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  • 01.11.2004 | Sonderregelung beachten

    Fragen zum Bestandsschutz geklärt!

    Im Zusammenhang mit dem Bestandsschutz für die bis zum 31. März 2003 wegen Überschreitens der damaligen Geringfügigkeitsgrenze (325  Euro) versicherungspflichtigen Beschäftigungen wurden jetzt folgende Fragen geklärt:

    1. Gilt der Bestandsschutz weiter, wenn die Voraussetzungen nach den bis zum 31. März 2003 geltenden Regeln nicht mehr vorliegen?
    2. Wie wird die versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen berücksichtigt?
    Bestandsschutzregelungen

    Bis zum 31. März 2003 lag eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn die Wochenarbeitszeit weniger als 15 Stunden betrug und das monatliche Arbeitsentgelt 325 Euro nicht überstieg. Vor allem in Ehegatten-Arbeitsverhältnissen wurde oft ein Verdienst oberhalb der 325-Euro-Grenze vereinbart, damit der Ehepartner gesetzlich krankenversichert war. Zum 1. April 2003 wurde die 325-Euro-Grenze auf 400 Euro erhöht und die Begrenzung der Wochenarbeitszeit gestrichen.

    Damit die mehr als geringfügig entlohnten Arbeitnehmer durch die höhere Geringfügigkeitsgrenze nicht den Versicherungsschutz verlieren, wurde eine Bestandsschutzregelung geschaffen (§  7 Abs.  2 SGB V, §  229 Abs.  6 SGB VI, §  434i SGB III): Der Arbeitnehmer bleibt auch bei einem Verdienst unter 400 Euro grundsätzlich versicherungspflichtig, wenn er keinen Anspruch auf Familienversicherung hat. Er kann sich aber ganz oder in einzelnen Zweigen von der Versicherungspflicht befreien lassen.

    Beispiel

    Frau Röll ist seit 1. Januar 2003 im Unternehmen ihres Mannes für 350  Euro monatlich angestellt. Auf Grund der Bestandsschutzregelung bleibt sie auch nach dem 1. April 2003 versicherungspflichtig. Da Frau Röll nur Wert auf die gesetzliche Krankenversicherung legt, hat sie sich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung befreien lassen.

    1. Weitergeltung des Bestandsschutzes

    Die Bestandsschutzregelung gilt aber nicht mehr, wenn die Voraussetzungen für die mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung nach den bis zum 31. März 2003 geltenden Regeln nicht mehr vorliegen (Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 26./27.5.2004, Punkt 3, Abruf-Nr.  042765 ). Das heißt: Wird die Arbeitszeit der bisherigen - wegen des Bestandsschutzes - versicherungspflichtigen Beschäftigung auf 15 Stunden wöchentlich abgesenkt und/oder beträgt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt fortan nicht mehr als 325 Euro, tritt Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Folge: Der Arbeitgeber muss versicherungspflichtig Beschäftigte bei der Krankenkasse abmelden und als geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Bundesknappschaft anmelden.

    Beispiel

    Frau Müller arbeitet seit 1. Januar 2003 als Aushilfskraft. Bis August 2004 betrug ihr monatliches Arbeitsentgelt 350 Euro. Wegen schlechter Auftragslage arbeitet Frau Müller seit September 2004 weniger. Ihr Monatsverdienst sinkt auf 250 Euro. Auf Grund der Bestandsschutzregelung blieb Frau Müller auch nach dem 1. April 2003 versicherungspflichtig. Seit September 2004 unterschreitet sie jedoch die am 31. März 2003 geltende Entgeltgrenze. Daher übt sie seit September 2004 eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung aus (400-Euro-Job).

    Beachten Sie: Eine Versicherungspflicht tritt erst dann wieder ein, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt.

    2. Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen

    Jeder Arbeitnehmer kann grundsätzlich nur eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben. Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Ausnahme: Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt werden.

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