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  • 01.02.2007 | Steuerfreiheit beim Empfänger

    Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen

    Viele Unternehmen lassen Arbeitnehmern, Kunden und Geschäftspartnern Sachleistungen zukommen. Mit dem „Jahressteuergesetz 2007“ (Abruf-Nr. 063547) wurde jetzt die Möglichkeit geschaffen, dass der Zuwendende diese Sachzuwendungen pauschal versteuern kann (neuer § 37b EStG). Die Neuregelung unterscheidet zwischen Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) und Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer (§ 37b Abs. 1 EStG). Einzelheiten dazu im folgenden Beitrag. 

     

    Hintergrund der Neuregelung: Besonders bei Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer (zum Beispiel Geschäftsfreunde) konnte bisher das Ziel des Zuwendenden schnell ins Gegenteil umschlagen. Denn für den Empfänger handelt es sich in der Regel um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, den dieser grundsätzlich versteuern müsste. Durch die neue Pauschalversteuerung bleibt der geldwerte Vorteil jetzt beim Empfänger steuerfrei. 

    Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer

    Als Nichtarbeitnehmer des Zuwendenden kommen in Betracht: 

    • Kunden
    • Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer
    • Organe und Arbeitnehmer von Konzerngesellschaften

     

    Pauschalierungsfähig sind Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG und Sachzuwendungen aus einem betrieblichen Anlass, das heißt im Zusammenhang mit einen konkreten Rechtsgeschäft. Somit sind auch Incentive-Reisen erfasst, die zum Beispiel für einen bestimmten Vertragsabschluss gewährt werden. Die Pauschalierung ist nur zugelassen, soweit betrieblich veranlasste Sachzuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Vergütung erbracht werden. Nicht besteuert werden Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben. Auch die Bewirtung von Geschäftsfreunden (Vereinfachungsregelung R 4.7 Abs. 3 EStR) wird weiterhin nicht besteuert. 

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