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  • 01.11.2004 | Lohnzahlungen Dritter

    Messstipendien lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn?

    Messstipendien sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Es handelt sich dabei auch nicht um steuerfreie Trinkgelder nach §  3 Nr.  51  EStG, hat das FG Niedersachsen rechtskräftig entschieden.

    Hintergrund: Mit der Annahme von Messstipendien verpflichtet sich der Priester, eine Messe für einen verstorbenen Angehörigen zu lesen. Es handelt sich daher um von Dritten gezahlten Arbeitslohn. In der Praxis muss die Kirche als Arbeitgeber die Lohnsteuer und Sozialversicherung auf die Messstipendien abführen (§  38 Abs.  1 S.  3 EStG). Die Höhe der Messstipendien muss der Priester seinem Arbeitgeber mitteilen. Macht er keine oder erkennbare unrichtige Angaben, muss der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilen. Das Finanzamt fordert dann die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer (§  38 Abs.  4 S.  3 und 4 EStG). (Urteil vom 10.10.2003, Az: 11 K 191/03; Abruf-Nr.  042709 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 181 | ID 110985

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