· Fachbeitrag · Leiharbeitnehmer/Reisekosten
BFH präzisiert: Wann Leiharbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte haben
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Leiharbeitnehmer haben oft wechselnde Tätigkeitsorte. Hier stellt sich die Frage, ob und, wenn ja, wann der Verleiher als Arbeitgeber Reisekosten erstatten kann, weil der Leiharbeitnehmer nicht dauerhaft zugeordnet ist. Hier hat der BFH jetzt eine wegweisende Entscheidung gefällt. LGP stellt das BFH-Urteil und die Folgen für die Praxis vor. |
Im Streitfall ging es um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
Im konkreten Fall war ein Leiharbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma seit dem 23.04.2014 befristet beschäftigt und von der Zeitarbeitsfirma mehreren Entleihern überlassen. Zum 28.11.2015 wurde das befristete Leiharbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt. Dieses endete am 31.08.2018. In der Zeit vom 02.02.2015 bis zum 31.08.2018 wurde der Leiharbeitnehmer nur für einen Entleiher tätig. Dieser Entleiher stellte den Leiharbeitnehmer ab dem 01.09.2018 fest ein. Während der Leiharbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung für 2017/2018 die bis zum 31.08.2018 getätigten Fahrten zum Entleiher nach Reisekostengrundsätzen geltend machte, gewährte das Finanzamt nur die ungünstige Entfernungspauschale.
BFH: Keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers
Während der Leiharbeitnehmer vor dem FG München noch unterlegen war, war seine Revision beim BFH erfolgreich. Der BFH bejahte den begehrten Abzug von Reisekosten, weil der Leiharbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte habe (BFH, Urteil vom 17.06.2025, Az. VI R 22/23, Abruf-Nr. 250460).
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