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  • 01.03.2007 | Rentner

    Muss der Arbeitgeber über Hinzuverdienstgrenzen aufklären?

    Der Arbeitgeber muss einen bei ihm beschäftigten Rentner grundsätzlich nicht über die Folgen der Überschreitung von Hinzuverdienstgrenzen in der Rentenversicherung aufklären. Das entschied das LAG Köln im Fall eines Rentners, der einen Teil seiner Altersrente zurückzahlen musste, weil er mit seinem Verdienst die maßgebliche Grenze überschritt. Er war der Auffassung, der Arbeitgeber hätte ihn darüber informieren müssen, zumal der Arbeitgeber als großes Unternehmen mit eigener Personalabteilung die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften hätte kennen und beachten müssen. Diesem Ansinnen erteilte das LAG eine Absage: Voraussetzung und Umfang von vertraglichen Hinweis- und Aufklärungspflichten ergäben sich nach der Rechtsprechung des BAG lediglich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben und einer Rücksichtnahmepflicht (Urteil vom 29.9.2005, Az: 8 AZR 571/04; Abruf- Nr. 060610). Grundsätzlich müsse jedoch jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen sorgen.  

    Unser Tipp: Arbeitgeber sollten Rentner trotz fehlender Verpflichtung über die Hinzuverdienstgrenzen aufklären. Denn es ist sicher nicht motivationsfördernd, wenn der Hinzuverdienst einen Teil der Rente„auffrisst“. Alles Wissenswerte zum Thema „Hinzuverdienst von Rentnern“ finden Sie in der Januar-Ausgabe 2007 auf den Seiten 10 bis 16. (Urteil vom 20.10.2006, Az: 4 Sa 907/06)(Abruf-Nr. 070635

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 37 | ID 87863

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