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  • 05.02.2010 | Sonderregelung für Leiharbeitnehmer

    Regelmäßige Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeit

    Auch die langfristig aufgesuchte Einrichtung eines Kunden ist keine (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers. Das hat das BMF jetzt eingesehen und die entsprechenden BFH-Urteile veröffentlicht. Für Leiharbeitnehmer soll es aber eine Sonderregelungen geben.  

     

    BMF will Sonderregelung bei Leiharbeit und Outsourcing

    Überträgt man die BFH-Rechtsprechung (zuletzt Urteile vom 9.7.2009, Az: VI R 42/08 und VI R 21/08; Abruf-Nr. 093427 und 093108) auf Leiharbeitnehmer, würden diese an ihrem Tätigkeitsort niemals eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Denn ihr Arbeitgeber ist der Verleiher und somit sind sie immer bei einem Kunden ihres Arbeitgebers tätig.  

     

    In folgenden Fällen soll deshalb die Tätigkeitsstätte beim Kunden doch zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers werden (BMF, Schreiben vom 21.12.2009, Az: IV C 5 - S 2353/08/10010; Abruf-Nr. 100254).  

     

    • Der Arbeitnehmer wird dem Entleiher für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher überlassen bzw. beim Entleiher mit dem Ziel einer späteren Übernahme beschäftigt.

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