispiel

    Ein Arbeitnehmer profitiert von der Aktivrente. Sein Bruttolohn beträgt monatlich 1.500 Euro und ist über § 3 Nr. 21 S. 1 EStG steuerfrei.

     

    Lösung: Weil die Einnahmen steuerfrei sind, kann er die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungen nicht absetzen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

     

    Abwandlung: Der Bruttoarbeitslohn beträgt monatlich 2.500 Euro.

     

    Lösung: Nun sind 2.000 Euro und damit 80 Prozent der Einnahmen steuerfrei. Weil die steuerpflichtigen Einnahmen 20 Prozent ausmachen, sind die Arbeitnehmer- anteile zu den Sozialversicherungen zu 20 Prozent abzugsfähig.

     

    Wichtig — Das Abzugsverbot erstreckt sich nicht nur auf die Steuerfestsetzung. Denn der Arbeitgeber hat bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zu beachten, dass bei der Bemessung der Vorsorgepauschale die Sozialversicherungsbeiträge, die auf die steuerfreie Aktivrente entfallen, unberücksichtigt bleiben.

    Frage 6: Gilt die Steuerbefreiung auch für Abfindungen?

    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden manchmal Abfindungen gezahlt. Können auch Abfindungen über die Aktivrente steuerfrei sein?

     

    Antwort — Nein. Abfindungen sind in der Regel sozialabgabenfrei, weil sie keinen Arbeitslohn für geleistete Arbeit darstellen, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und den künftigen Verdienstausfall. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bezogen auf die Abfindung keine Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet. Der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 21 S. 1 EStG ist nicht eröffnet.

     

    Wichtig — Weil es sich bei Abfindungen regelmäßig um außerordentliche Einkünfte handelt, die zusammengeballt zufließen, werden Abfindungen aber oft gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt mit der „Fünftel-Regelung“ besteuert.

    Frage 7: Berechtigt ein „Midijob“ zur Aktivrente?

    Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 603 Euro handelt es sich um einen Minijob. Zwar hat der Arbeitgeber hier pauschalierte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, dennoch kann für den Minijob die steuerfreie Aktivrente nicht genutzt werden. Der Grund: Die Beitragszahlungen beruhen auf Normen des SGB, welche von § 3 Nr. 21 S. 1 EStG nicht begünstigt sind. Doch was gilt bei einem Midijob im Übergangsbereich (Arbeitsentgelt über 603,01 Euro bis hin zu 2.000 Euro)?

     

    Antwort — Bei einem Midijob unterliegt das Bruttoarbeitsentgelt der regulären Besteuerung und auch den Sozialabgaben. Eine Besonderheit ist allerdings, dass die Arbeitnehmeranteile zu den Sozialabgaben gleitend ansteigen („Gleitzone“). So fallen sie bei einem Bruttoarbeitsentgelt von nur unwesentlich über 603 Euro kaum ins Gewicht und steigen bis zu einem Bruttoarbeitsentgelt von 2.000 Euro auf die regulären Beitragssätze an. Der Midijob ist damit eine attraktive Brücke zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung. Das gilt auch mit Blick auf die steuerfreie Aktivrente. Denn weil der Arbeitgeber bezogen auf die Einnahmen aus dem Midijob Beiträge zur Rentenversicherung einbehält und abführt, sind die Einnahmen unter den übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 21 S. 1 EStG steuerfrei.

    Frage 8: Kombination der Aktivrente mit SFN-Zuschlägen?

    Die Aktivrente ist als nachrangige Steuerbefreiung ausgestaltet, sodass sie mit anderen Steuerbefreiungsnormen kombiniert werden kann (§ 3 Nr. 21 S. 2 EStG). Gilt das auch für eine Kombination mit nach § 3b EStG steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit?

     

    Antwort — Ja. Die Kombinationsmöglichkeiten zwischen Aktivrente und übrigen steuerfreien Einnahmen erstrecken sich nicht bloß auf die in § 3 EStG genannten Befreiungen. Privilegiert sind auch steuerfreie Einnahmen nach anderen Normen – und damit auch die Zuschläge nach § 3b EStG. Konkret bedeutet das: Erhält ein Arbeitnehmer neben seinem Bruttoarbeitslohn auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, wird als erstes § 3b EStG angewandt. Insoweit wie danach noch steuerpflichtiger Arbeitslohn verbleibt, wird die Steuerbefreiung über § 3 Nr. 21 S. 1 EStG geprüft.

     

    Wichtig — Der steuerpflichtige Teil der Zuschläge kann aber nur dann über die Aktivrente steuerfrei sein, wenn sich die Zuschläge auf Arbeitsleistungen beziehen, die vom Arbeitnehmer zu Zeiten erbracht wurden, in denen der Arbeitnehmer bereits alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung erfüllt hat (insbesondere Erreichen der Altersgrenze).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Die neue Aktivrente: Worum es geht und wer im Detail davon profitiert?“, LGP 01/2026, Seite 11, → Abruf-Nr. 50665071
    • Sie haben selbst Praxis-, Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Aktivrente, die auch andere Leser interessieren dürften? Zögern Sie nicht und schildern Sie die Probleme dem IWW. Die Redaktion wird sich dann darum bemühen, praxisgerechte Antworten zu liefern.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2026 | Seite 95 | ID 50787440