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  • 01.01.2003 | Sonderzuwendungen

    Weihnachtsgeld für Mitarbeiter in der Elternzeit?

    An Mitarbeiter in der Elternzeit muss der Arbeitgeber auch dann kein Weihnachtsgeld zahlen, wenn er es die vorhergehenden Jahre gezahlt hat. Voraussetzung ist, dass er einen "Freiwilligkeitsvorbehalt" im Arbeitsvertrag vereinbart hat. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden. Etwas anders gilt, wenn der Arbeitgeber anderen Mitarbeitern in der Elternzeit Weihnachtsgeld zahlt. Dann darf er bei einem einzelnen Mitarbeiter keine Ausnahme machen (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz). Mit folgender Klausel kann der "Freiwilligkeitsvorbehalt" im Arbeitsvertrag deutlich gemacht werden:

    "Vom Arbeitgeber gewährte Gratifikationen gelten nur als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie wiederholt und ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit erfolgen, und begründen keinen rechtlichen Anspruch für die Zukunft."

    Daneben empfiehlt es sich, im Begleitschreiben zur Gewährung der Gratifikation erneut auf die Freiwilligkeit der Leistung hinzuweisen.

    Wichtig: Der Arbeitgeber muss aber Mitarbeitern in der Elternzeit Weihnachtsgeld zahlen, wenn er und sein Mitarbeiter tarifgebunden sind bzw. wenn im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug genommen wird und der Tarifvertrag die Zahlung während der Elternzeit vorsieht. (Urteil vom 29.10.2002, Az: 5 Sa 852/02; Abruf-Nr.  030439 )

    Quelle: Ausgabe 01 / 2003 | Seite 3 | ID 110824

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