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  • 06.08.2010 | Sozialversicherung

    Ausgleichszahlung für vorzeitige Inanspruchnahme der Rente

    Ausgleichszahlungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Rentenabschläge zahlt, sind beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Das gilt für eine einmalige Ausgleichszahlung genauso wie für eine Zahlung in Raten. Denn beides ist ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 SGB V und unterliegt der Beitragspflicht (Besprechungsergebnis des GKV-Spitzenverbands und der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 4./5.11.2009; Abruf-Nr. 102009).  

    Hintergrund: Betriebsvereinbarungen sehen manchmal vor, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, wenn der Arbeitnehmer zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Zur Kompensation der Rentenminderung ist die Zahlung einer Abfindung vorgesehen. Diese wird erst nach Vorlage des Bewilligungsbescheids über die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet und dann - einmalig oder in mehreren Raten - ausgezahlt.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 129 | ID 137709

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