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  • 01.10.2004 | Sorgfältige Planung erforderlich!

    Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Elternzeit

    von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar

    Kaum ein arbeitrechtlicher Komplex ist so praxisrelevant wie die Elternzeit und die anschließende Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Gesetzesänderungen zuletzt zum 1. Januar 2004 haben die Rechte und Pflichten hierzu neu gefasst. Wichtig für Arbeitgeber ist es vor allem, die möglichen Zeiträume der Elternzeit, die Formalien bei der Beantragung von Elternzeit sowie die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zu kennen. Zudem sollten sie, über die Rechte zur Rückkehr und Wiedereingliederung der Arbeitnehmer informiert sein.

    Anspruch und Antrag auf Elternzeit

    Rein rechtlich handelt es sich bei der Elternzeit um eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit für die Betreuung und Erziehung eines Kindes. Zum Ende dieser unbezahlten Freistellung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den gleichen Arbeitsbedingungen wie vor der Elternzeit.

    Der Anspruch auf Elternzeit besteht für einen oder beide Elternteile bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Seit dem 1. Januar 2001 ist es möglich, zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu "verschieben". Im Regelfall wird die Elternzeit jedoch unmittelbar im Anschluss an die achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes bis zum dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen.

    Antrag auf Elternzeit

    Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Der Arbeitnehmer muss den Antrag mindestens sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit stellen, wenn diese unmittelbar im Anschluss an die Geburt oder an die Mutterschutzfrist beginnen soll. Sofern die Elternzeit später genommen wird, muss der Antrag acht Wochen vor Beginn der Elternzeit gestellt werden.

    Beispiel

    Das Kind von Frau Müller wurde am 6. Mai 2004 geboren. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist kehrt sie zunächst auf ihren Arbeitsplatz zurück. Sie entschließt sich jedoch, vom 1. November 2004 bis zum 5. Mai 2007 Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Den Antrag muss Frau Müller spätestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit stellen. Das heißt in diesem Fall am 6. September 2004.

    Der Arbeitnehmer muss in dem Antrag angeben, welche Zeiten er in den nächsten beiden Jahren als Elternzeit in Anspruch nehmen wird. Das dritte Jahr muss er acht Wochen vor dem gewünschten Beginn beantragen.

    Wenn der Arbeitnehmer den Antrag gestellt hat, sind die beantragten Zeiten für ihn bindend und nicht widerruflich. Will er im Nachhinein eine kürzere oder längere Elternzeit in Anspruch nehmen, benötigt er die Zustimmung des Arbeitgebers. Diese darf nicht grundlos verweigert werden, wenn auf Seiten des Arbeitnehmers ein wichtiger Grund besteht.

    Beispiel

    Frau Groß hat Elternzeit für die Dauer von zwei Jahren beantragt. Nach einem Jahr möchte sie die Elternzeit beenden, weil ihr Ehemann arbeitslos geworden ist. Hier liegt unter Umständen ein wichtiger Grund vor, um die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers zu verkürzen.

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