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  • 01.01.2005 | Lohnsteuer-Haftung

    Lohnsteuer-Anmeldung eines GmbH-Geschäftsführers

    Eine unzutreffende aber bestandskräftige Lohnsteuer-Anmeldung muss sich der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene GmbH-Geschäftsführer nicht entgegenhalten lassen, wenn er nicht während der gesamten Rechtsbehelfsfrist Vertretungsmacht und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu handeln. Diese Ausnahme hat der BFH in folgendem Fall zugelassen: Während der Einspruchsfrist wurde ein Vergleichsverfahren eingeleitet und ein vorläufiges Veräußerungsverbot angeordnet. Das nahm dem GmbH-Geschäftsführer das Recht, für die GmbH zu handeln. Entsprechendes würde bei Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens gelten, oder wenn der GmbH-Geschäftsführer während der Einspruchsfrist als Geschäftsführer abberufen wird.  

    Unser Tipp: Liegt dieser Ausnahmefall nicht vor, sollten GmbH-Geschäftsführer gerade bei finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens im Hinblick auf ihr Haftungsrisiko dafür sorgen, dass zweifelhafte Steuer-Anmeldungen und -bescheide nicht bestandskräftig werden. (Urteil vom 24.8.2004, Az: VII R 50/03) (Abruf-Nr. 043007

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 2 | ID 87734

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