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  • 01.12.2007 | Sondermeldung ersetzt Vorausbescheinigung

    Auswirkungen des zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes auf das Meldeverfahren

    Das „Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz“ (Abruf-Nr. 072172) bringt ab Januar 2008 Änderungen beim Meldeverfahren in der Sozialversicherung. Die bisherige Vorausbescheinigung wird durch eine Sondermeldung ersetzt. 

     

    Sondermeldung ersetzt Vorausbescheinigung

    Arbeitgeber müssen bislang das Arbeitsentgelt der letzten drei Monate der Beschäftigung im Voraus bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer danach eine Rente wegen Alters beantragt. Dies erfolgt durch eine so genannte Vorausbescheinigung (§ 194 Abs. 1 SGB VI alt). Das geschätzte Entgelt für die letzten drei Monate ist für die Berechnung der Rentenhöhe relevant. 

     

    Dieses Verfahren wird ab Januar 2008 vereinfacht. Das Erstellen der Vorausbescheinigung entfällt und wird durch eine Sondermeldung ersetzt. Das heißt: Arbeitgeber müssen auf Antrag des Arbeitnehmers (im Rahmen des Rentenantrags) mit der nächsten Lohnabrechnung eine Sondermeldung über die beitragspflichtigen Einnahmen des laufenden Jahres erstatten. Die Vorausberechnung der beitragspflichtigen Einnahmen zwischen Rentenantragstellung und Beschäftigungsende erfolgt dann durch den Rentenversicherungsträger auf Grundlage der in den letzten zwölf Kalendermonaten erzielten beitragspflichtigen Einnahmen. 

     

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