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  • 01.10.2005 | Sonderzuwendungen

    Leistung an nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer

    Leistet ein Arbeitgeber über mehrere Jahre ohne ausdrückliche Absprache an einen – nicht tarifgebundenen – Arbeitnehmer eine Sonderzahlung (zum Beispiel 13. Monatsgehalt, Weihnachts- oder Urlaubsgeld) entsprechend dem Tarifvertrag, so entsteht hierdurch keine betriebliche Übung. Die Zahlung des Arbeitgebers ist so zu verstehen, dass er den Tarifvertrag nachvollziehen und dabei alle Arbeitnehmer gleich behandeln will. Stellt er die Zahlung entsprechend dem Tarifvertrag später ein, hat der nicht tarifgebundene Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weiterzahlung der tariflichen Leistungen, wenn die Leistung an keinen Arbeitnehmer mehr gezahlt wird. Insoweit gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.3.2004, Az: 2 Sa 385/03)(Abruf-Nr. 052400

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 165 | ID 88099

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