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30.07.2010 · IWW-Abrufnummer 102009

Besprechungsergebnis vom 04.11.2009


Besprechung des GKV-Spitzenverbandes und
der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Kranken- und
Pflegeversicherung der Rentner
am 4./5. November 2009 in Berlin
Beiträge aus Versorgungsbezügen
hier: Einmalige Ausgleichszahlung des Arbeitgebers für die entstandene Rentenminderung
aufgrund des betriebsbedingten Ausscheidens aus dem Unternehmen
und einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente der gesetzlichen
Rentenversicherung
- 431.129 –
-
Sachstand:
Leistungen, die in der Regel nicht durch den Eintritt des Versorgungsfalles (z. B. Bezug einer gesetzlichen
Altersrente) ausgelöst werden und nur für einen kurzen Zeitraum (z. B. nur für wenige
Monate) gewährt werden, sind keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 SGB V
(vgl. Abschnitt A VIII 3.1.3.6.6 des gemeinsamen Rundschreiben zur Krankenversicherung und zur
Pflegeversicherung der Rentner vom 30. Dezember 2008). Hierbei wird unterstellt, dass diese
Leistungen nicht der Versorgung des Begünstigten oder seiner Hinterbliebenen zu dienen bestimmt
sind oder lediglich den betriebsbedingten Verlust der Arbeitsplatzes ausgleichen sollen und
nicht anstelle eines Versorgungsbezuges gezahlt werden.
Leistungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche außerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses
(z.B. Kaufpreisrenten) bleiben ebenfalls außer Betracht. Nicht zu den Versorgungsbezügen im
vorgenannten Sinne gehören ferner Leistungen aus betrieblichen Sozialplänen.
Laufende Ausgleichszahlungen, die entgehende Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung
oder einer betrieblichen Altersversorgung ersetzen, gelten dagegen als Versorgungsbezug im
Sinne des § 229 SGB V (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. März 1996 - 12 RK 44/94 -,
USK 9662, sowie das Besprechungsergebnis vom 10./11. September 1996, TOP 4).
Mittlerweile sind Betriebsvereinbarungen bekannt geworden, wonach das Beschäftigungsverhältnis
beendet wird, wenn der Arbeitnehmer zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Altersrente der gesetzlichen
Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Da bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente
der gesetzlichen Rentenversicherung die gesetzliche Rente um bis zu 18 Prozent gemindert wird,
sehen Betriebsvereinbarungen die Zahlung einer Abfindung in Form einer einmaligen Ausgleichszahlung
für die zu erwartende Rentenminderung vor. Mit der Ausgleichszahlung soll die Rentenminderung
vollständig kompensiert sein.
Die Abfindungszahlung wird nach Vorlage des Bewilligungsbescheides über die Altersrente der
gesetzlichen Rentenversicherung berechnet und gezahlt. Der Arbeitnehmer kann sich die Abfindungszahlung
auch meist in mehreren Raten auszahlen lassen.

Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer sind der Auffassung, dass in analoger Anwendung des Besprechungsergebnisses
vom 10./11. September 1996 (TOP 4) und unter Berücksichtigung der zum
1. Januar 2004 eingetretenen Änderung des § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V nicht nur laufend gezahlte
Ausgleichzahlungen für Rentenabschläge, die durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer
Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung zum Tragen kommen, sondern auch einmalige
Ausgleichzahlungen („Abfindungszahlungen“), in diesem Fall als einmalige Kapitalleistung, einen
Versorgungsbezug im Sinne von § 229 SGB V darstellen und somit der Beitragspflicht unterliegen.
Hierbei ist es unerheblich, ob die Ausgleichszahlung in einer Summe oder ratierlich zur Auszahlung
gelangt.
Als monatlicher beitragspflichtiger Teil der Ausgleichzahlung ist 1/120 der insgesamt zur Auszahlung
gelangenden Ausgleichszahlung der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen.
Die maßgebliche Passage im Abschnitt A VIII 3.1.3.6.6 des gemeinsamen Rundschreiben zur
Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung der Rentner vom 30. Dezember 2008 wird bei der nächsten turnusmäßigen Überarbeitung entsprechend angepasst.

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