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  • 05.02.2010 | Urlaubsentgelt

    Höhe des Urlaubsentgelts für den gesetzlichen Mindesturlaub

    Der Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien ist überschritten, wenn wesentliche Vergütungsbestandteile bei der Berechnung des Urlaubsentgelts für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht berücksichtigt werden.  

    Hintergrund: Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Urlaubsentgelt bemisst sich anhand aller im gesetzlichen Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn gezahlten laufenden Vergütungsbestandteile - mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes (§ 11 BUrlG). Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, zuungunsten der Arbeitnehmer von § 11 BUrlG abzuweichen (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Es muss jedoch hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs (§ 3 BUrlG) sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhält, wie er es bei Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung voraussichtlich hätte erwarten können. In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gezahlte Prämien nicht berücksichtigt. Diese tarifliche Regelung ist unwirksam, soweit der gesetzliche Mindesturlaub betroffen ist. (Urteil vom 15.12.2009, Az: 9 AZR 887/08) (Abruf-Nr. 094175)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 22 | ID 133396

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