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  • 05.03.2010 | Zunächst befristet bis zum August 2012

    Leichterer Zugang für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer zum Arbeitslosengeld I

    Befristete Beschäftigungen für eine kurze Zeit sind in vielen Branchen (zum Beispiel im Baugewerbe, in der Hotelbranche oder beim Theater) keine Seltenheit. Für diese Beschäftigtengruppe ist der Zugang zum Arbeitslosengeld I mit Wirkung ab 1. August 2009 erleichtert worden (Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze; Abruf-Nr. 092119).  

    Hintergrund: Vorversicherungszeiten schwer erreichbar

    Aufgrund der ständigen Unterbrechungen ist es für Arbeitnehmer, die immer wieder nur kurzzeitig beschäftigt werden, schwer, die für den Bezug von Arbeitslosengeld I erforderlichen Vorversicherungszeiten zu erfüllen.  

    Denn seit 2006 werden innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren (vorher drei Jahre) grundsätzlich zwölf Monate (360 Tage) sozialversicherungspflichtige Tätigkeit gefordert (§ 123 SGB III).  

     

    Folge: Kurzzeitig befristet Beschäftigte zahlen zwar regelmäßig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Sie erwerben jedoch oftmals keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, weil die Vorversicherungszeiten nicht ausreichen. Ihnen bleibt dann nur der Bezug von Arbeitslosengeld II.  

    Erleichterte Anspruchsvoraussetzungen

    Nach der seit 1. August (und momentan bis August 2012) geltenden Neuregelung erhalten Arbeitnehmer, die häufig nur kurze, befristete Beschäftigungsverhältnisse eingehen, bereits dann Arbeitslosengeld I, wenn sie innerhalb der letzten beiden Jahre vor der Antragstellung mindestens für sechs (statt vorher zwölf) Monate versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen können. Um von der Neuregelung profitieren zu können, müssen die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein:  

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