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  • 31.07.2008 | SG Dresden sorgt für Unruhe

    Versicherungspflicht von Arbeitnehmern mit parallel ausgeübter selbstständiger Tätigkeit

    von Steuer- und Rentenberater Alexander Ficht, Dreieich

    Nicht selten üben Arbeitnehmer parallel zu ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit eine selbstständige aus. Dann stellt sich die Frage, inwieweit diese Arbeitnehmer sozial­versicherungspflichtig sind. Eine eindeutige Antwort auf diese Frage ist derzeit nicht möglich. Denn Rechtsprechung und Vorgehensweise der Sozialversicherungsträger widersprechen sich. 

    Grundsätzliches zur Versicherungspflicht

    Vereinfacht gesagt, gilt bezüglich der Sozialversicherungspflicht: Arbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtig, während selbstständig Tätige es nicht sind. Im Einzelnen gelten folgende Grundsätze:  

     

    Versicherungspflicht von Arbeitnehmern

    Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht bis zur Beitragsbemessungsgrenze von derzeit monatlich 3.600 Euro. Der Beitragssatz ist je nach Krankenkasse unterschiedlich und beträgt durchschnittlich 13,9 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen hälftig die Beiträge. Den seit 1. Juli 2005 erhobenen Sonderbeitrag (0,9 Prozent) zahlt der Arbeitnehmer allein. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Juli 2008 1,95 Prozent und wird ebenfalls zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt. Den Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr zahlt der Arbeitnehmer allein. 

     

    Wichtig: Der Arbeitnehmer kann von der gesetzlichen Krankenversicherung zur privaten Krankenversicherung wechseln, wenn er in drei aufeinander folgenden Jahren und voraussichtlich im Folgejahr die Versicherungspflichtgrenze von derzeit monatlich 4.012,50 Euro überschreitet. Sehen Sie dazu unseren Beitrag in der Ausgabe 6/2007, Seite 100. 

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