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  • 01.08.2007 | Sozialversicherung

    Rechtsanwälte mit Honorarverträgen sind beitragspflichtig

    Rechtsanwälte, die aufgrund von Honorarverträgen in einem „Amt zur Regelung offener Vermögensfragen“ tätig sind, sind versicherungspflichtig, wenn sie in den Verwaltungsapparat eingegliedert sind und nur ein geringes Unternehmerrisiko tragen. Nach Ansicht des LSG Thüringen lag im Urteilsfall ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, weil die Rechtsanwälte während der normalen Dienststunden im Amt zur Verfügung stehen mussten. Diese Mindestarbeitszeit spreche eindeutig für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Keine Rolle spiele es, dass die Rechtsanwälte bei der Bearbeitung der Akten im Wesentlichen fachlich weisungsfrei waren. Denn die Qualifikation als Volljurist schließe Weisungen zum Inhalt von Entscheidungen aus der Natur der Sache bereits aus. Auch aus der Befristung der Honorarverträge lasse sich kein Unternehmerrisiko herleiten. (rechtskräftiges Urteil vom 23.5.2006, Az: L 2 RJ 378/02)(Abruf-Nr. 072036

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 129 | ID 110367

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