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  • 01.12.2007 | LSG Rheinland-Pfalz

    Sozialversicherungsrechtliche Folgen bei unwiderruflicher Freistellung weiter umstritten

    Nach Ansicht der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger soll mit dem ersten Tag einer unwiderruflichen Freistellung das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beendet sein und damit die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung erlöschen (Ausgabe 6/2006, Seite 103). Das sah das LSG Rheinland-Pfalz jetzt anders. 

     

    Der Urteilsfall

    Ein Arbeitnehmer schloss mit seinem Arbeitgeber (einer Krankenkasse!) am 8. September 2004 vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30. Juni 2005 aufgehoben und der Arbeitnehmer sofort unwiderruflich freigestellt. Wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze war der Arbeitnehmerer bei der Krankenkasse freiwillig (mit Anspruch auf Krankengeld) versichert. Zuletzt betrug der monatliche Beitrag 512 Euro. Die Hälfte davon trug die Krankenkasse als Arbeitgeber. Sie meldete den Arbeitnehmer zum 11. September 2004 bei der Einzugstelle ab und verweigerte fortan die Zahlung des hälftigen Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Stattdessen verlangte sie vom (ehemaligen) Arbeitnehmer den Beitrag für ein nicht erwerbstätiges freiwilliges Mitglied ohne Anspruch auf Krankengeld in Höhe von monatlich rund 538 Euro. 

    Das LSG entschied: Trotz unwiderruflicher Freistellung habe weiter ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden (Urteil vom 21.6.2007, Az: L 5 KR 231/06; Abruf-Nr. 073523). Das heißt: Der Arbeitnehmer bleibt in der Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versichert und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Arbeitgeberanteile entrichten. 

     

    Leistungsrecht nicht gleich Beitragsrecht

    Das LSG betonte, dass ein Arbeitsverhältnis zwar leistungsrechtlich bereits mit der Freistellung beendet sein kann. Folge: Wird tatsächlich keine Arbeit mehr ausgeführt, besteht grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitgeber während der Freistellung kein Arbeitsentgelt zahlt (BSG, Urteil vom 25.4.2002, Az: B 11 AL 65/01 R; Abruf-Nr. 061540).  

     

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