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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Wertguthaben-Karten: Gebühren für Aufladung und Bereitstellung berühren Freigrenze nicht

    | Wertguthaben-Karten, mit denen der Arbeitnehmer bei verschiedenen Akzeptanzpartnern Waren und Dienstleistungen kaufen kann, sind beliebt. Die OFD Frankfurt a. M. hat nun mitgeteilt, wie sie die vom Arbeitgeber getragenen Gebühren für die Bereitstellung und Aufladung von Wertguthaben-Karten, die Arbeitnehmern in Form von Prepaid-Kreditkarten zur Verfügung gestellt werden, steuerlich beurteilt. Das BMF sind diese Karten allerdings ein Dorn im Auge. |

    Die Gebühren für die Karte und die 44-Euro-Freigrenze

    Trägt der Arbeitgeber die Aufladegebühren und die einmaligen Setup-Gebühren bei den Wertguthaben-Karten, führen diese Gebühren nicht zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer. Bei diesen Gebühren handelt es sich um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers (OFD Frankfurt a. M., Rundverfügung vom 26.10.2018, Az. S 2334 A-097-St 232). Arbeitgeber können somit die Prepaid-Karten monatlich mit 44 Euro steuer- und abgabenfrei aufladen. Die Gebühren bleiben außen vor.

     

    • Beispiel

    Der Arbeitgeber übergibt einem Arbeitnehmer monatlich eine Prepaid-Karte mit einem Guthaben von je 44 Euro, mit der der Arbeitnehmer bei Akzeptanzpartnern Waren und Dienstleistungen kaufen kann. Der Arbeitgeber zahlt eine einmalige Setup-Gebühr von 10 Euro und eine Aufladegebühr von monatlich je 3 Euro. Die Prepaid-Karte ist steuer- und abgabenfrei, weil es sich um einen Sachbezug handelt. Die 44-Euro-Freigrenze für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit wird durch die Setup- und Aufladegebühren nicht überschritten.

      

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