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  • 01.04.2004 | Zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen

    Prüfung der Krankenversicherungspflicht bei Neueinstellungen

    Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) sind Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Seit dem 1. Januar 2003 gibt es zwei JAG. Bei Neueinstellungen müssen Arbeitgeber daher prüfen, welche der beiden JAG für den neuen Arbeitnehmer gilt.

    Zwei Jahresentgeltgrenzen

    Seit dem 1. Januar 2003 gibt es eine allgemeine JAG für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherte und eine besondere JAG für in einer privaten Krankenkasse (PKV) Versicherte. Für die Jahre 2003 und 2004 gelten folgende Beträge:

      2003 2004
    Allgemeine JAG für GKV-Versicherte (§  6 Abs.  6 SGB V) 45.900 Euro 46.350 Euro
    Besondere JAG für PKV-Versicherte (§  6 Abs.  7 SGB V) 41.400 Euro 41.850 Euro

    Die besondere JAG gilt für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 die damalige JAG von 40.500  Euro überschritten hatten und privat krankenversichert waren (§  6 Abs.  7 S.  1 SGB  V). Es handelt sich dabei um eine niedrigere JAG, die aus Gründen des Vertrauensschutzes an das Niveau der am 31. Dezember 2002 geltenden JAG anknüpft.

    Prüfung der Versicherungspflicht

    Arbeitgeber müssen bei Neueinstellungen prüfen, welche JAG für den Arbeitnehmer gilt. Hat der Arbeitnehmer am 31. Dezember 2002 die JAG von 40.500  Euro überschritten und war privat krankenversichert, gilt Folgendes: Wird er wegen Änderung der besonderen JAG später krankenversicherungspflichtig, kann er sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.

    Beispiel

    Im Jahr 2002 hat Arbeitnehmer Hans Müller 40.800 Euro verdient und war privat krankenversichert. Im Jahr 2003 verdiente er 41.500 Euro. Für 2004 hat sein neuer Arbeitgeber ein Arbeitsentgelt von 41.700 Euro ermittelt. Herr Müller würde damit unter die JAG (41.850 Euro) rutschen. Er kann sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen.

    Unser Tipp: Arbeitgeber sollten entsprechende Nachweise (zum Beispiel eine Bescheinigung der privaten Krankenkasse) aufbewahren.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 72 | ID 110898

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