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  • 04.04.2011 | Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

    Karenzentschädigung bei unverbindlichem oder teils unverbindlichem Wettbewerbsverbot

    von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hensche Rechtsanwälte, Berlin

    Um zu verhindern, dass Arbeitnehmer nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen, wird arbeitsvertraglich oft ein Wettbewerbsverbot gegen Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart. Doch das Wettbewerbsverbot muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit es verbindlich und wirksam ist.  

    Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

    Arbeitnehmer dürfen während des Bestehens ihres Arbeitsverhältnisses
    - auch ohne dass es einer gesonderte Vereinbarung bedarf - bei einem Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers keine Tätigkeit aufnehmen. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet ist, sind sie dagegen frei, bei der Konkurrenz des ehemaligen Arbeitgebers anzufangen.  

     

    Da gerade Arbeitnehmer in höheren Positionen über aktuelles Insiderwissen des Unternehmens ihres vorigen Arbeitgebers verfügen und zudem die Gefahr bestehen kann, dass sie bisherige Kunden in das neue Unternehmen „mitnehmen“, vereinbaren Arbeitgeber in diesem Fall mit dem Arbeitnehmer oft ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.  

     

    • Dem Arbeitnehmer wird bis zu zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verboten, eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen.

     

    • Verstößt der Arbeitnehmer hiergegen, muss er vereinbarungsgemäß eine oftmals beträchtliche Vertragsstrafe zahlen.

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